186 Probekauf.
P. bezeichnet werden, daß sie durch neuen Gesetzesakt des Staats widerrufen werden
können, indem die Gesetzgebung auch andere wohlerworbene Rechte mit derselben
Wirksamkeit zu zerstören in der Lage ist. Wie aber staatsrechtlich jeder Eingriff in
bestehende Privatrechte durch die Staatsgewalt als ein unzulässiger erachtet wird,
es sei denn, daß überwiegende Gründe des gemeinen Wohls dazu nöthigen, so gilt
dasselbe auch bei den P. Aufhebung des P. verpflichtet den Staat zur Entschädigung,
natürlich jedoch nur insoweit ein abschätzbarer vermögensrechtlicher Schaden entsteht.
Anders wenn das Privileg auf Widerruf, ad bene placitum, ertheilt ist, oder wenn
als Grund der Aufhebung Mißbrauch des Privilegs zum Nachtheil des Staats oder
der Staatsbürger dargethan werden kann.
Quellen u. Lit.: X. de privil. 5, 33; in Vlto 5, 7; Clem. 5, 7. — I. 16 D. de leg.
„8 un nd a. a. O. — Schla er, Darstellung der Lehre von den v e in Linde's
Hchung . F. XII. 2. — v. erber, Abhandlungen (II. Ausg. 1878), S. 470 ff.
Eccius.
Probekauf. Unter diesem Namen werden drei verschiedene Kaufverträge zu-
sammengefaßt. I. Der Kauf auf Besicht oder auf Probe (Belieben, Gefallen, Laune),
emtio ad gustum. Hierbei wird nach der herrschenden, auch im H##B. anerkannten
Meinung (dawider Ungen) die Existenz des Geschäfts von dem freien Belieben des
Käufers abhängig gemacht, welches derselbe durch Billigung oder Mißbilligung der
Waare zu erkennen giebt; der Verkäufer dagegen ist sofort gebunden. Im Einzelnen
sind folgende Fragen zu unterscheiden: 1) In welcher Weise hängt das Geschäft von
der Willenserklärung des Käufers ab? 2) Binnen welcher Frist muß dieselbe er-
folgen:? 3) Wer trägt bis zur erfolgten Willenserklärung die Gefahr? Zu 1: Das
Geschäft kann durch die Willenserklärung fuspensiv bedingt sein. Dies ist der Fall,
wenn es nach der Absicht der Parteien erst mit der Billigung der Waare als ge-
schlossen gelten sollte. Der Käufer ist dann bis zu seiner Genehmigung gar nicht
gebunden, von derselben ab definitiv (§ 4 I. 3, 23; 1. 20 pr. § 1 D. 19, 5).
Das Geschäft kann aber auch vollkommen abgeschlossen, und nur die Wiederaufhebung
desselben in die Willkür des Käufers gestellt sein, entweder in der Art, daß es durch
die Mißbilligung desselben sich von selbst rückwärts auflöst, als wenn es nie ge-
schlossen worden wäre (Resolutivbedingung; — 1. 20 § 1 cit.; l. 6 D. 18, 5) oder
so, daß der Käufer nur ein Forderungsrecht hat auf Rückgängigmachung, (1. 12 D
19, 5; 1. 3 C. 4, 54). In dem letzten Falle können nach der Absicht der Parteien
die Grundsätze des üädilicischen Edikts über die actio redhibitoria zur Anwendung
zu bringen sein (1. 31 § 22 D. 21, 1). Welcher von den drei Fällen vorliege,
ist nach den gebrauchten Ausdrücken, erventuell nach den Umständen zu entscheiden.
Die Bezeichnung pactum displicentiae paßt sowol auf den zweiten, als auf den
dritten Fall. Im Zweifel wird man, wie auch nach HG#. Art. 339 eine auf-
schiebende Bedingung voraussetzen müssen (dawider Brinz), bez. eher eine Resolutiv--
bedingung, als einen Wiederaufhebungsanspruch. Zu 2: Die Willenserklärung, welche
ausdrücklich oder stillschweigend sein kann, muß rechtzeitig erfolgen. Die Frist dafür
wird häufig vertragsmäßig oder ortsüblich bestimmt sein; wie z. B. bei den Römern
für das Rücktrittsrecht nach der Art der ädilicischen Redhibition 60 Tage gesetzt
waren (I. 31 § 22 D. 21, 1). Epventuell kann der Verkäufer eine Erklärung
verlangen, sobald er dem Käufer die Besichtigung und Prüfung der Waare ermög-
licht hat (HGB. Art. 339). Andererseits ist eine Säumniß des Verkäufers hierin
dem Käufer unnachtheilig. Ergeht binnen der bestimmten Frist eine Erklärung des
Käufers nicht, so hat sich die Bedingung nicht erfüllt. Mithin kommt das suspensiv
bedingte Geschäft gar nicht zu Stande, das resolutiv bedingte dagegen bleibt dauernd
bestehen; ebenso auch dasjenige, dessen Auflösung der Käufer hätte fordern können.
Streitig ist, ob diese Regeln auch Anwendung finden, wenn der Käufer die Waare
bereits empfangen und bis nach Ablauf der Frist entweder sich nicht erklärt oder
jene gar mit Pfandrecht oder anderen Lasten beschwert hat. Nach der richtigen An-