Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reglement der Eisenbahnen. 329 
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ist hinsichtlich der Zeit im Betriebsreglement insofern beschränkt, als die Zeit, in 
welcher vor Abgang eines Zugs Billete verkäuflich sind, fixirt ist. 
Auf dem Fahrbillet muß die beiderseitige Willensmeinung der Vertragskontra- 
henten bezüglich a) der Transportstrecke, b) des Fahrpreises, c) der Wagenklasse, 
d) der Zeit oder e) des Zuges, wofür das Billet gültig ist, zum Ausdruck gebracht 
sein, und die Reisenden sind berechtigt, in vorstehenden 4 Punkten auf Tour= und 
Retourbilleten kontroliren zu können, ob sie das richtige Billet erhalten haben. 
Die Entgegennahme eines anderen Billets als des verlangten ist eigenes 
Verschulden des Reisenden, selbst wenn ein Versehen des Schalterbeamten in 
Mitte läge (§ 10). 
Gelöste Fahrbillets werden nur dann zurückgenommen, wenn wegen Mangels 
an Platz die Beförderung unmöglich ist. 
Jedes Billet berechtigt an sich nur zur ununterbrochenen Fahrt. Mit 
Genehmigung einer Zwischenstation ist einmalige Fahrtunterbrechung und eventuell 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Billets zulässig und ist dies auch mit 
Abonnements-, Militär= und sonstigen Billeten zu ermäßigten Preisen zulässig, aus- 
nahmlich von Schulbesuchskarten. Bei Retour= und Rundreisebillets darf die Gültig- 
keitsdauer in Folge der Fahrtunterbrechung nicht verlängert werden (§ 10, Al. 3). 
Ueber Beförderung von Kindern unter 10 Jahren wurden auf der General- 
versammlung des Deutschen Eisenbahnvereins in Baden-Baden, vom 2. August 1880 
einheitliche Bestimmungen im Vereinsgebiet beschlossen. (Kinder bis zu 3 Jahren 
frei, von 3—10 Jahren 50 Prozent Ermäßigung.) 
Jeder Passagier ist verpflichtet, das Billet vom Beginn der Fahrt an bis zum 
Endpunkte derselben bei sich zu behalten und vorzuzeigen. Wird er ohne dasselbe 
betroffen, so hat er für die von ihm zurückgelegte Strecke, oder wann die Zugangs- 
station nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, für die vom Zug zurück- 
gelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, in minimo 6 Mark, als 
Konventionalstrafe für seine Unachtsamkeit zu zahlen, ohne Rücksicht ob er schon ein 
Billet gelöst hatte oder nicht; eine Rückforderung des doppelt gezahlten Fahrgelds 
findet nicht statt, wenn der Reisende etwa das ursprünglich gelöste Billet verloren 
hatte und wiederauffindet (Koch, Deutschlands Eisenbahnen, II. S. 158). 
Vor der Abfahrt eines Zuges kann eine Konventionalstrafe nicht erhoben werden. 
Nach dem Bahnpolizeireglement kann das Fahren ohne Billet mit Geld bis 
zu 30 Mark polizeilich bestraft werden und wenn der billetlose Passagier bei dem 
Zugspersonal den Irrthum hervorrufen wollte, als habe er ein Billet gelöst, so ist 
der Thatbestand des Betrugs gegeben (§ 263 des Rötraf G.). 
Versäumniß der Abfahrtszeit begründet von Seite der Eisenbahn keinen An- 
spruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder Entschädigung, nur wenn der Zug 
vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit die Station verläßt, ist ein Entschädigungs- 
anspruch begründet, weil das Publikum ein Recht auf Einhaltung der Abfahrtszeit 
hat. Ersteren Falls kann der säumige Passagier am nämlichen oder nachfolgenden 
Tage mit einem Zuge gleicher Gattung sein Billet benutzen, wenn er sofort die 
Gültigkeitsdauer des Billets durch den Stationsvorstand verlängern läßt. 
Das Zugspersonal ist verpflichtet, bei Ankunft auf jeder Station den Namen 
derselben auszurufen und die Thüren derjenigen Wagen, in welchen sich Reisende 
jener Station befinden, zu öffnen. Wenn daher ein Passagier sein Reiseziel über- 
fährt, weil der Schaffner den Namen der Station gar nicht oder unrichtig aus- 
gerufen hat, oder weil die Wagenthüre nicht geöffnet wurde, so ist ein Ent- 
schädigungsanspruch gegen die Bahn begründet. 
Die Nichteinhaltung der durch den Fahrplan veröffentlichten Fahrzeit der Züge 
giebt kein Recht auf Schadensersatz zu klagen, wenn auch die Verspätung eine 
von der Eisenbahn verschuldete ist (z. B. verspätetes Eintreffen zu einem Gerichts- 
ermin).
	        
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