Peoullum. 27
castrense p. gänzlich aus dem Vermögen des Vaters ausgeschieden, so daß es gleich
dem Vermögen des Gewaltfreien durch den Tod des Sohnes zur Hinterlassenschaft
desselben wird. Als castrense p. wurde schließlich jeder Erwerb anerkannt, der dem
Sohne vermöge seiner militia zufällt, erfolgte er auf Grund eigener Thätigkeit oder
einer durch die militia motivirten Zuwendung Dritter. Kraft besonderer Bestimmung
ist außerdem castrense p. das von der Ehefrau dem Soldaten testamentarisch zu-
gewendete. Bezüglich des p. castrense hat der Haussohn die volle Macht eines
pater familias, so daß er insbesondere vollwirksame Rechtsgeschäfte mit dem Vater
abzuschließen vermag. Der miles erscheint also vermöge seiner privilegirten Stellung
im Kaiserlichen Dienste von der vermögensrechtlichen Unterwerfung unter die väter-
liche Gewalt insoweit entbunden, als sein Erwerb durch seine dienstliche Stellung
vermittelt ist. ,
3) Der Gedanke, daß der öffentliche Dienst in gewissem Maße von der Unter-
werfung unter die private Gewalt des Vaters entbindet, hat sich in der späteren
Kaiserzeit in weiterem Umfange wirksam erwiesen für Kaiserliche Beamte, sodann für
Advokaten, deren Stellung mehr und mehr eine Vorstufe des höheren Amtes wurde,
endlich für Geistliche. Nach Analogie des castrense p. unterliegt ihrer freien
Verfügung als quasi castrense p. ihr dienstlicher oder aus Anlaß des Dienstes ge-
machter, bei Geistlichen ihr sämmtlicher Erwerb. Außerdem ist nach Justinian's
Bestimmung p. gquasi castrense das vom Landesherrn oder seiner Gemahlin
Geschenkte.
4) Den wirklichen Pekulien, denen der Sprachgebrauch der Neueren sie beifügt,
sind in ihrer Beziehung zur Person des Vaters einerseits, des Hauskindes anderer-
seits geradezu entgegengesetzt die bona adventicia. Eine besondere Behandlung dieser
hat zuerst Konstantin eingeführt bezüglich der bona materna, indem er bezüglich des
von der Mutter seiner Kinder herrührenden Vermögens dem Vater die Verfügung
über die Substanz genommen hat, damit diese nach seinem Tode ungeschmälert den
Kindern zufalle. Daß beim Tode des Vaters das von der Mutter herrührende Ver-
mögen auf ihre Kinder sich vererbe, war Konstantin's Zweck, zu dessen Sicherung
die von ihm angeordnete Beschränkung des väterlichen Eigenthums als Mittel er-
schien. In Verbindung mit dieser Beschränkung des väterlichen Rechts erschien aber
im Laufe der Zeit die so schon beim Tode der Mutter rechtlich gesicherte Succession
ihrer Kinder als eine unmittelbare Beerbung jener und das Recht des Vaters am
mütterlichen Nachlasse als Befugniß der Verwaltung und Nutzung eines fremden
Vermögens, welche aber über das Recht des ususkructus weit hinausgeht. Die
Rechte der Kinder bezüglich der bona materna wurden ausgedehnt auf alles von
Mutterseite anfallende Vermögen (bona materni generis), sowie auf den ehelichen
Erwerb (lucra nuptialia). Während aber bis auf Justinian, abgesehen vom p.
castrense und quasi castrense, nur ein Erwerb von bestimmtem Umfange rechtlich
dem Hauskind zufiel, hat Justinian diese Regel umgedreht und verfügt, daß als
bona adventicia eigenes nur in Verwaltung und Nutzung des Vaters stehendes
Vermögen des Hauskindes werden solle jeder nicht vom Vater herrührende Erwerb.
Jedes Recht des Vaters am Erwerbe des Kindes ist ausgeschlossen im Falle einer
gegen den Willen des Vaters realisirten oder mit der ausdrücklichen Bestimmung
seines Ausschlusses erfolgten Zuwendung, sowie bei der gesetzlichen Beerbung von
Geschwistern, indem hier der Vater nicht neben dem eigenen Erbtheile noch einen
Antheil an dem der überlebenden Geschwister haben soll.
Das Justinianische Recht ist demnach Folgendes. Freies Vermögen des Haus-
sohnes ist das p. Castrense und quasi castrense. Im lebrigen ist kein eigenes
Vermögen des Hauskindes, sondern gemeines P. (von den Neueren im Gegensatze zu
den bona adventicia als p. profecticium bezeichnet) aller Erwerb vom Vater her;
aller übrige Erwerb ist eigenes aber in der Regel durch das Verwaltungs= und
Nutzungsrecht des Vaters beschränktes Vermögen des Hauskindes.