Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

228 Prüfungswesen. 
er Befriedigung erlangen will. Abwesenheit des Verwalters, der hier nicht als 
bloßer Vertreter einer Privatpartei fungirt (s. d. Art. Konkursverwalte)), 
nöthigt zur Ansetzung eines neuen „Termins, dessen Kosten ihm bei grober Fahr- 
lässigkeit nach Analogie von Gerichtsschreibern und -vollziehern von Amtswegen auf- 
zuerlegen sein dürften, wie er unbedingt in solchem Falle mit einer Ordnungsstrafe 
belegt werden kann. Ausbleiben des Schuldners, der zur Aufklärung sich über jede 
Forderung zu äußern hat, obwol er zugleich zur Wahrung seiner Rechte gegenüber 
späterer Civilexekution nicht befriedigter Gläubiger und bezüglich etwaiger Aufnahme 
anhängiger Prozesse und etwaiger condictio zu Unrecht anerkannter und gezahlter 
Forderungsbeträge geladen wird, veranlaßt, wenn er nicht flüchtig ist, seine sofortige 
Vorführung. Die Prüfung erstreckt sich über alle Forderungen nach Maßgabe der 
Tabelle und nach deren Reihenfolge. Der Richter, der hier wie im ordentlichen 
Prozeß das Recht der Verbindung, der Trennung, der Bestimmung der Reihenfolge der 
Forderungen und der abgesonderten Verhandlung von Grund, Betrag, Rang der For- 
derung, Echtheit der Urkunden rc. besitzt, hat nach Vortrag der Verhältnisse der 
Forderung die Erklärung des Schuldners und des Verwalters herbeizuführen und 
den Gläubigern zu etwaigem Widerspruch Gelegenheit zu bieten; doch steht der 
Widerspruch nur solchen Konkursgläubigern zu, deren Forderungen schon festgestellt 
sind oder deren Stimmberechtigung bei erfolgter Beanstandung vom Gerichte fest- 
gestellt wird. Gelingt es nicht den Widerspruch, der auch ohne Angabe von Gründen 
zulässig ist, durch Herbeiführung von Aufklärungen oder gütliche Vermittelung zu 
beseitigen, so muß der Widerspruch, auch der des Schuldners, in der Tabelle ver- 
merkt werden und kann die Befriedigung im Konkurswege bei Widerspruch des Ver- 
walters oder eines Gläubigers nur durch rechtskräftige Entscheidung im Spezial- 
prozeß, die in die Tabelle als Prüfungsresultat einzutragen ist, erzielt werden, 
wogegen der Widerspruch des Schuldners nur die Ertheilung der Vollstreckungsklausel 
für die Civilexekution hindert. Die Forderung gilt für festgestellt, wenn be- 
züglich Grund, Betrag oder Rang ein Widerspruch weder von einem Gläubiger 
noch vom Verwalter erhoben ist, und die Feststellung wird vom Richter in die 
Tabelle eingetragen mit der Bedeutung eines für alle Konkursgläubiger verbind- 
lichen rechtskräftigen Urtheils und dem Recht auf die entsprechenden Dividenden, 
soweit noch ausreichende Nettomasse vorhanden ist. Ebenso wird die Feststellung 
auf den Wechseln und sonstigen Urkunden durch den Gerichtsschreiber vermerkt. — 
Die Oesterr. KO. bezeichnet den P. als Liquidirungstagfahrt. Für diese hat sie in 
der Hauptsache gleiche Vorschriften wie die Deutsche KO. getroffen, doch giebt sie 
unter Anderem nur solchen Gläubigern ein Widerfpruchsrecht, deren Forderungen 
bereits festgestellt sind. Das Gemeine Recht kennt nur ein schriftliches Liquidations- 
verfahren, doch kommt in seinem Gebiete partikularrechtlich ein mündlicher allgemeiner 
IJnustifikations= oder Liquidationstermin allerdings vor. 
Quellen: Deutsche KO. 8§§ 87, 128 ff., 141 ff., 155 ff.; Motive S. 360 ff. — 
Oesterr. KO. 8§§ 113 ff., 124 ff., 175, 179, 184. 
Lit.: Fuchs, Deutscher Konk. Prz. § 24. — Komment. zur Deutschen KO. 8§ 128 ff. 
von Sarwey, v. Völderndorff, Hullmann, Stieglitz, v. Wilmawt. di 
teding. 
Prüfungswesen. Mit der Ausbildung des Staatsdienstes zu einem ge- 
regelten Organismus war gleichzeitig auch der im Preuß. Allg. LR. Th. II. Tit. 10 
§ V70 ausdrücklich ausgesprochene Satz zur Geltung gekommen, daß Niemandem ein 
Amt aufgetragen werden solle, der sich dazu nicht hinlänglich qualifizire und Proben 
seiner Geschicklichkeit abgelegt habe. Die näheren Bestimmungen beruhen aber nur 
für den Justiz= und für den höheren Verwaltungsdienst auf Gesetz, für alle übrigen 
Zweige des Staatsdienstes auf bloßen Regulativen. 
1) Was zunächst das Justiz-P. betrifft, so hatte die Allg. Ger. O. Th. III. 
Tit. 4 §§ 26 ff. ein Universitätsstudium, den Nachweis von 18 sog. Zwangskollegien, 
zu denen z. B. Logik, Enzyklopädie, gerichtliche Medizin und Rechtsphilosophie ge-
	        
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