Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

278 Rechtshülfe. 
durch die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. Lautet das Urtheil auf Ab- 
weisung nicht des Anspruchs, sondern nur der Klage wegen Mangels einer Prozeß- 
voraussetzung, so hebt es alle an die R. geknüpften Wirkungen wieder auf. 
Eck. 
Rechtshülfe (subsidium juris) ist die auf Ersuchen eines Gerichts in einem 
fremden Sprengel stattfindende Vornahme einer richterlichen Handlung seitens des 
örtlich zuständigen Gerichts. Sie kann nicht nur erforderlich werden, wenn die 
Gerichtsbarkeit des ersuchenden Gerichts für dasjenige, in dessen Sprengel die Hand- 
lung bewirkt werden muß, eine fremde ist, vielmehr sind auch die Gerichte eines 
und desselben Staates, trotzdem sie sämmtlich die gleiche, diesen zustehende Gerichts- 
barkeit ausüben, genöthigt, gegenseitig die Leistung der R. in Anspruch zu nehmen, 
weil jedes derselben eine bestimmte, die jedes anderen ausschließende Zuständigkeit 
besitzt. Hinsichtlich des heute in Deutschland geltenden Rechts ist zunächst zu unter- 
scheiden die Gewährung der R. seitens Deutscher Gerichte gegen andere Deutsche und 
die gegen Nichtdeutsche, ferner aber auch, was das Verhältniß der Deutschen Gerichte 
zu einander betrifft, die Leistung der R. in den zur ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit gehörigen, d. h. in den vor den ordentlichen, reichsgesetzlich organisirten Ge- 
richten zu verhandelnden Civilprozeß-, Straf= und Konkurssachen, und in anderen 
Angelegenheiten, wie z. B. in Prozessen, für welche die zugelassenen Sondergerichte 
zuständig sind, und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Die Gewährung der R. seitens eines Deutschen Gerichtes gegenüber dem 
andern ist a) durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz nur geregelt in Sachen 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. In dieser haben sie sich gegenseitig auf 
Ersuchen R. zu leisten, gleichviel ob sie demselben Bundesstaate angehören oder 
nicht. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht desjenigen Bezirks zu richten, in welchem 
die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es darf nur abgelehnt werden, wenn 
es nicht von einem im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichte ausgegangen ist und 
überdies entweder dem ersuchten Gericht die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die 
vorzunehmende Handlung nach dem Rechte desselben verboten ist. Wird das Er- 
suchen von dem Amtsgericht unstatthafter Weise abgelehnt oder beschlossen, demselben 
in solchen Fällen, wo es nicht zulässig ist, stattzugeben, so entscheidet das vorgesetzte 
Oberlandesgericht. Die Entscheidung desselben kann nur mittels Beschwerde beim 
Reichsgericht angefochten werden, wenn dieselbe die R. für unzulässig erklärt und 
das ersuchende und ersuchte Gericht verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. 
In beiden Instanzen ergehen die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf 
Antrag der Betheiligten oder des ersuchenden Gerichtes. Freiheitsstrafen (nicht aber 
die Haft, insoweit sie Zwangsmittel im Exekutionsverfahren ist) sind, wenn sie die 
Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, in demjenigen Bundesstaate, in welchem 
sich der Verurtheilte zur Zeit der Strafvollstreckung befindet, zu vollstrecken, bei 
höheren Strafen kann die letztere, trotz des darauf gehenden Ersuchens, abgelehnt werden, 
nur ist der Verurtheilte auf Ersuchen an denjenigen Bundesstaat, in welchem die 
Strafe erkannt worden ist, auszuliefern. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Deutschen 
Straf O. die Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft zusteht, ist das Ersuchen um 
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichtes oder um 
Ablieferung eines in einem solchen befindlichen Verurtheilten behufs der Strafver- 
büßung an die Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Landgericht zu erlassen. 
Nur im Falle der R. unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten sind die 
baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung erwachsen, der 
ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. Im Uebrigen greift keine Kosten- 
erstattung unter ihnen Platz, wol aber sind beim Vorhandensein einer zahlungs- 
pflichtigen Partei die Kosten von derselben durch die ersuchte Behörde einzuziehen 
und die eingezogenen Beträge der ersuchenden zu übermitteln. — Zu bemerken ist
	        
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