182 Privatanklage.
(vgl. v. Schwarze, Erörterungen, S. 48). 8) In der Widerklage (8 428).
4) In dem Einfluß des Todes der Berechtigten (§ 433) und der Nichteinhaltung
von diesem unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzten Fristen (9 431).
Zu den Einzelheiten des P. verfahrens übergehend, ist Folgendes hervorzuheben:
1) Die Berechtigung zur Erhebung der Privatklage richtet sich in
erster Linie allerdings nach den Bestimmungen des Strafgesetzes über die Berechtigung
zum Strafantrag. Doch konnte sich die StrasP O. nicht damit begnügen, auf diese
zu verweisen. Derjenige, welcher einen gesetzlichen Vertreter hat, kann wol einen
Strafantrag stellen, das Recht zu selbständiger Erhebung der P. ist ihm jedoch ab-
gesprochen (§ 414 Abs. 3). (Zu diesem Resultat gelangt trotz eingehend begründeten
Widerstrebens auch v. Schwarze.) Auch die Vertretung der Korporationen u. s. w.
ist ausdrücklich denselben Personen zugewiesen, durch welche sie in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten vertreten werden; da ein Gesetz einen Fall, der nie eintreten wird,
auch nicht hypothetisch setzen kann, und da Körperverletzungen an nicht physischen
Personen nicht begangen werden können, so ist mit der Anerkennung der Möglichkeit
einer Privatklage auch die Streitfrage des materiellen Rechts entschieden, ob Kor-
porationen u. s. w. Objekte von Beleidigungen sein können. — Hinsichtlich der
Konkurrenz mehrerer Berechtigten (insbesondere wegen der Eklöschung oder
Zurückziehung der Klage derselben) sind die Bestimmungen des Strafgesetzes (§ 62) mit
denen der StrafP O. (§ 415) zu kombiniren. Hervorzuheben ist die Kontroverse,
ob die letztangeführte Bestimmung nur dann Geltung habe, wenn neben dem un-
mittelbar Verletzten selbst noch andere zur selbständigen Erhebung der Klage Be-
rechtigte vorhanden sind (Voitus, Löwe) oder auch dann, wenn durch dieselbe
That mehrere Personen verletzt wurden (v. Schwarze, Dochow und Geyer).
Es dürfte Letzteren beizupflichten sein, da es sich nur um die Wirksamkeit von in
der Sache ergangenen Entscheidungen handelt, das Strafverfahren aber so gestaltet
werden muß, daß mehrere Prozesse mit „in der Sache“ verschiedenem Ausgange ent-
schieden fernzuhalten sind, und daß der Beschuldigte gegen die wiederholte Verfolgung
auf Grund desselben Faktum, nach einmal ergangener Entscheidung in der Sache,
geschützt werden muß. 2) Die Stellung des Privatanklägers wird, abgesehen
von jenen schon oben erwähnten Bestimmungen, welche das Hereinragen civil-
prozessualischer Momente bezeichnen, namentlich dadurch charakterisirt, daß er zwar
prinzipiell berechtigt ist, sich vertreten zu lassen (durch einen mit schriftlicher Voll-
macht versehenen Rechtsanwalt, § 418), daß er aber angehalten werden kann,
persönlich zu erscheinen (§ 427 Abs. 3), wogegen andererseits bezweifelt wird (Löwe),
ob der einmal, sei es in Person, sei es durch seinen Anwalt erschienene Privat-
kläger sich nicht vor Schluß der Verhandlung entfernen könne, ohne daß Rücktritt
von der Klage angenommen wird. (Nach der Oesterr. StrafP O. § 46 wird Rück-
tritt von der P. angenommen, wenn der Privatankläger unterläßt, bei der Haupt-
verhandlung seine Schlußanträge zu stellen.) Ueberhaupt unterliegt der Privatkläger
eingreifender Prozeßleitung des Richters, gestützt auf die Androhung der Einstellung
des Verfahrens (§ 431). Seine Vernehmung als Zeuge muß für unzulässig erachtet
werden, weil ein das Gegentheil bestimmender Paragraph gestrichen wurde; da aber
sein persönliches Erscheinen wol nur zum Zweck der Vernehmung gefordert werden
kann, so nimmt auch diese Vernehmung einen civilprozessualischen Charakter an, und
spricht man daher auch bereits von „Zugeständnissen“ des Privatklägers, welche
der Entscheidung zu Grunde zu legen sind. — Im Prozeß selbst hat der Privatkläger
die Aufgabe zu lösen, die sonst der Staatsanwaltschaft zukommt, und es sind ihm
daher auch dieselben Mittheilungen zu machen, er ist in gleicher Weise anzuhören
und zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen wie jene; doch kann er das Recht der
Akteneinsicht nicht persönlich, nur durch einen Anwalt ausüben. 3) Für die Stellung
des Beschuldigten ist bezeichnend, daß auch er sich in der Hauptverhandlung
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, daß die Haft (wenn auch nicht