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dienst bezeichnete Zeitraum verlängert wird, und daß ein Theil des letzteren Zeit-
raumes, jedoch höchstens ein Jahr, im Dienste der Verwaltungsbehörden verwendet
werden muß oder verwendet werden darf.
In Preußen ist das akademische Triennium nicht verlängert, das praktische
Quadriennium nicht verkürzt, von der Ermächtigung zu einer obligatorischen oder
fakultativen Beschäftigung bei der Verwaltung kein Gebrauch gemacht. Die erste
Prüfung erfolgt bei einem der Oberlandesgerichte vor einer Kommission, welche aus
Mitgliedern der Gerichte, der Rechts= und Staatsanwaltschaft, sowie aus Lehrern
der Rechts= und Staatswissenschaft gebildet wird; es ist aber keineswegs noth-
wendig, daß an jedem Examen Mitglieder der verschiedenen Kategorien theilnehmen;
die Berufung der Professoren geschieht nicht mehr durch den Kultusminister, wie nach
dem Regulativ von 1864, auch nicht mehr durch den Justizminister, wie nach dem
Regulativ von 1869, sondern durch den Präsidenten, und auch nicht mehr auf einen
bestimmten Zeitraum, sondern für jeden einzelnen Fall. Die Prüfungen sind vor
drei Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, abzuhalten, resp. vor vier Mitgliedern,
wenn der Präsident an der mündlichen Befragung nicht theilnimmt. Die mündliche
Prüfung war seit 1869 nicht mehr öffentlich; durch eine Verfügung des Justiz-
ministers vom November 1880 ist jedoch die Anordnung der Oeffentlichkeit in das
Ermessen der einzelnen Prüfungskommissionen gestellt worden. Die schriftliche Prüfung,
welche der mündlichen vorhergeht, besteht in der Bearbeitung einer wissenschaftlichen
Aufgabe, welche nach der Wahl des Rechtskandidaten dem Gem. Civilrecht, dem
Deutschen Privatrecht, dem Handels-, Kirchen-, Civilprozeßrecht oder dem Strafrecht
angehören soll, und für welche eine sechswöchentliche Frist gewährt wird. Die praktische
Beschäftigung ist beim Amtsgericht auf mindestens 1½ Jahr, beim Landgericht ein-
schließlich der Staatsanwaltschaft auf mindestens 15 Monate, von denen mindestens
6 Monate auf die Staatsanwaltschaft fallen, beim Oberlandesgericht auf mindestens
6 Monate, und beim Rechtsanwalte auf gleichfalls mindestens 6 Monate festgesetzt
worden. Die Ablegung der zweiten (großen) Prüfung erfolgt bei der Justizprüfungs-
kommission; die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit und eine
Relation aus Prozeßakten zum Gegenstande; jede der beiden Arbeiten ist binnen
6 Wochen abzuliefern; mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten
zu verbinden, welche 3 Tage vor dem Termine zugestellt werden.
2) Die Bedingungen für den Eintritt in den höheren Verwaltungsdienst
waren durch die Instruktion des Königs an das Generaldirektorium v. 12. Febr. 1770
(welche nirgends publizirt ist) und durch das in Folge derselben ergangene Cirkular
des Generaldirektoriums vom 28. Febr. 1770 an die Kriegs= und Domänen-
kammern (abgedruckt bei Mylius) geordnet. Die damaligen Normen, insbesondere
auch die damals erfolgte Errichtung einer Ober-Examinations-Kommission für die Be-
dienungen beim Finanz= und Kameralwesen sind dann im Ganzen für die Folgezeit
maßgebend geblieben (vgl. Publikandum vom 16. Dez. 1808 § 15), jedoch seit
1817 durch eine Reihe sporadisch erlassener Anordnungen modifizirt, bis sich die
Regierung veranlaßt sah, die in verschiedenen Gesetzen, Instruktionen und Ver-
fügungen zerstreuten Anordnungen zu kodifiziren. Das diesfallsige Regulativ vom
14. Febr. 1846 über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung
wurde auf den Bericht des Staatsministeriums durch die Königl. Kab. Ordre vom
28. Febr. 1846 genehmigt, und nach Allerhöchster Anordnung in der Ges. Samml.
publizirt. Danach mußte derjenige, welcher bei einer Regierung behufs seiner
Vorbereitung zum höheren Verwaltungsdienst eintreten wollte, in der Regel nach-
weisen, daß er bei einem Gericht als Auskultator gearbeitet und entweder die
zweite juristische Prüfung genügend bestanden, oder doch das Zeugniß der Reife zu
dieser Prüfung erlangt, und eine für probemäßig erklärte Relation geliefert habe.
Er mußte ferner durch eine bei der Regierung mit ihm vorzunehmende Prüfung
darthun, daß er sich mit den Staatswissenschaften vertraut gemacht, die Haupt-