20 Patentgesetzgebung — Paternitätsklage.
Recht der Polizeibehörde, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zwangspaß zu
ertheilen, welcher den Behörden der in ihm vorgeschriebenen Reiseroute vorgelegt
werden muß, durch das Paßgesetz ebensowenig betroffen, als die bisherige Kontrole
neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.
Lit.: H. Kanngießer, Das Gesetz über das Paßwesen mit Erlänterungen, Berl. 1867. —
Rönne, Staatsrecht der Preuß. Monarchie, 3. Aufl. Bd. II. Abth. 2 §§ 378—380;
Versetde, Staatsrecht des Deutschen Neichs, 2. nuufl. Bd. I. S. 117—121. — v. Mohl,
Staaterecht des Königreichs Würtemberg, 2. Aufl. S. 280, 282, 283 Note 5. —
9 .# Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl. Bd. II. S. 301—304. —
Thudichum, Verfassungsrecht des Nordd. Bundes, Tübing. 1870, S. 546—552.
F. Brockhaus.
Patentgesetzgebung, s. Erfindungspatente.
Paternitätsklage wird in der Regel die gegen den Vater eines Kindes auf
Anerkennung seiner Vaterschaft gerichtete Klage genannt. Eine solche steht sowol
dem Kinde selbst, als der Mutter desselben zu, nach Röm. Recht als praeiudicium
de partu agnoscendo (I. 3 § 2 D. de agnosc. lib. 25, 3), außerdem aber auch
dritten Interessenten, z. B. dem Erben oder Gläubiger des Kindes. Die Klage
des Kindes nennen manche auch Filiationsklage. Andererseits kann ebensowol der
Vater seinerseits auf Anerkennung des Kindesverhältnisses klagen. Befondere Sätze
stellte bezüglich der Frau, welche sich nach der Scheidung schwanger fühlt, ein SC.
Plancianum auf, theils um Frau und Kind gegen Chikane des Mannes, theils um
diesen gegen Unterschiebung eines Kindes zu schützen (1. 1 pr. §§ 4, 14, 15 D. eod.).
Der Beweis der Vaterschaft wird erleichtert durch eine Präsumtion, welche sich auf
die in der Ehe liegende moralische Garantie gründet: pater est quem nuptiae de-
monstrant (I. 5 D. de in ius voc. 2, 4). Danach wird vermuthet, daß das Kind
von dem, welcher in der Konzeptionszeit Ehemann der Mutter war, erzeugt sei.
Als Zeit der Empfängniß betrachtet das Röm. Recht die Frist vom 182sten bis
zum 300sten Tage von der Geburt rückwärts gerechnet, wobei der Tag der Geburt
selbst als erster gezählt wird (I. 3 §§ 11, 12 D. de suis 38, 16; Keller, Pand.,
§ 410). Das Preuß. Recht hat auf Grund der Beobachtung, daß ein Kind
frühestens in sieben Monaten ausgetragen wird, die Frist auf den Zeitraum vom
210ten bis zum 302ten Tage eingeschränkt und zählt dabei als ersten den Tag
vor der Geburt (§ 2 Allg. LR. II. 2; Striethorst, Archiv, Bd. 69 S. 117).
Einem vor der Ehe erzeugten, aber in der Ehe (vor dem 182sten Tage derselben)
geborenen Kinde kommt nach Röm. Recht die Präsumtion nicht zugute; doch gilt
ein solches nach Justinian's Neuerung wenigstens dann als ehelich, wenn der Ehe-
mann es als von ihm erzeugt anerkennt (1. 11 C. de nat. lib. 5, 27; nov. 89
c. 8 § 1). Das Preuß. Recht dagegen hat die Präsumtion unpassender Weise auf
alle in der Ehe. geborenen Kinder erstreckt (§ 1 Allg. LR. II. 2). Diese Auslegung
ist auch durch Plenarbeschluß des OTrib. geeh VIII. S. 73) bestätigt worden.
Dawider freilich u. a. Förster (Theorie, III. § 219), Hinschius (Nefs. über
die Beurkundung u. s. w. § 22 A. 5 Nr. 1). Die Präsumtion kann nach Gem.
Recht von jedem Interessenten durch Gegenbeweis widerlegt und dadurch die An-
nahme der Paternität ausgehoben werden, nicht blos von dem Ehemann, sondern
auch von der Frau, dem Kinde oder dritten Personen (Seuffert, Archiv, XXII. 287).
Ob dazu der Beweis, daß die Erzeugung durch den Ehemann unmöglich war (wegen
Abwesenheit, Impotenz u. s. w.), erforderlich sei, oder ob der Beweis thatsächlich
unterbliebener Beiwohnung genüge, ist bestritten (I. 6 D. de hbis qui sui 1, 6),
muß aber im letzteren Sinne entschieden werden. Nachweise aus der Praxis giebt
Windscheid, Lehrb., I. § 56 Anm. 3. Nach dem Wortlaut des Preuß. GB.
ist regelmäßig nur der Ehemann zur Anfechtung der Präsumtion mittels sog.
Illegitimitätsklage befugt (§ 7 Allg. LR. II. 2). Doch wollen die Meisten auch
andere Interessenten zur Klage zulassen. Förster, a. a. O. Dawider Dernburg,