192 Prolongationsgeschäft.
gelten lassen, sofern er nicht nachweist, daß er diese Thatsache weder gekannt habe,
noch bei Anwendun ehöriger Sorgfalt habe kennen müssen.
Gsgb. u. Lit.: HG. Art. 41—47; dazu die Kammentare von v. Hahn, v. Völdern-=
dorff, Kräwel, Matewer, Koch. — Thöl, H.R., I. 88 56 ff. — Sa in Gold-
schmidt' ich Bo. X. S. 183.— Ladenbur , ebend. Bd. XlI. 72. — Keyßner,
ebend. Bd. S. 493, Bd. XIV. S. 442; Derse be in Busch, uachio Bd. XI. *5 65,
189. — Ben in Endemann's Handbuch, 1 . 870 Behrend.
Prolongationsgeschäft. Prolongation ist im Allgemeinen Verlängerung
einer Leistungs= (Lieferungs-, Haftungs-, Zahlungs-) Frist oder Aufschub eines Ver-
falltages; sie kann eintreten entweder in Folge einer Bestimmung des objektiven.
Rechtes Cgesetzliche oder nothwendige Prolongation) oder in Folge einer Privat=
willensdisposition, insbesondere eines Vertrages (freiwillige, vertragsmäßige P.).
Hierher Art. 338 des Allgem. Deutschen HGSm. Makower's Kommentar hierzu,
8. Aufl., S. 349, Anm. 10.
I. Prolongation im Wechselrecht ist entweder Aufschub der Erfüllung einer
Wechselverbindlichkeit, so daß der Wechselschuldner erst später als ursprünglich be-
stimmt etwas zu leisten braucht, oder sie ist Verlängerung der Dauer der Haftung
eines Wechselschuldners, insbesondere Regreßpflichtigen. Prolongation im ersteren
Sinne ist in der Regel eine freiwillige oder vertragsmäßige Prolongation; aber die
Formalität der Wechselobligationen und die Pluralität solcher auf ein und dem-
selben Wechsel bringt es mit sich, daß das vertragsmäßige Prolongiren der Wechsel
nur beschränkte Wirkungen hat; durch die Prolongation kann nämlich die im Wechsel
benannte Verfallzeit und folgeweise auch die Verjährung des Wechsels nicht geändert
werden; sondern die Prolongation erzeugt nur eine Einrede, welche gegen den die
Aufschiebung bewilligenden einzelnen Gläubiger (Wechselinhaber) auf Grund eines
pactum de non petendo — denn als solches stellt sich der Prolongationsvertrag in
diesem Sinne juristisch dar — persönlich zusteht; hat ein Wechselinhaber dem
Acceptanten eine Prolongation bewilligt, wofür keine besondere Form vorgeschrieben
aber ein schriftlicher Vermerk, unterzeichnet vom Wechselinhaber, auf dem Wechsel
gewöhnlich ist, so kann er, trotz der Prolongation, den Wechsel an dem ursprünglichen
Verfalltage Mangels Zahlung protestiren lassen und alsdann Regreß gegen Aussteller
und Indossanten nehmen; diese können ihm die Einrede der Prolongation nicht ent-
gegensetzen, denn das pactum de petendo erzeugt nur unter den Kontrahenten
Wirkungen, folglich nur zu Gunsten des Acceptanten eine Einrede. Bestritten ist,
ob eine Prolongation, die ohne Zeitbestimmung geschieht, gültig ist (vgl. Hartmann
a. a. O., Anm. 25. Thöl a. a. O., S. 730 oben).
Prolongation im Sinne der Verlängerung der Haftungsfrist tritt z. B. ein,
wenn sog. Prolongationsgesetze, Moratorien, den Fälligkeits= und Protesterhebungs-
termin aufschieben oder — bei Meßwechseln — wenn die Messe durch Verlegung
hinausgeschoben wird (s. O. v. Wächter a. a. O., S. 746. Thöl a. a. O.
S. 728). Das die Prolongation aussprechende Gesetz ist jedoch nicht nothwendig
für alle Interessenten eines Wechsels bindend, sondern die Hinausschiebung der Ver-
fallzeit und Protestfrist ist nur von denjenigen Wechselverpflichteten anzuerkennen,
welche unter der Herrschaft der Gesetzgebung des Landes, welches nur die Prolongation
verfügt, die Wechselobligation auf sich nahmen; Wechselgaranten, welche außerhalb
des Herrschaftsgebietes dieser Gesetzgebung stehen, berufen sich mit Recht auf diese
Thatsache und auf die Selbständigkeit der aus ihrem Ortsrechte übernommenen
Wechselobligation; die Franz. Wechselmoratorien aus der Zeit von 1870/71
vermochten daher nicht die Haftfrist der Deutschen Indossanten von in Frankreich
zahlbaren Wechseln zu verlängern.
II. Eine andere Bedeutung hat Prolongation im Sinne des börfenmäßigen
P., das P. im eigentlichen Sinne. Insofern mittels des Reportgeschäftes eine früher
begonnene Spekulation, die den erwarteten Nutzen noch nicht brachte, fortgesetzt