Prokura. 191
dem HGB. üblich und bezeichnete auch früher den generellen Auftrag, geschäftliche
Dispositionen zu treffen, doch war hiermit so wenig wie mit ähnlichen Ausdrücken:
Faktor, Disponent, Handlungsvorstand, ein bestimmter Kreis von Befsugnissen
angedeutet; höchstens bestimmten die Gesetze subsidiär, was in der P. enthalten sein
sollte. Die gewichtigste Neuerung des HG#. besteht darin, daß dieser Inhalt absolut
geworden und allen willkürlichen Abänderungen entzogen ist. Die P. ermächtigt
danach zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, einschließlich der-
jenigen, die sonst eine Spezialvollmacht erfordern. Voraussetzung ist zwar: es sollen
solche Rechtshandlungen sein, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt,
doch ist dabei nicht etwa an das konkrete Geschäft des Prinzipals gedacht, sondern
an den Handelsverkehr im Allgemeinen, so daß überhaupt keinerlei vermögensrecht-
liche Handlungen ausgeschlossen sind. Davon finden nur zwei Ausnahmen statt:
der Prokurist hat ohne spezielle Ermächtigung keine Befugniß zur Veräußerung und
Belastung von Grundstücken und er kann die P. nicht ihrem ganzen Umfange nach
auf einen Anderen übertragen. Alle anderen Einschränkungen, welcher Art sie auch
sein mögen, selbst Bedingungen, Zeitbestimmungen, sind Dritten gegenüber ganz
unwirksam und gelten als nicht geschrieben. Aber wol zu beachten ist, daß diese
Unwirksamkeit sich eben nur auf das Verhältniß zwischen Prokuristen und Dritten
bezieht; dergleichen Einschränkungen können vollständig wirksam sein als Instruktionen,
soweit das Verhältniß zwischen Prinzipal und Prokuristen in Frage kommt.
Keine Ausnahmen von der Regel sind es, daß a) ein Prinzipal, der mehrere
Handelsniederlassungen unter verschiedenen Firmen besitzt, einen Prokuristen mit der
Ermächtigung ernennen kann, nur eine dieser Firmen zu zeichnen, und daß bh eine
P. an mehrere Personen als Kollektiv-P. ertheilt werden kann, d. h. so daß
nicht jeder von ihnen für sich, sondern nur sie alle insgesammt (sammt und sonders)
als Vertreter des Prinzipals zu handeln ermächtigt sein sollen.
Die Zeichnung der Firma durch den Prokuristen soll in der Weise geschehen,
daß der Prokurist der Firma einen die P. andeutenden Zusatz und seinen Namen
beifügt. Bei einer Kollektiv-P. soll jeder Prokurist der Firmenzeichnung seinen
Namen beifügen. Diese der Uebung des Verkehrs entsprechenden Vorschriften des
HG. sind indeß bloße leges imper fectae; auch ohne daß diese Formen beobachtet
worden, kann ein Handeln des Prokuristen für den Prinzipal stattfinden, sofern nur
die Beziehung auf denselben ersichtlich ist.
Die P. enthält an sich eine bloße Ermächtigung, zur Uebernahme derselben
gehört aber stets Willensübereinstimmung zwischen Prinzipal und Prokuristen und
stets übernimmt der Prokurist zugleich mit der P. die Verpflichtung, weder für eigene
Rechnung, noch für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte zu machen. Daher beruht
die P. immer auf einem Vertrage und zwar ist das zu Grunde liegende Vertrags-
verhältniß in der Regel (doch nicht nothwendig) der Engagementsvertrag.
Die Ertheilung der P. ist an keine bestimmte Form gebunden, nothwendig ist
nur die deutlich erklärte Absicht des Prinzipals, den Prokuristen in der gesetzlichen
Weise zu bevollmächtigen. Das H#. hebt besonders hervor, daß dies geschehen
könne durch Bezeichnung der Vollmacht als P. oder des Bevollmächtigten als
Prokuristen oder durch die Ermächtigung, die Firma per p. zu zeichnen. Doch sind
dies nur Beispiele und andere Modi der Bestellung bleiben denkbar und zulässig.
Die Ertheilung, sowie das Erlöschen der P. sind zum Handeleregister anzu-
melden. Mit dieser Anmeldung ist im ersten Fall die Zeichnung durch den oder
die Prokuristen zu verbinden. An die Unterlassung der Anmeldung sind bei der
Ernennung des Prokuristen blos Ordnungsstrafen geknüpft, bei der Aufhebung der
P. auch die Folgen der sog. relativen Nichtigkeit, d. h. wenn die Thatsache der
Aufhebung nicht ins Handelsregister eingetragen ist, kann dieselbe dritten Personen
nur dann entgegengesetzt werden, wenn ihnen die positive Kenntniß hiervon nach-
gewiesen wird. Anderen Falles muß jeder Dritte die Aufhebung der P. gegen sich