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dictio, andererseits die Auffassung der individuellen Beschwerde als einer vindictam
spbirans. OQuerela bedeutet hier wie sonst: Protest-Beschwerde; dieselbe kann der
Erbschaftsklage vorausgehen oder mit dieser als antigipirte Replik verbunden werden.
Im Uebrigen sind drei Fälle zu unterscheiden: 1) Pflichtwidrige gänzliche Aus-
schließung vom Pflichttheil im Testament; das Rechtsmittel heißt hier querela (bzw.
contradictio) inofficiosi testamenti, und ist hereditatis petitio ab intestato mit
antigipirter Replik (baw. Duplik) des pflichtwidrigen Testaments. Voraussetzungen:
Ausgeschlossensein vom Pflichttheil durch Enterbung oder Uebergehung, welches un-
verdiente Kränkung enthalte (die Enterbungsgründe waren vor der Nov. 115 gesetz-
lich nicht bestimmt); Kläger (bzw. Kontradizent) ist der so verletzte Pflichttheils-
berechtigte selbst oder, wenn dieser bereits für den Gebrauch der QOuerel sich erklärt
(protestirt oder den Protest präparirt) hatte, dessen Erben, jedoch Descendenten auch
abgesehen davon; außer dieser Transmission findet unter mehreren Berechtigten gleich-
wie bei der Intestaterbfolge selbst auch Accreszenz statt, endlich eventuell eine er-
neuerte Delation des Beschwerderechts an nachstehende Pflichttheilserben. Beklagter
(bzw. Kontradikt) ist der eingesetzte Erbe, oder einer von mehreren Eingesetzten, oder
endlich wer heredis loco ist; allein selbstverständlich nicht blos dann, wenn derselbe
die Erbschaft besitzt. Wirkungen: a) Beseitigung (Rescission) des inoffiziosen Testa-
ments, und zwar ganz oder theilweise, letzteres wenn nicht gegen alle Eingesetzten
geklagt oder durchgedrungen ist, so daß hier dem Erfolge nach letztwillige und gesetz-
liche Erbfolge nebeneinander stattfinden können; b) Herbeiführung der Intestaterb-
solge zu Gunsten des Klägers (Kontradizenten), also bald ganz, bald theilweise;
jedenfalls aber verlangt und erlangt der Kläger nicht etwa blos seinen Pflichttheil,
sondern den vollen gesetzlichen Erbtheil; das Urtheil bewirkt, wenn ernstlich gestritten
wurde, auch Dritten gegenüber endgültiges Recht. Außer durch Verzicht oder durch
Tod des gekränkten Pflichttheilserben ohne vorbereitete Querel erlischt das An-
fechtungsrecht in fünf Jahren vom Erbschaftsantritt. 2) Pflichtwidrige Verkürzung
des Pflichttheils durch freigebige Zuwendung unter Lebenden. Gegen Umgehung
des Pflichttheilschutzes durch doloses oder schuldhaftes Gebahren des Erblassers, dem-
zufolge der Berechtigte im Nachlasse seinen Pflichttheil nicht vorfindet, gewährten
Konstitutionen seit Alexander Severus eine gquerela (contradictio) inofficiosae
donationis vel dotis, die nur insofern der querela inoff. testamenti nachgebildet
ist, als auch hier Berufung auf Lieblosigkeit des Erblassers und unverdiente Kränkung
des Pflichttheilsrechts als Klage oder Einrede auftritt und zwar in Form des Protests,
der antizipirten Replik bzw. Duplik, als endlich Pflichttheilsmaß und Berechtigte
dieselben sind wie dort. Dagegen ist die Klage keine hereditatis petitio, sondern
eine persönliche Revokationsklage wider den lieblosen Liberalitätsakt; setzt sie Testator
und Testament überall nicht voraus, sondern lediglich, daß bei Vergleichung des
Vermögensbestandes zur Zeit der (angefochtenen) Liberalität mit dem Nachlaßbestande
zur Todeszeit eine Verkürzung des Pflichttheils sich herausstellt; ist sie gerichtet
gegen den Empfänger der Liberalität, nicht gegen einen Erben als solchen; bewirkt
sie nur Aufhebung der Liberalität bis zum Betrage des Pflichttheils, somit keine
Intestaterbfolge; läuft die Verjährung nicht von einem Erbantritt, sondern vom
Tode des Erblassers. Uebrigens ist das Recht beider Ouerelen vielfach bestritten.
3) Bei unvollständiger Zuwendung des Pflichttheils hat nach Justin. Recht der
unverdient Verletzte stets einen bloßen Ergänzungsanspruch bis zum Betrage des
vollen Pflichttheils (sog. actio Suppletoria, ad supplementum legitimae) gegen
die eingesetzten Erben. Dies Rechtsmittel ist nach Einigen eine besondere Klage er
lege, nach Anderen theilt sie die Natur des Anspruchs aus dem Hinterlassenen (also
bald hered. petitio, bald Erbtheilungs-, bald Vermächtnißklage 2c.). — Folgt man
der unseres Erachtens richtigen Ansicht, daß den Notherben der Nov. 115 schlechthin
eine hereditatis petitio mit antizipirter Replik der verletzten Novellenvorschrift zu-
steht, welche nur Verdrängung des eingesetzten Erben, nicht aber Umstoßung des ge-