212 Proxeneticum.
Regreßnahme entstehen, und für die damit verbundenen Gefahren (Hoffmann,
N., S. 422). Demnach kann der Wechselinhaber, der zwar Protest Mangels
Zahlung erheben ließ, aber keinen Regreß genommen hat, von dem Acceptanten
(oder Aussteller eines eigenen Wechsels) ebensowenig eine P. fordern, als der Trassant,
gegen welchen Regreß genommen wird, dem Acceptanten eine eigene P. berechnen
darf (Nürnberger Nov. Kommissionsverh. 1858, S. LIV—I VI).
2) Beim Regreß eines Indossanten, der den Wechsel einlöst oder als
Rimesse erhalten hat; in diesem wie im Falle 1) ist die P. bis zur Höhe von
½ Prozent der Wechselsumme nach Kurs gestattet (s. Borchardt, a. a. O.
S. 267 Anm. a, b und c zu Art. 51 der WO.).
3) Beim Ehrenaccept: der Ehrenacceptant, der nicht zur Zahlung gelangt,
weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient zahlte, ist berechtigt, von dem
Zahlenden eine P. von ½ Prozent zu verlangen, ein Anspruch, der nicht wechsel-
mäßig verfolgt werden kann (s. Renaud, W. R., S. 174); während Demjenigen,
welcher einen Wechsel eingelöst hat, mithin auch dem Ehrenzahler, eine P. von
½⅛ Prozent, verfolgbar mit einer Wechselklage, zukommt (Renaud, a. a. O. 8§ 80
[Note 11]; Borchardt, a. a. O. S. 265, Zuf. 592 mit Anmerkungen a u. b).
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels verliert durch
Unterlassung rechtzeitiger Notifikation unter anderem den Anspruch auf P. (Art. 45
der WO.; vgl. auch d. Art. Notifikation).
Ueber die Berechnung, die sich nach dem Kurse richtet, s. d. Art. Kurs-
berechnung. Für die Höhe der P. sind die Gesetze des Zahlungsortes maß-
gebend (s. Art. 52 der WO.; Borchardt, a. a. O. S. 278, Zus. 620 und Note).
Ueber P. bei Rückwechseln fs. diesen Art. — Im börsenmäßigen Effektenhandel
wird unter P. im Gegensatz zur Courtage, welche dem Mäkler für die Vermittelung
des Geschäfts zu zahlen ist, die Gebühr verstanden, welche der Bankier bezieht; sie
wird vom Gesammtkurswerth der behandelten Effekten (ausschließlich jedoch der
Courtage und Spesen, aber einschließlich der Zinsen) berechnet und zwar in der
Regel mit /s, ¼ oder ½ Prozent, je nach Vereinbarung. — Ueber die Provisions-
forderung von Agenten s. Friedr. Meier, im Centralorgan für Handels= u. W.R.
N. F. IX. S. 14 ff. und Erk. des ROH„G. vom 14. Sept. 1872, — von
Schiffsadressaten: Goldschmidt's Zeitschr. f. d. ges. H.R., XVIII. S. 578, — des
Kommissionärs als Eigenhändler: Erk. des RO„-G. vom 17. Okt. 1871. P. ist,
wenn unselbständig eingeklagt, nicht zur Revisionssumme zu rechnen (Entsch. des
Reichsgerichts I. S. 228).
Gsgb. u. Lit.: Diutsches HGB. Art 250 370, 371, 374 376, 381. — Deutsche
W9. Wi. 50—52, 63, 65, 81, 98 Ziff. 10. Thöl H.R., Bd. II. (W.R.),
4. Aufl. § 99. — Borchardt, Allg. klbcen — 7. Aufl. . — O. v. Wächter,
Enedkl. des W.R., 1880 S. 816. — Kuntze, W. R., 4|, 44. — In Franzhf W.N. be-
deutet provision S, couverture) Deckung, val. Thöl, O. 8 7 — Code de
comm. art. 115—117. — Ueber P. außer dem W. R.: Endemann, v2, 119, 128,
132, 135, 143, "“m 147, 149, 165, 168 Anm. 10—14. — Entsch. des Bd.
.127; Bd. Ii. 112, 115; Rd. XI. S. 248; Bd. XXII. S. 409. Kisi
rreonsnehun oder Mäklergebühr ist die Vergütung, welche der Mäkler
(proxeneta) für seine Bemühungen um das Zustandekommen eines durch ihn ver-
mittelten Geschäfts beanspruchen kann. Das Röm. Recht beurtheilte den mit dem
Mäkler eingegangenen Vertrag nach der Analogie des Mandats oder der Dienst-
miethe, gab aber auch dann, wenn ein ausdrücklicher Vertrag vorher nicht geschlossen
war, eine actio praescriptis verbis, welche im Wege einer extraordinaria cognitio
(eines außerordentlichen Einschreitens) geltend zu machen war. Die Höhe des P.
sollte im letzteren Falle der praeses provinciae, d. h. der kompetente Magistratus
festsetzen, wobei er die Bedeutung des vermittelten Geschäfts und die Art der ge-
leisteten Dienste berücksichtigen sollte. Der Mäkler stand demnach etwa auf einer
Stufe mit dem Arzt, dem Lehrer und dem Advokaten, denen für ihre Honorar-