Prüfungstermin. 227
verordnungen innerhalb der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war, erlassen
sind, ob die Veranlassung eine dringliche war, und unter eine der beiden allein
zulässigen Kategorien fällt, ob der Inhalt der Verfassung zuwiderläuft, endlich auch
darüber nicht, ob das, was sich als Gesetz ankündigt, wirklich Gesetz sei, ob ins-
besondere die Zustimmung des Landtags überhaupt vorhanden war, ob die Regierung
nicht Bestimmungen ausgenommen hat, über welche eine Vereinbarung nicht statt-
gefunden hat, ob das fragliche Gesetz die Verfassung verletzt.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit über das den Gerichten zugewiesene enge
Gebiet hinaus steht nur dem Landtage zu. Ueber die dem Landtage demgemäß
zustehenden Befugnisse besteht eine Kontroverse.
Lit.: Nachweisungen über die gemeinrechtl. Lit. bei Zachariä, Staatsrecht, 3. Aufl.
1867, II. 243 ff.; u. Zöpfl, Staatsrecht, 5. Aufl. 1863, II. 576 ff. — Dazu: v. Mohl, Ueber
die rechtliche Bedeutung verfessungswiriger Gesetze; Derfelbe, Staatslecht, Völkerrecht und
Politik, I. 66 ff. — Martin, Die Rechtsverbindlichkeit landesherrlicher Verordnun en, Celle
1866. — Planck, Die verbindliche Kraft der auf nichtverfassungsmäbigem Wege entstandenen
Gesetze und Verordnungen, in Ihering's Jahrbb. Bd. IX. (1868) 288—415. — Ull-
mann, Zur Frage des richterlichen hähne hinsichtlich der inneren Verfassungs-
mhigtet. von Gesetzen und Verordnungen, in Zeitschr. für die gesammte Staatswissenschaft,
XIV. (1868) S. 333—405. — Böhlau, Mecklenburgisches LR., Bd. I. (1871)
S. 301 ff. — Windscheid, Lehrbuch ges Pandektenrechts, 2. Aufl. 1867, Bd. L S. 37 ff. —
v. Gerber, Grundzüge, 2. Aufl. 1869, S. 152 ff. — G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen
Staatsrechts 1878, S. 440, 454. — Für“ Preußen: v. Rönne, Preuß. Staatsrecht, 4. Aufl.
1881, Bd. I. Abth. 1 S. 403 ff. — (Frhr. v. Stockmar) E . Chr., Studien über das
Preuß. Staatsrecht (Aegidi, Ztschr. für Deutsches Liea. Bd. I. 1867) S. 179 ff.). —
John, Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit publizirter Gesetze und Verordnungen 2c.
(Aegidi a. a. O. S. 244 ff.). — v. Rönne, Ueber die richterlichen Prüfun nrechte bezüglich
der Rechtsgültigkeit von ie und Verordnungen nach Preuß. Staatsrechte (Aegidi a. a.
S. 385 ff.). — A. Chr., Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung des Art. 106 .
d Waffube- n Replik auf die Aussätze von John und Rönne), Hamb. 1866. —
Gneist, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg (1869), S. 520. — Für das Reich: Laband, Staats-
recht des Deutschen Reichs, Bd. I. (1876) S. 423; BRd. II. (1878) S. 43 ff., 86 ff., 118 ff.,
147 ff., 193 ff. — Ueber das Prüfungsrecht der Landesgesetze im Verhaltuiß zur Reichsgesetz-
gebung s. v. Holtzendorff, Strafrechtsztg. 1871 S. 19 ff. Ernst Meier.
Prüfungstermin (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 80, 89) nennt die Deutsche
KO. den zur Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen vom Konkursgerichte an-
gesetzten und öffentlich bekannt gemachten Termin, mit welchem indeß auch Wahl eines
neuen Verwalters und des Gläubigerausschusses, Akkord= und andere Verhandlungen
verbunden werden können. Rechtzeitige Anmeldung aller Forderungen in der Anmelde-
frist vorausgesetzt, kann es mit einem allgemeinen P. sein Bewenden haben; wird die
Anmeldungsfrist aber versäumt, so kann die Forderung, auch bei Anmeldung vor dem
allgemeinen P., in diesem bei Widerspruch des Verwalters oder eines Gläubigers
nicht erledigt, vielmehr muß ein besonderer P. angesetzt werden, und zwar auf Kosten
des säumigen Gläubigers. Die gleiche Folge kann bei gleichem Widerspruch auch
die Aenderung der Anmeldung, die bis zur Feststellung der Forderung im P. als
Berichtigung oder Ergänzung wie bei jeder Klage möglich ist, haben. — Vorbereitet
wird der P. durch Auslegung der Anmeldungen nebst Anlagen und der Gläubiger-
tabelle, für deren Einrichtung die Motive auf das bewährte Muster der Preußischen
Instruktion v. 6. August 1855 verweisen, zur Einsicht aller Betheiligten in der Gerichts-
schreiberei, sowie durch abschriftliche Mittheilung der Tabelle an den Verwalter. Die
Verhandlung erfolgt im Termine mündlich, ohne daß dieselbe jedoch unter gleichen
Gesetzen stünde, wie die mündliche Verhandlung im ordentlichen Prozeß. Gegen
ausbleibende Gläubiger kann so wenig wie gegen den Verwalter ein Versäumniß-
urtheil beantragt werden. Vielmehr wird die Forderung eines abwesenden Gläubigers
nicht minder wie andere geprüft, und die einzigen Nachtheile, die ihn treffen, sind
die, daß er gegen festgestellte Forderungen Anderer später keinen Widerspruch erheben
kann und Widerspruch gegen seine Forderung, den er durch sofortige Aufklärungen
vielleicht hätte beseitigen können, ihn zu Anstellung des Spezialprozesses zwingt, wenn
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