278 Rechtshülfe.
durch die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. Lautet das Urtheil auf Ab-
weisung nicht des Anspruchs, sondern nur der Klage wegen Mangels einer Prozeß-
voraussetzung, so hebt es alle an die R. geknüpften Wirkungen wieder auf.
Eck.
Rechtshülfe (subsidium juris) ist die auf Ersuchen eines Gerichts in einem
fremden Sprengel stattfindende Vornahme einer richterlichen Handlung seitens des
örtlich zuständigen Gerichts. Sie kann nicht nur erforderlich werden, wenn die
Gerichtsbarkeit des ersuchenden Gerichts für dasjenige, in dessen Sprengel die Hand-
lung bewirkt werden muß, eine fremde ist, vielmehr sind auch die Gerichte eines
und desselben Staates, trotzdem sie sämmtlich die gleiche, diesen zustehende Gerichts-
barkeit ausüben, genöthigt, gegenseitig die Leistung der R. in Anspruch zu nehmen,
weil jedes derselben eine bestimmte, die jedes anderen ausschließende Zuständigkeit
besitzt. Hinsichtlich des heute in Deutschland geltenden Rechts ist zunächst zu unter-
scheiden die Gewährung der R. seitens Deutscher Gerichte gegen andere Deutsche und
die gegen Nichtdeutsche, ferner aber auch, was das Verhältniß der Deutschen Gerichte
zu einander betrifft, die Leistung der R. in den zur ordentlichen streitigen Gerichts-
barkeit gehörigen, d. h. in den vor den ordentlichen, reichsgesetzlich organisirten Ge-
richten zu verhandelnden Civilprozeß-, Straf= und Konkurssachen, und in anderen
Angelegenheiten, wie z. B. in Prozessen, für welche die zugelassenen Sondergerichte
zuständig sind, und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
I. Die Gewährung der R. seitens eines Deutschen Gerichtes gegenüber dem
andern ist a) durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz nur geregelt in Sachen
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. In dieser haben sie sich gegenseitig auf
Ersuchen R. zu leisten, gleichviel ob sie demselben Bundesstaate angehören oder
nicht. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht desjenigen Bezirks zu richten, in welchem
die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es darf nur abgelehnt werden, wenn
es nicht von einem im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichte ausgegangen ist und
überdies entweder dem ersuchten Gericht die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die
vorzunehmende Handlung nach dem Rechte desselben verboten ist. Wird das Er-
suchen von dem Amtsgericht unstatthafter Weise abgelehnt oder beschlossen, demselben
in solchen Fällen, wo es nicht zulässig ist, stattzugeben, so entscheidet das vorgesetzte
Oberlandesgericht. Die Entscheidung desselben kann nur mittels Beschwerde beim
Reichsgericht angefochten werden, wenn dieselbe die R. für unzulässig erklärt und
das ersuchende und ersuchte Gericht verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören.
In beiden Instanzen ergehen die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf
Antrag der Betheiligten oder des ersuchenden Gerichtes. Freiheitsstrafen (nicht aber
die Haft, insoweit sie Zwangsmittel im Exekutionsverfahren ist) sind, wenn sie die
Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, in demjenigen Bundesstaate, in welchem
sich der Verurtheilte zur Zeit der Strafvollstreckung befindet, zu vollstrecken, bei
höheren Strafen kann die letztere, trotz des darauf gehenden Ersuchens, abgelehnt werden,
nur ist der Verurtheilte auf Ersuchen an denjenigen Bundesstaat, in welchem die
Strafe erkannt worden ist, auszuliefern. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Deutschen
Straf O. die Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft zusteht, ist das Ersuchen um
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichtes oder um
Ablieferung eines in einem solchen befindlichen Verurtheilten behufs der Strafver-
büßung an die Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Landgericht zu erlassen.
Nur im Falle der R. unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten sind die
baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung erwachsen, der
ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. Im Uebrigen greift keine Kosten-
erstattung unter ihnen Platz, wol aber sind beim Vorhandensein einer zahlungs-
pflichtigen Partei die Kosten von derselben durch die ersuchte Behörde einzuziehen
und die eingezogenen Beträge der ersuchenden zu übermitteln. — Zu bemerken ist