Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Rechtskraft. 283 
einem solchen eine Beschränkung im Sinne der Römischen praescriptio, und es kann 
daher nach erfolgter Abweisung stets aufs Neue aus einer anderen causa geklagt 
werden. Hat man aber sine c. expr. geklagt, so steht der späteren Klage cum. c. e. 
die R. der ersteren entgegen und umgekehrt. Nach CPO. § 230 muß der Klage- 
grund stets angegeben werden, und es ist daher die dingliche Klage auch nur mit 
expressa causa zulässig. Selbstverständlich ist endlich, daß einer Klage, deren Er- 
werbsgrund jünger ist als das gefällte Urtheil (causa superveniens), die R. des 
letzteren nicht entgegengehalten werden kann, denn dieses hat das dingliche Recht 
nicht für alle Ewigkeit, sondern nur in der gegebenen Zeit geleugnet. 2. Sub- 
jektiv. Dritte Personen werden zunächst von dem Urtheil und dessen R. nicht 
berührt (I. 2 C. 7, 56). Wol aber sind mit den Parteien identisch: deren Universal- 
und Singularsuccessoren und die von einer Partei nach der Litiskontestation ihr 
Recht herleiten (I. 9 § 2 D. 44, 2; 1. 63 D. 42, 1, vgl. auch CPO. S§ 236, 
238, 665, 671). Das Gleiche gilt im heutigen Recht von der Stellvertretung. 
Ausnahmsweise wirkt die R. des Urtheils in folgenden Fällen: a) Bei einer Mit- 
berechtigung oder Mitverpflichtung Mehrerer wirkt das von dem Einen erstrittene 
Urtheil auch zu Gunsten der Anderen, das gegen einen Mitverpflichteten ergangene 
Urtheil wirkt nicht gegen die Uebrigen (anderer Meinung hinsichtlich der Prädial- 
servituten Savigny, VI. 481; Baron, Gesammtrechtsv., S. 160 ff., Pand., 
S. 172), ebenso wenn es nur gegen einen Mitberechtigten ausgefallen ist, außer wo 
dieser über das streitige Recht allein verfügen konnte. b) Die R. eines Urtheils 
zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben wirkt auch gegen die Legatarien und 
Gläubiger. c) Hat ein Unberechtigter durch Urtheil auf Grund eines Notherbrechts 
das Testament umgestoßen, so gilt der wirkliche Notherbe mit ihm identisch. d) Wer 
wissentlich seinen Auktor einen Prozeß führen läßt, muß sich auch die Einrede der 
R. entgegenstellen lassen. e) Auf diese kann sich aber auch Jedem gegenüber berufen, 
wer in einer (heut unpraktischen) Popularklage unterlegen ist. f) Ein für oder gegen 
den Vasallen ergangenes Urtheil wirkt auch in Bezug auf den Lehnsherrn. 
8) Statusurtheile wirken in der Regel gegen Jedermann. 
Die Partikulargesetzgebungen stehen hinsichtlich der Bedeutung der materiellen 
R. im Wesentlichen auf dem Boden der ratio scripta des Röm. und Gem. Rechts, 
an welche sich die Part. Praxis fast vollständig anlehnte, so bes. in Preußen und in 
Sachsen, welches auch hier in seinem Gesetzbuch nur die Lehre der Pandekten mit 
geringen Modifikationen darstellt. Der Code civil knüpft an die Dautorité de la 
chose jugee die Wirkungen einer unwiderleglichen Rechtsvermuthung und läßt diese 
wie im Gem. Recht nur inter easdem personas, bei ecadem quaestio (eadem causa, 
idem corpus, idem jus) gelten. 
Die Bedeutung der R. liegt aber nicht blos in der Aufrechterhaltung des 
Urtheils, sondern auch in dessen zwangsweisen Durchführung seitens des siegreichen 
Klägers. Im Römischen Recht wird ihm bei einer Verurtheilung auf Geld die 
actio judicati, in anderen Fällen eine imploratio offticü judicis (l. 3 pr. S 1 D. 43, 
4) gewährt. Mit Unrecht wollen Einige (citirt bei Buchka, II. S. 214) dieses 
doppelte Rechtsmittel aufrecht erhalten, während nach richtiger Meinung nur der 
formlose Antrag übrig blieb, mit welchem Kläger bei dem Gericht um Exekution des 
von ihm gefällten Urtheils nachsucht. So auch nach den Part. Gsgb. (z. B. Baden 
§ 837). Nach Justin. Recht konnte bei Geldurtheilen die act. jud. erst nach Ab- 
lauf von vier Monaten, innerhalb deren der Zinsenlauf ruhte, angestellt werden; 
nach dieser Zeit trat eine Verzinsung mit 12 % ein — eine von der Praxis im 
Allgemeinen nicht befolgte und durch EG. zur CPO. § 14 Nr. 4 ausgehobene Vor- 
schrift. Nach der CPO., welche die Zwangsvollstreckung fast ausschließlich in die 
Hände des Gläubigers legt, ist nur ein Gesuch um Ertheilung einer mit der Voll- 
streckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) 
übrig geblieben (§ 662).
	        
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