Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

244 EEIIXIILLIIIIIIII 
Quellen u. Lit.: Abstract of Regulations in force in foreign countries respecting 
DQuarantine, communicated to the Board of Trade (Mai 1860); Abstracts of returns of 
information on the laws of Qunrantine which bave been obtained by the Board of Trade 
(Juli 1860); Ordered, by the House of Commons, to be printed, 25. Aug. 1860 Nr. 568.— 
Prus, Rapport sur la peste et les qunrautaines, Paris 1846. — ulen burg, Das 
Medizinalwesen in Preußen, Berlin 1874. B. König. 
Quarta Divi Pü heißt das Viertheil des reinen Nachlasses eines Arrogators, 
welches nach einer Konstitution des Antoninus Pius der während seiner Impubertät 
Arrogirte allen Erben gegenüber beanspruchen kann, wenn ihm durch letzten Willen 
oder durch nicht gehörig begründete und obrigkeitlich gebilligte Emanzipation die 
Beerbung des Arrogators entzogen wird. Dieser Quartanspruch bildete eine unter 
vielen Maßregeln ganz besonderer Fürsorge für den geschlechtsunreifen Arrogirten, 
damit nicht dessen (erst von Antoninus selbst gestattete) Arrogation aus unlauteren 
Motiven vorgenommen und wieder aufgehoben werde, und gewährte 1) eine persön- 
liche Forderung auf Vorabzug des Viertheils wie einer Nachlaßschuld, gleichviel ob 
Intestat- oder Testamentserben des Arrogators gegenüber, die nicht als Pflichttheils- 
recht, sondern ähnlich dem Recht der armen Wittwe als außerordentliche Singular- 
succession aufzufassen ist; konnte 2) durch keinen gesetzlichen Enterbungsgrund beseitigt 
werden; fiel 3) hinweg wenn der Arrogirte durante arrogatione die Pubertät er- 
reichte; beides letztere hat man ohne Fug bestritten. Bei Verkürzung seiner Quart 
durch böswillige Veräußerung unter Lebenden hat der impubes gegen die Empfänger 
gewisse dem patronatischen Erbanspruche nachgebildete Anfechtungsklagen bis zur Er- 
gänzung seiner Quart. Gehört übrigens der imp. arrog. zu den intestaterbberechtigten 
Descendenten des Arrogators, so hat er die Wahl zwischen Geltendmachung seines 
Notherbrechts (Nov. 115) und Ausübung jenes Quartabzugsrechts. — Das Rechts- 
institut gilt zwar im Gem. Recht als rezipirt trotz der Unbestimmbarkeit eines 
Pubertätsalters, ist aber den neueren Gesetzgebungen fremd geblieben; dem Code civ. 
schon darum, weil dieser Arrogation nicht kennt und für den Adoptandus das Alter 
von 21 Jahren fordert; dem Preuß. Allg. LR., Oesterr. BGB. und Sächs. BG., 
weil diese, Arrogation und Adoption nicht unterscheidend, nur eine vielfach erschwerte 
Annahme an Kindesstatt anerkennen, das angenommene Kind („Wahlkind“, Oesterr.) 
in Erb= und Pflichttheilsrecht nach den Adoptiveltern dem leiblichen Kinde vollkommen 
gleichstellen, und die Aufhebung des Verhältnisses nur durch erschwerten und gerichtlich 
bestätigten Vertrag geschehen lassen. In Sachsen hatte schon das Erbfolgemandat von 
1829 die O. D. P. ausdrücklich aufgehoben. 
Lit. u. Quellen: Arndts im Rechtslex. VIII. 160 ff. — Francke, Recht der 
Notherben 2c., § 37. —v Vangerow, Lehrbuch I. 8 55. — 8 3 Inst. 1, II. — I1. 8 § 15 
5, 2. 1. 13 D. 38, 5. — C. 2 C. 8 , 48. — Preuß. Allg. LR. II. 2 8§ 666 
D. 3 
Oesterr. BGB. 88 179 ff. 755 ff. — Code civ. art. 343 s#. — Sächs. BGB. e 1787 ff. 
2567. — VBgl. Erbfolgemandat vom 31. Januar 1829 § 59. Schütze. 
Quarta Trebellianica, rectius: Trebelliana (Th. I. S. 459) nennt nach Justinian's 
Vorgange das Kanonische Recht zwar historisch ungenau, aber aus praktischen Gründen 
die Quarta SC. Pegasiani, d. h. die durch dieses Senatuskonsult (unter Vespasian) 
auf das Verhältniß des Fiduziarerben zum Universalfideikommiß ausgedehnte Falci- 
dische Quart. Das Abzugsrecht hat, wofern ein Verbot des Testators nicht im Wege 
steht, der Erbe; aber nur dann, wenn er, obgleich mit dem Universalfideikommiß 
belastet, freiwillig antritt. Die Ansicht Mancher (u. A. Puchta! 8), auf die Tre- 
belliana müsse der Erbe sich Mehr anrechnen lassen, als auf die Falcidia, nämlich 
schlechthin Alles, was er mortis causa erhalte (mit Ausnahme des Prälegats), hat 
zwar gute innere Gründe für sich, entbehrt aber der praktischen Durchführbarkeit 
und des Quellenanhalts und wird daher, soweit nicht Abweichungen aus der Natur 
des Universalvermächtnisses (Früchte, Kaufpreise 1c.) sich ergeben, von der herrschenden 
Meinung mit Recht verworfen. — Die neueren Gesetzgebungen, welche das Ouart- 
abzugsrecht des Erben überhaupt aufgegeben haben (s. d. Art. Falcidische Ouart),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.