208 Protokoll.
Unmittelbarkeit der Erkenntnißquellen beherrscht, und ist in Folge dessen die Be-
deutung der P. um ein Erhebliches geringer geworden, wie im Untersuchungsverfahren.
Wiederum kommt jedoch in Betracht, daß der Grundsatz freier Beweiswürdigung
zwar die Schätzung der Beweisergebnisse der freien Ueberzeugung des Urtheilenden
anheimstellt, keineswegs aber eine Negation der inneren und äußeren Erfordernisse
der Beweistüchtigkeit der einzelnen Beweismittel in sich schließt, diese Erfordernisse
daher und zwar auch bei P. durch die Straf PF O. ihre gesetzliche Normirung erhalten
haben; und ferner, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht für die Entscheidung
im Eröffnungsverfahren gilt. die vielmehr noch immer auf Grund der Akten der
Voruntersuchung oder sonstigen Vorerhebungen erfolgt, und daß derselbe für das
Urtheil der Hauptverhandlung durch Verlesung der in den vorbereitenden Prozeduren
aufgenommenen P. vielfältige Durchbrechung erfährt. Dies vorausgesandt, ist nun
zunächst hervorzuheben, daß die Oesterreichische und Deutsche StrafP O. den Gegensatz
von förmlichen P. und Registraturen nicht erwähnen, sondern nur den Ausdruck P.
kennen. Die P. sind gerichtliche, zu welchen auch die in der Deutschen StrafP O.
vielsach erwähnten Gerichtsschreiber-P. einschließlich des vom Staatsanwalt zum
Zeichen seiner Genehmigung mitunterzeichneten Hinrichtungs-P. zu zählen sein dürften,
oder nicht gerichtliche, wie diejenigen der Gemeindevorsteher und des Amtsausschusses
über Einsprachen gegen Schöffen= und Geschworenenlisten und deren Entscheidung,
ferner die der Staatsanwaltschaft über Strafanträge und nach der Oesterr. StrafP O.
auch die der Sicherheitsbehörden über Vernehmungen, Augenschein und Hausdurch-
suchung, welche im Gegensatz zur Deutschen StrafP. O. sogar in der Hauptverhandlung
als Beweismittel benutzt werden dürfen, wenn sie unverweilt dem Untersuchungs-
richter zur Prüfung und eventuellen Ergänzung oder Wiederholung der Verhandlung
mitgetheilt waren. Die gerichtlichen P. sind entweder solche der Voruntersuchung,
welcher amtsrichterliche und kommissarische Untersuchungshandlungen gleichstehen,
oder der Hauptverhandlung. Für erstere gilt der Grundsatz, daß über jede Unter-
suchungshandlung ein P. ausgenommen werden muß, bei welchem nach der Oesterr.
StrafP O. stets ein beeideter P.führer zuzuziehen ist, während nach der Deutschen
nur für Augenschein und für Vernehmung von Angeschuldigten, Zeugen und Sach-
verständigen die Zuziehung eines Gerichtsschreibers oder bei Dringlichkeit einer hierfür
zu beeidigenden Person als Gerichtsschreiber nothwendig ist. Als nothwendige Bestand-
theile („muß") des P. fordert die Deutsche StrafP O. die Angabe von Ort und Tag der
Verhandlung und der Namen der mitwirkenden und betheiligten Personen, die von
letzteren mittels Unterzeichnung zu bewirkende Genehmigung des sie angehenden In-
halts des P. oder Angabe ihrer Weigerungsgründe, und Angabe der eingehaltenen
wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens einschließlich derer der einzelnen Hand-
lungen, wozu dann als natürlicher Inhalt und mit Rücksicht auf die Entscheidung
im Eröffnungsverfahren und die mögliche Verlefung des P. in der Hauptverhandlung
eine vollständige Relation des Geschehenen hinzukommt. Als nothwendige Form
sordert dieselbe StrasP O. ferner Unterschrift des Untersuchungsrichters und des zu-
gezogenen Gerichtsschreibers. Insofern aber die Zuziehung eines Gerichtsschreibers
oder einer als solcher fungirenden Person nicht bei allen Untersuchungshandlungen
nothwendig ist, bei diesen daher die Unterschrift des Gerichtsschreibers von selbst weg-
fällt und die des Untersuchungsrichters allein übrig bleibt, folgt nicht, daß man mit
v. Schwarze, welchem Löwe u. Geyer sich anschließen, den Begriff Untersuchungs-
handlung zu beschränken hat, sondern daß die Deutsche StrafPp O. unter P. förmliche
und minder förmliche, also auch die Registraturen versteht und die Bestimmung,
daß über jede Untersuchungshandlung ein P. aufzunehmen ist, nur den Sinn hat,
daß jede Untersuchungshandlung in protokollarischer Weise in den Akten zu ver-
zeichnen ist, wobei über Formen und Bestandtheile die jedesmaligen Verhältnisse
entscheiden, wie denn ja auch betheiligte Personen, z. B. bei Durchsuchungen, nicht
gegenwärtig sein können und daher deren Genehmigung hinfällig wird. Was das