Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Privatanklage. 183 
die Vorführung) ausgeschlossen ist, und daß er als Widerkläger auftreten kann. 
4) Den Gang des Verfahrens betreffend, so muß mitunter bei Beleidigungen 
der Erhebung der Klage ein Sühneversuch vorausgehen, und man (Löwe)h hält dies 
für so unerläßlich, daß er, wenn unterlassen, in jeder Lage der Sache nachgeholt 
werden muß, auch wo diese Nachholung zwecklos ist und der etwa zu erwartende 
Nutzen leicht auf andere Weise erzielt werden kann. (Anderer Meinung v. Schwarze 
für den Fall, wo erst im Laufe des Verfahrens die Frage, ob Körperverletzung oder 
Beleidigung anders beurtheilt wird.) — Ferner können vorläufige Ermittelungen 
stattfinden; eine Verpflichtung hierzu besteht für keine Behörde. Das Verfahren selbst 
beginnt mit der förmlichen Anklageschrift, einer vorläufigen Prüfung derselben (der 
Umfang dieser Prüfung und der Einfluß der vorläufigen Zurückweisung auf die An- 
tragsfrist ist kontrovers; s. v. Schwarze, Erörterungen, S. 53), ihrer Mittheilung 
an den Beschuldigten und dem nach Anhörung des letzteren ergehenden Beschluß 
über die Eröffnung (oder Nichteröffnung) des Hauptverfahrens. Die Ansicht Löwe's, 
daß die Anklage auch wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel zurückgewiesen werden 
kann, erklärt v. Schwarze (Erörterungen, S. 55) für unbegründet; sie hat aber 
den Wortlaut des Gesetzes für sich, weil das Gleiche auch „bei einer von der Staats- 
anwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung“ fände. Allerdings aber 
wird der Richter berücksichtigen müssen, daß ihm hier nur eine Angabe der Be- 
weismittel vorliegt und daß der Privatkläger nicht wie der Staatsanwalt ein 
Vorbereitungsverfahren organisiren kann; er wird also vorläufig die Angaben des 
Privatklägers über die zu gewärtigenden Beweismittel gelten lassen müssen. Bei dem 
speziellen Einfluß, den die StrafP O. der Staatsanwaltschaft auf die Ladungen und 
auf die Herbeischaffung des Beweismaterials zur Hauptverhandlung gewährt, war 
hier eine etwas abweichende Regelung nothwendig: Die Bestimmung ist hier dem 
Vorsitzenden des Gerichtes überlassen, daneben ist beiden Theilen das Recht der un- 
mittelbaren Ladung gewahrt (§ 426). 
B. Beschränkung des „Anklagemonopols“ der Staatsanwalt- 
schaft. Schon der Entwurf der StrafsP O. hatte die subsidiäre Privatklage nur in 
sehr beschränktem Umfange ausgenommen, nämlich nur bei Antragsdelikten und nur 
zu Gunsten des Verletzten. Die Justizkommission des Reichstages beschloß aber die 
völlige Beseitigung der subsidiären P. und suchte das Gegengewicht gegen das sog. 
Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft in der Unterstellung der Staatsanwaltschaft 
unter die die Erhebung der öffentlichen Klage anordnenden Weisungen der Gerichte. 
Nach lebhaftem Widerspruch der Regierung gegen solche Verleugnung des Grund- 
gedankens des modernen Straf Prz. gingen aus einem Kompromiß die §§ 169—175 
der StrafP O. hervor. Hiernach hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie dem Antrag 
auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge giebt, „den Antragsteller unter 
Angabe der Gründe zu bescheiden“. „Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, 
so kann er, nachdem der Weg der Beschwerde an den vorgesetzten Beamten vergebens 
betreten ist, binnen einem Monat auf gerichtliche Entscheidung antragen. Diese 
Entscheidung kommt dem Oberlandesgericht, soweit nicht ohnehin das Reichsgericht 
zuständig ist, zu. Das Gericht „kann“ von der Staatsanwaltschaft Mittheilung der 
„bisher von ihr geführten Verhandlungen“ verlangen, dem Beschuldigten Gelegenheit 
zur Erklärung geben, endlich selbst zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittelungen 
anordnen, und beschließt dann entweder „die Erhebung der öffentlichen Klage“, 
deren Durchführung der Staatsanwaltschaft obliegt, oder falls sich hierzu „kein ge- 
nügender Anlaß“" ergiebt, die Verwerfung des Antrages. Letztere hat zur Folge, 
daß die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel erhoben 
werden kann. Zum Schutz gegen Mißbrauch sollen dienen: 1) Der dem Antrag- 
steller auferlegte Anwaltszwang; 2) die Versagung des Armenrechts (ergiebt sich aus 
den Verhandlungen des Reichstages); 3) die schon angeführten Fristbegrenzungen, 
wobei aber wol beachtet werden muß, daß den ersten Antrag an die Staatsanwalt-
	        
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