Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsämter. 343 
Annahme verweigert hat, weil derselbe nach erklärter Annahme unsicher geworden ist, 
und weil der Wechsel am Verfalltage nicht bezahlt wird. In allen drei Fällen ist 
die Richtigkeit des R. grundes durch einen Protest festzustellen und darf dann sowol 
in als außer der Reihenfolge der Indossamente regredirt werden. Das Ziel der 
Rl.klage ist in den ersten beiden Fällen Sicherstellung, in dem dritten Falle Zahlung 
der Wechselfumme nebst Verzugszinsen, Protestkosten und Provision. Doch sind 
behufs dieses letzteren R. (Mangels Zahlung) noch besondere Vorschriften zu zhe 
Näheres enthält die Deutsche W O. Art. 25—29 und 41—55. 
Reichsämter. Die Verfassung des Deutschen Reichs weist im Art. 4 der 
Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reichs eine Reihe von Angelegenheiten zu. 
Hierdurch wird die Nothwendigkeit einer Verwaltungsthätigkeit des Reichs in der 
Kontrole jener Angelegenheiten und in der Vorbereitung der Werke der Reichs- 
gesetzgebung, sowie in der Aufsicht über die Ausführung der erlassenen Gesetze be- 
gründet. In gewissen Gebieten hat aber die Verfassung und die weitere Gesetzgebung 
des Reichs auch die unmittelbare Verwaltung bestimmter Angelegenheiten für das 
Reich selbst in Anspruch genommen. Der so begrenzte, erhebliche und stets wachsende 
Kreis von Geschäften wird durch R. verwaltet, d. h. durch kaiserliche Behörden, 
welche ihre Amtsbefugnisse von der Reichsgewalt herleiten. Zu den R. müssen auch 
solche Landesbehörden gerechnet werden, welchen von Reichswegen bestimmte Geschäfte 
übertragen sind, wie z. B. die Reichsschuldenverwaltung der Preußischen Verwaltung 
der Staatsschulden übertragen ist. Dadurch, daß eine solche Behörde zugleich Reichs- 
behörde wird, hört sie nicht auf Landesbehörde zu sein. Ist die Verwaltung be- 
stimmter Angelegenheiten nach reichsgesetzlicher Ordnung und im Interesse des Reichs 
den Bundesstaaten unter Aufsicht des Reichs überlassen, so bleiben diese Angelegen- 
heiten Sache des Einzelstaats, und die Erledigung derselben begründet für die damit 
betraute Landesbehörde nicht die Rechtsstellung eines R. 
Die Verwaltung der R. ist zu führen nach den Gesetzen des Reichs und nach 
den vom Bundesrath auf Grund des Art. 7 Nr. 2 der RMVerf. gegebenen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften, regelmäßig unter der Leitung des Reichskanzlers, als des 
Trägers der Verantwortlichkeit für alle Anordnungen und Verfügungen des mit der 
Ueberwachung der Ausführung der RGes. im Art. 17 der Merf. betrauten Kaisers. 
In dieser leitenden Thätigkeit war dem Kanzler durch den Präsidialerlaß vom 
12. Aug. 1867 (B.G. Bl. S. 29) das Bundeskanzleramt zugeordnet worden, aus welchem 
sich allmählich eine Reihe nebeneinander stehender und in gleicher Weise dem Reichskanzler 
unterstellter höchster R. entwickelt hat. Es sind dies das Reichsamt des Innern, das 
Reichspostamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichsjustizamt, das Reichsschatzamt und 
das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. Zwei andere höchste R. von 
gleicher Rechtsstellung haben sich direkt aus Preußischen Ministerien herausgestaltet: das 
Auswärtige Amt und die Admiralität. Die Mehrzahl dieser Aemter wird von Staats- 
sekretären oder Unterstaatssekretären, die Admiralität von einem Chef der Admiralität, 
die Verwaltung der Reichseisenbahnen von dem Preußischen Minister der öffentlichen 
Arbeiten, als Vertretern des Reichskanzlers in den Grenzen ihres Amtes, geleitet. 
Die Vertretung im Gebiete der Verwaltung erstreckt sich nicht auf die Funktionen 
des Reichskanzlers, in welchen die Verantwortlichkeit desselben für die Anordnungen 
und Verfügungen des Kaisers hervortritt. Nach dieser Richtung hat Fortentwickelung 
der RVerf. die Zulässigkeit einer widerruflichen generellen oder speziellen Vertretung 
des Reichskanzlers eröffnet. Eine eigenthümliche Rechtsstellung nehmen die zur 
Aufsicht und Leitung der Reichsbank bestimmten Organe des Reichs, das Bank- 
kuratorium und das Bankdirektorium, ein, weil es sich bei der Bank nicht um eine 
behördliche Verwaltung mit obrigkeitlichem Kurator, sondern um ein selbständiges 
Institut handelt, in welchem das Reich durch seine Betheiligung seine Interessen zu 
wahren hat. — Das Reichsgericht, die Reichskonsulargerichte und die Reichsdisziplinar-
	        
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