Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

336 Reglement der Eisenbahnen. 
Laderaum desselben zu Grunde. Bei Wagenladungen obliegt die Verladung dem 
Versender. Die Ueberschreitung der am Wagen vermerkten Tragfähigkeitsziffer ist 
bis zur Höhe von 5 Progent bei Wagen von 100000 kg Tragkraft zulässig, andern- 
falls wird Konventionalstrafe im doppelten Betrag der für das Uebergewicht zu er- 
hebenden Fracht vom Versender oder Empfänger erhoben. 
Die Aufgabe eines Guts erfolgt entweder „in Frankatur“ oder „in Ueber- 
weisung“. Ersteren Falls hat der Absender die Fracht sofort zu bezahlen, letzteren 
Falles erhält die Eisenbahn vom Absender den Auftrag, die Fracht vom Empfänger 
einzukassiren. Es steht somit im Belieben des Absenders, ob er das eine oder das 
andere thun will. Der Empfänger tritt durch Annahme des Frachtguts und Fracht- 
briefs in den Frachtvertrag ein und übernimmt die in dem letzteren stipulirte 
Zahlungspflicht der Eisenbahn gegenüber. Nimmt der Adressat das Gut nicht an, 
so erwächst ihm auch keine Verpflichtung zu einer Frachtzahlung. Der Adressat kann 
sich aber schon durch Annahme des Frachtbriefs allein zur Frachtzahlung obligiren. 
Auch eine Verfügung des Adressaten, das Gut mit dem alten Frachtbrief weiter 
zu befördern, schließt die Annahme des Guts und Frachtbriefs in sich und verpflichtet 
zur Zahlung der Fracht. 
Die Zahlung der Fracht hat zu erfolgen nach Maßgabe des im Frachtbrief in 
Bezug genommenen Bahnreglements, und nach diesem sollen unrichtige Anwendungen 
des Tarifs oder Fehler bei der Gebührenberechnung weder der Eisenbahn noch dem 
zur Zahlung Verpflichteten zum Nachtheil gereichen. 
Der auf dem Frachtbrief in der Nota ausgeworfene Betrag ist daher nicht 
maßgebend und sind zu wenig erhobene Frachtbeträge von den Parteien nachzuzahlen, 
wie auch zu viel erhobene zurückvergütet werden. 
Auch „Nachnahmen“ auf Güter sind zulässig und müssen vom Empfänger 
bei Selbsthaftung der Bahn im Unterlassungsfalle eingezogen werden, sei es, daß es 
sich um Nachnahme bereits erwachsener Versendungs= und Transportkosten, oder um 
Nachnahme des Kaufpreises handelt. Der Absender kann vom Frachtvertrag zurück- 
treten, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder 
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird. Die Eisenbahn hat kein Rücktrittsrecht, 
aber das Recht, das Gut beim Vorhandensein einer Hülfsroute auf dieser seinem 
Bestimmungsort zuzuführen. 
Tritt der Absender aus anderen als vorstehend erwähnten Gründen zurück, so 
muß er der Eisenbahn den bereits erwachsenen Aufwand ersetzen; unterwegs kann 
der Rückruf eines Guts außerdem nur mit Zustimmung der Eisenbahn und gegen 
Zahlung eines Reugeldes erfolgen (§ 60). 
Ablieferung. Der „Transport“ eines Guts begreift nicht die Verpflichtung 
in sich, dasselbe am Ablieferungsorte in die Wohnung des Empfängers zu schaffen; 
die Eisenbahnen können sich vielmehr im Reglement von der diesfallsigen, dem Fracht- 
führer im HG#. auferlegten Pflicht frei machen und das Gut dem Empfänger auf 
dem Bahnhof des Bestimmungsortes zur Verfügung stellen. 
Der Absender kann jedoch nachträglich einen anderen Empfänger, als im 
Frachtbrief vereinbart, und auch einen anderen Bestimmungsort substituiren. 
Doch darf der Versender nicht einseitig die vereinbarte Transportstrecke verlängern, 
überhaupt den Umfang der Pflichten der Eisenbahn nicht ohne ihre Zustimmung 
nachträglich erweitern. 
Im Verband der Deutschen Eisenbahnverwaltungen ist als Regel die Annahme 
von Anweisungen, bei welchen die Bestimmungsstation verändert wird, untersagt 
und nur bei Wagenladungsgütern ausnahmsweise gestattet. 
Solche Anweisungen müssen durch Vermittlung der Aufgabestation erfolgen, da 
diese sich nur vergewissern kann, ob ein Brief, Telegramm 2c. vom Absender wirklich 
herrührt.
	        
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