Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

220 Prozeßleitung. 
und bei Aufgeboten und der Widerspruchsfrist bei Zahlungsbefehlen, das Eintreten 
der Versäumnißfolgen kraft Gesetzes, mit Ausnahme aber der Anträge auf diese 
Folgen bei Nichtleistung beantragter Kautionen, bei Schweigen zum Reassumtions= 
antrage, bei Ausbleiben im Schwurtermin und in der mündlichen Verhandlung aller 
Instanzen. Zu den hierin gelegenen Beschränkungen des Umfangs der offiziellen P. 
kommen jedoch noch diejenigen hinzu, welche aus der Vereinbarung der Parteien 
folgen, die, abgesehen von Ehe= und Entmündigungssachen, bald als ausdrückliche, 
bald als stillschweigende von der CPO. zugelassen ist: für das Beruhenlassen des 
Progesses, abgesehen vom Lauf der Nothfristen, für die Aufhebung von Terminen, 
für Verlängerung und Verkürzung der Fristen mit Ausnahme der Nothfristen, für 
sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichts im oben angegebenen Umfange und 
sofern nicht die Erhebung einer vor die Civilkammer gehörigen Widerklage die 
übereinstimmend beantragte Verweisung vor die Kammer für Handelssachen aus- 
schließt, ferner für Erscheinen der Parteien vor Amtsgerichten an ordentlichen Gerichts- 
tagen zum Anbringen und Verhandeln ihrer Sachen ohne Ladung und Termins- 
bestimmung und für sofortigen Uebergang von vergeblich gepflogenem Güteversuch zu. 
gleichem Anbringen und Verhandeln vor dem Amtsgerichte, sodann für die Aenderung 
der Klage, für die Zurücknahme der Klage, der Berufung, der Revision nach erfolgter 
Einlassung des Beklagten auf die Hauptsache bzw. auf die Berufungs= oder Revisions-- 
klage, für Fallenlassen von Zeugen, nachdem sie erschienen sind, für Zurücknahme von 
Urkunden nach erfolgter Vorlegung, für die Auswahl von Sachverständigen vor- 
behältlich gerichtlicher Beschränkung ihrer Zahl, für den Erlaß des Zeugen= und 
Sachverständigeneides, für Eidesdelation an Meineidige, für Inhalt und Norm endlich 
des Eides, sofern derselbe nur auf Thatsachen gestellt ist. Eine weitere Beschränkung 
erleidet das Offizialprinzip durch den Verzicht, wie er, abgesehen vom Verzicht auf 
den Anspruch, und theilweise unter Ausschluß von Ehe= und Entmündigungssachen, 
von der CPO. gestattet wird: bezüglich der Prozeßart, der Thatsachen, der Beweis- 
und Gegenbeweismittel, der Einreden, soweit nicht von Amtswegen zu berücksichtigende 
Punkte (s. d. Art. Einlassung) in Betracht kommen, in Absicht ferner auf Be- 
streitung von Thatsachen und Beweismitteln, auf Versäumnißanträge, Exekutions 
anträge, Rechtsmittel. Einspruch und Anfechtungsklagen; insbesondere soll ein Ver- 
zicht auch in Unterlassung rechtzeitiger Rüge der Verletzung von Vorschriften und 
Formen des Verfahrens gefunden werden, durch welche Bestimmung in höherer 
Instanz die Remedur von Amtswegen gegen die meisten der in den früheren In- 
stanzen vorgefallenen Nichtigkeiten ausgeschlossen ist. Was hiernach, also nach Abzug 
von Antrag und Parteiinitiative, von Vereinbarung und Verzicht der Parteien, 
erübrigt, das fällt als Gebiet der amtlichen Initiative anheim, und zwar in der 
Weise, daß soweit es an dem erforderlichen Antrage oder der nöthigen Partei- 
initiative mangelt, mit Gönner Verzicht anzunehmen ist, während wo die Rechte 
der Vereinbarung und des Verzichts nicht geübt sind, die richterliche Initiative an 
sich nicht behindert ist, wenn sie nicht durch die Nothwendigkeit der Parteiinitiative 
und des Antrags überdies beschränkt sein sollte. Die Einzelbestimmungen der CPO. 
und der KO. angesehen, gehört zum Gebiete der offiziellen P.: die Anberaumung, 
Verlegung und Vertagung von Terminen und die Ansetzung der Fristen mit Aus- 
nahme von Nothfristen und der nach Anfang und Dauer bestimmten gesetzlichen 
Fristen, die Verkündung der Urtheile und der auf Grund mündlicher Verhandlung 
ergehenden Beschlüsse und Verfügungen, die Zustellung der nicht verkündeten Be- 
schlüsse und Verfügungen und der Ehetrennungsurtheile, die Bestellung von Ver- 
tretern für unbekannte Probaten bei Sicherung des Beweises und für Lehrlinge, 
Arbeiter, Dienstboten 2c. bei Klagen im Gerichtsstande des Aufenthalts, die An- 
ordnung der Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten für Gerichtsauswärtige, die 
Bestellung von Rechtsanwälten für Arme und für Entmündigungsbeklagte behufs 
Anfechtung der Entmündigung und versagter Wiederaufhebung, einstweilige Zulassung
	        
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