180 Privatanklage.
Klage, welche jedoch in gewissen Fällen durch den „Antrag“ des Privaten bedingt
ist, und unter Umständen durch dessen Rücknahme zum Stillstand gebracht werden
kann. während bei einigen dieser Delikte noch der Staatsanwaltschaft anheimgegeben
ist, wegen Mangels eines öffentlichen Interesses sich des Einschreitens zu enthalten,
selbst wenn der „Antrag“ des zur Privatklage Berechtigten vorliegt.
Diese Stellung der „Privatklage“ wird weiter dadurch charakterisirt, daß die
StrafP O. einerseits den Adhäsionsprozeß nicht zuläßt, andererseits aber 8 11 des
EG. zur StrafßPO. bestimmt, daß die „Verfolgung“ von Beleidigungen und
Körperverletzungen nur mehr nach den Bestimmungen der Straf O. stattfindet —
womit die bisherigen vor dem Civilrichter zu führenden Injurienprozesse beseitigt
sind, was aber wol die Erhebung eines (wenigstens auf Körperverletzung basirten)
Privatanspruches auf Entschädigung vor dem Civilrichter nicht ausschließt. Immerhin
führte die Beschränkung der „Privatklage“ gerade auf jene zwei Fälle dahin, daß
hier auch civilprozessualische Momente hineinspielen.
Das Wesen des „Antragsdeliktes" im Allgemeinen liegt nach dem Straf-
gesetz jetzt darin, daß es Objekt der öffentlichen Klage ist, deren Erhebung (und aus-
nahmsweise auch deren Fortführung) durch den Mangel (Wiederfortfall) des Antrages
verhindert wird. Nach der StrafP O. „können „gewisse Antragsdelikte“ auf dem
Wege der P. verfolgt werden“; das würde für sich allein an dem Recht des Privaten,
sich auf den Antrag zu beschränken und von der Staatsanwaltschaft die Verfolgung
zu verlangen, bei der Schärfe, mit der das Legalitätsprinzip in der Straf O. be-
tont wird, nichts ändern, wenn nicht § 416 der StrafP¼#O. hinzufügte, daß in solchen
Fällen „die öffentliche Klage“ „von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben“ wird,
„wenn dies im öffentlichen Interesse liegt“". Ob letzteres der Fall sei, hat die
Staatsanwaltschaft unabhängig, aber pflichtmäßig zu beurtheilen. Man muß also
im § 416 nicht blos eine Entbindung der Staatsanwaltschaft von der Herr-
schaft des Legalitätsprinzips, sondern ein (bedingtes) Verbot der Einmischung er-
blicken. Wenn also nicht ein öffentliches Interesse hinzutritt, kann die Handlung
nur durch P. verfolgt werden. Liegt ein solches dagegen vor, so hat der Verletzte
die Wahl zwischen Antrag und P. Ferner ersetzt (worin Löwe gegen Keller bei-
zustimmen ist) die Privatanklage wol den Antrag, dagegen macht dieser jene nicht
entbehrlich. Der Antrag ist an eine bestimmte Frist gebunden, die P. aber nur
indirekt, insofern mit Ablauf der Antragsfrist die Verfolgbarkeit der Handlung auf-
hört. Schlimm ist es nun aber, daß die Frist durch einen Antrag gewahrt werden
kann, welcher sonst die Staatsanwaltschaft in Bewegung setzt und — der Private
mag wollen oder nicht — zu ungesäumtem Austrag der Sache führen muß. In
den Fällen der P. kann das Gleiche eintreten, wenn der Staatsanwalt die Ver-
folgung als im öffentlichen Interesse gelegen erklärt; außerdem hängt es ganz vom
Belieben des Privatanklägers ab, wann er dem Antrag die Anklage folgen lassen
will. (So Löwe, anderer Meinung Dochow.) — Aehrlich greifen die Dinge
bezüglich der Beendigung des Verfahrens ineinander über: die „Privatklage kann bis
zur Verkündung des Urtheils erster Instanz und soweit zulässige Berufung eingelegt
ist, bis zur Verkündung des Urtheils zweiter Instanz zurückgenommen werden“; nun
ist aber die Rücknahme des „Antrages“ in den Fällen der Privatklage bei nicht
an Angehörigen verübten Körperverletzungen unzulässig, und kann daher bei an-
genommenem öffentlichen Interesse der fortlebende Antrag die Rücknahme der Privat-
klage um so gewisser vereiteln, weil die anfängliche Ablehnung der Verfolgung durch
die Staatsanwaltschaft „in jeder Lage der Sache“ widerrufen werden kann (§ 417
Abs. 2). (Anderer Meinung v. Schwarze, Erörterungen, S. 66 ff., dessen Aus-
führungen aber wesentlich auf dem Verhältnisse des Entwurfes der Strafp O. und
der Motive hierzu zu dem damals bestandenen materiellen Strafrecht beruhen, wo-
gegen das Verhältniß der StrafP O. zu dem Gesetze, das bei ihrer Einführung that-
sächlich galt, zurücktreten soll.) In den anderen Fällen der P. würde für die Zurück-