244 EEIIXIILLIIIIIIII
Quellen u. Lit.: Abstract of Regulations in force in foreign countries respecting
DQuarantine, communicated to the Board of Trade (Mai 1860); Abstracts of returns of
information on the laws of Qunrantine which bave been obtained by the Board of Trade
(Juli 1860); Ordered, by the House of Commons, to be printed, 25. Aug. 1860 Nr. 568.—
Prus, Rapport sur la peste et les qunrautaines, Paris 1846. — ulen burg, Das
Medizinalwesen in Preußen, Berlin 1874. B. König.
Quarta Divi Pü heißt das Viertheil des reinen Nachlasses eines Arrogators,
welches nach einer Konstitution des Antoninus Pius der während seiner Impubertät
Arrogirte allen Erben gegenüber beanspruchen kann, wenn ihm durch letzten Willen
oder durch nicht gehörig begründete und obrigkeitlich gebilligte Emanzipation die
Beerbung des Arrogators entzogen wird. Dieser Quartanspruch bildete eine unter
vielen Maßregeln ganz besonderer Fürsorge für den geschlechtsunreifen Arrogirten,
damit nicht dessen (erst von Antoninus selbst gestattete) Arrogation aus unlauteren
Motiven vorgenommen und wieder aufgehoben werde, und gewährte 1) eine persön-
liche Forderung auf Vorabzug des Viertheils wie einer Nachlaßschuld, gleichviel ob
Intestat- oder Testamentserben des Arrogators gegenüber, die nicht als Pflichttheils-
recht, sondern ähnlich dem Recht der armen Wittwe als außerordentliche Singular-
succession aufzufassen ist; konnte 2) durch keinen gesetzlichen Enterbungsgrund beseitigt
werden; fiel 3) hinweg wenn der Arrogirte durante arrogatione die Pubertät er-
reichte; beides letztere hat man ohne Fug bestritten. Bei Verkürzung seiner Quart
durch böswillige Veräußerung unter Lebenden hat der impubes gegen die Empfänger
gewisse dem patronatischen Erbanspruche nachgebildete Anfechtungsklagen bis zur Er-
gänzung seiner Quart. Gehört übrigens der imp. arrog. zu den intestaterbberechtigten
Descendenten des Arrogators, so hat er die Wahl zwischen Geltendmachung seines
Notherbrechts (Nov. 115) und Ausübung jenes Quartabzugsrechts. — Das Rechts-
institut gilt zwar im Gem. Recht als rezipirt trotz der Unbestimmbarkeit eines
Pubertätsalters, ist aber den neueren Gesetzgebungen fremd geblieben; dem Code civ.
schon darum, weil dieser Arrogation nicht kennt und für den Adoptandus das Alter
von 21 Jahren fordert; dem Preuß. Allg. LR., Oesterr. BGB. und Sächs. BG.,
weil diese, Arrogation und Adoption nicht unterscheidend, nur eine vielfach erschwerte
Annahme an Kindesstatt anerkennen, das angenommene Kind („Wahlkind“, Oesterr.)
in Erb= und Pflichttheilsrecht nach den Adoptiveltern dem leiblichen Kinde vollkommen
gleichstellen, und die Aufhebung des Verhältnisses nur durch erschwerten und gerichtlich
bestätigten Vertrag geschehen lassen. In Sachsen hatte schon das Erbfolgemandat von
1829 die O. D. P. ausdrücklich aufgehoben.
Lit. u. Quellen: Arndts im Rechtslex. VIII. 160 ff. — Francke, Recht der
Notherben 2c., § 37. —v Vangerow, Lehrbuch I. 8 55. — 8 3 Inst. 1, II. — I1. 8 § 15
5, 2. 1. 13 D. 38, 5. — C. 2 C. 8 , 48. — Preuß. Allg. LR. II. 2 8§ 666
D. 3
Oesterr. BGB. 88 179 ff. 755 ff. — Code civ. art. 343 s#. — Sächs. BGB. e 1787 ff.
2567. — VBgl. Erbfolgemandat vom 31. Januar 1829 § 59. Schütze.
Quarta Trebellianica, rectius: Trebelliana (Th. I. S. 459) nennt nach Justinian's
Vorgange das Kanonische Recht zwar historisch ungenau, aber aus praktischen Gründen
die Quarta SC. Pegasiani, d. h. die durch dieses Senatuskonsult (unter Vespasian)
auf das Verhältniß des Fiduziarerben zum Universalfideikommiß ausgedehnte Falci-
dische Quart. Das Abzugsrecht hat, wofern ein Verbot des Testators nicht im Wege
steht, der Erbe; aber nur dann, wenn er, obgleich mit dem Universalfideikommiß
belastet, freiwillig antritt. Die Ansicht Mancher (u. A. Puchta! 8), auf die Tre-
belliana müsse der Erbe sich Mehr anrechnen lassen, als auf die Falcidia, nämlich
schlechthin Alles, was er mortis causa erhalte (mit Ausnahme des Prälegats), hat
zwar gute innere Gründe für sich, entbehrt aber der praktischen Durchführbarkeit
und des Quellenanhalts und wird daher, soweit nicht Abweichungen aus der Natur
des Universalvermächtnisses (Früchte, Kaufpreise 1c.) sich ergeben, von der herrschenden
Meinung mit Recht verworfen. — Die neueren Gesetzgebungen, welche das Ouart-
abzugsrecht des Erben überhaupt aufgegeben haben (s. d. Art. Falcidische Ouart),