Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

8332 Reglement der Eisenbahnen. 
Der Transport von und nach dem Gepäckexpeditionslokal ist Sache der 
Reisenden; bedient sich das Publikum zu diesem Zwecke der an größeren Stationen 
ausgestellten Gepäckträger (Kofferträger), so thut es dies auf eigene Haft und Gefahr. 
§ 63 findet keine Anwendung, auch wenn die letzteren Bahnbedienstete sind, weil 
derselbe nur vom Transport mittels der Eisenbahn handelt. Doch muß ein Tarif 
von der Eisenbahn angeschlagen sein zum Schutz gegen Uebervortheilung des Publikums. 
Wird dem Eisenbahnpersonal — Portier 2c. — Reisegepäck zur Aufbewahrung über- 
geben, so haftet hierfür die Eisenbahn gleichfalls nicht. Diese Einrichtung, welche auf 
größeren Stationen obligatorisch ist, ist lediglich zur Bequemlichkeit des Publikums 
geschaffen. Alle von Passagieren in den Wagen oder im örtlichen Bezirk der Bahn- 
verwaltung (d. i. Wartesäle, Restaurationen, Perrons, Aborte., Geleiseanlagen 2c.) 
zurückgelassenen Gegenstände werden, wenn sie vom Eisenbahnpersonal gefunden und 
an die Eisenbahnverwaltung abgeliefert wurden, drei Monate aufbewahrt. Unter- 
liegen sie dem schnellen Verderben, so werden sie veräußert, und der Erlös drei Monate 
lang zur Disposition des Berechtigten gehalten. Dieses Verfahren müssen die ver- 
lierenden Eigenthümer (Passagiere) anerkennen, weil sie sich dem Bahnreglement durch 
Lösung des Billets, bzw. Benutzung der Fahrt unterworfen haben. Finden dritte 
Personen im örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung Gegenstände, so unterliegen die- 
selben der in den einschlägigen Gesetzen des Fundortes vorgezeichneten Behandlung. 
c) Leichen. Die Beförderung von „Leichen“ hat man noch als eine Art der 
Personenbeförderung betrachtet und hat die Aufgabe, wie die Auslieferung bei den- 
selben, gleichwie beim Reisegepäck zu erfolgen. Auch die Beförderung erfolgt mit den 
Personenzügen. Einzelne spezielle Transportbedingungen sind die vorgängige An- 
meldung des Transports, luftdichter Verschluß im Sarge mit hölzerner Kiste, Bei- 
gabe eines Begleiters, eines Leichenpasses, Vorauszahlung der Taxen und Abholung 
der Leichen innerhalb sechs Stunden nach Ankunft am Bestimmungsorte. 
Zu Abschnitt II. lit. c, Cunde sind bereits einheitliche Zusatzbestimmungen über 
die Abfertigung und Tarifvorschriften im Deutschen Reich seit 1. März 1880 publizirt. 
d) Eguipagen und andere Fahrzeuge. In Folge der erwähnten ein- 
heitlichen Zusatzbestimmungen besteht nun auch ein einheitlicher Abfertigungsmodus 
in ganz Deutschland für „Fahrzeuge“. Nach demselben ist zu unterscheiden 
zwischen Equipagen und anderen nicht auf eigenen Rädern laufenden unbeladenen 
Fahrzeugen einerseits und den auf eigenen Rädern laufenden Fahrzeugen (Lokomotiven, 
Tendern und anderen Eisenbahnfahrzeugen). Letztere sind bei den Güterexpeditionen, 
erstere mittels Beförderungsscheins bei der Gepäckexpedition aufzugeben. Lokomotiven 
und Tender werden nach dem Gewicht tarifirt, bei den übrigen Eisenbahnfahrzeugen 
wird eine bestimmte Streckentaxe per Kilometer und verwendeten Eisenbahnwagen er- 
hoben. Reisende dürfen während der Fahrt nicht in den „Fahrzeugen“ bleiben, um 
einer Umgehung der Bestimmungen über Personenbeförderung vorzubeugen und die 
öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Die Aufgabe muß eine Stunde vor Zugs- 
abgang stattfinden. 
e) Beförderung von Thieren. Die §§ 40 — 45 des Bahnreglements 
bestimmen, unter welchen Bedingungen lebende Thiere zur Beförderung auf den 
Eisenbahnen angenommen werden und in welchem Umfang die letzteren Schaden zu 
prästiren haben. Im Allgemeinen richtet sich die Haftpflicht nach den in Abschnitt 
III. für den Güterverkehr enthaltenen Vertragsbedingungen, soweit diese anwendbar 
sind. Letzteren gegenüber treten jedoch beim Viehtransport nach drei Seiten hin 
Beschränkungen ein: 1) Da die Thiere durch den Versender selbst auf= und durch den 
Empfänger abgeladen werden müssen, so fällt die Haftung für den Schaden hinweg, 
welcher aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit mangelhafter Ver- 
ladung verbundenen Gefahr entstanden ist. 2) Haftet die Bahn nicht für den 
Schaden, welcher aus der mit dem Transport für dieselben verbundenen be- 
sonderen Gefahr (Entspringen, Fallen, Stoßen, Ersticken) verbunden ist. 3) Haftet
	        
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