Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 347 
geschäft“ und hat es, wie sonst, mit Unternehmungen zu thun, deren leitendes 
Rechts= und Wirthschaftssubjekt eine einzelne physische Person ist oder auch mit Ge- 
schäften in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft und der gewöhnlichen 
stillen oder Kommanditgesellschaft. Für die Errichtung und den Betrieb solcher 
Bankgeschäfte gelten in privatrechtlicher Hinsicht die gewöhnlichen Satzungen des 
Privatrechts, bzw. des Handelsrechts, in verwaltungsrechtlicher Hinsicht die Be- 
stimmungen des Gewerberechts (Gewerbeordnung). Doch finden sich wol auch für solche 
„Privatbanken“ einzelne Abweichungen vom Gemeinen Recht, besonders gewisse Be- 
schränkungen in Betreff einzelner Geschäfte, z. B. Verbot der Banknotenausgabe, als 
Folge der Monopole oder Privilegien anderer („öffentlicher“) Banken oder eines 
allgemeinen Notenregals. Uebrigens wird in der Terminologie des positiven Rechts 
einzelner Länder der Ausdruck „Privatbank“ mitunter in einem besonderen technischen 
Sinne genommen, so in England für Bankgeschäfte mit höchstens sechs Partnern, in 
Preußen hießen die neben der Preußischen Bank seit dem Jahre 1848 konzessionirten 
kleinen Notenbanken (meist Aktiengesellschaften, auch Kommunalanstalten, f. u.) in 
den Provinzen „Privatbanken“. 
2) Wichtiger in verwaltungsrechtlicher Beziehung sind diejenigen meistens er- 
heblich größeren Banken, welche theils in der Rechtsform der Aktiengesellschaft 
(oder einer verwandten Form), theils als Korporations= und dgl. Anstalten 
errichtet worden sind. Bei ihnen schien regelmäßig ein größeres öffentliches In- 
teresse mitzuspielen, dessentwegen sie entweder in der Absicht einer gewissen Be- 
schränkung unter eine unmittelbarere Kontrole der Gesetzgebung und der Verwaltung 
des Staates gestellt oder auch in der Absicht einer besonderen Beförderung mit 
Privilegien u. dgl. m. ausgestattet wurden. Man kann sie jenen Privatbanken 
gegenüber insgesammt als „öffentliche“ Banken zusammenfassen. 
a) Unter diesen Banken haben in der geschichtlichen Entwickelung diejenigen, welche 
Banknoten ausgeben („Zettelbanken“", Notenbanken, Emissionsbanken), 
in unseren modernen Staaten regelmäßig in bevorzugtem Maße eine besondere In- 
tervention der Gesetzgebung und Verwaltung erfahren und sind unter ein besonderes 
Recht gestellt worden (s. u. unter III.). 
b) Andere Banken, welche sich mit der Notenausgabe nicht befassen, sind 
davon verhältnißmäßig freier geblieben. Für sie kamen meist nur die allgemeinen 
Bestimmungen des Rechts der Erwerbung der juristischen Perfönlichkeit, des Aktien- 
gesellschaftsrechts, auch etwa die Vorschriften über die Ausstellung von Inhaber- 
papieren in Betracht, während der besondere Zweck des Unternehmens, eben der 
Betrieb von Bankgeschäften, gar nicht oder nur ausnahmsweise und in einzelnen 
Punkten zu aparten Rechtsnormen für diese Banken führte. Wo daher z. B. die 
Errichtung einer Aktiengesellschaft (wie bis 1870 in Deutschland) nach dem Rechts- 
prinzip des Konzessionszwangs an die Staatsgenehmigung gebunden war, unterlagen 
der letzteren folgerichtig auch Bankaktiengesellschaften. Dieselben waren aber im 
Uebrigen rechtlich nicht besonders gestellt, nur daß etwa wieder spezielle Arten von 
Banken, z. B. Grundkreditbanken oder allgemeine Banken für einzelne Geschäfts- 
zweige, z. B. für die Annahme verzinslicher Depositen, für die Ausgabe von Pfand- 
briefen, einer ausdrücklichen Konzession speziell hierfür bedurften. Gewisse Be- 
schränkungen in Betreff einzelner Geschäfte waren auch für solche Bankgesellschaften. 
mitunter die Rechtsfolge des Privilegs anderer, besonders der Zettelbanken. 
3) Die Richtung auf Gewerbefreiheit, auf Beseitigung des Konzessionszwangs, 
auf Erleichterung der Errichtung von Aktiengesellschaften u. s. w. hat in den meisten 
neueren Kulturstaaten das Gesellschafts-, besonders das Aktiengesellschaftsbankwesen 
sich mächtig entwickeln lassen. Die oben genannten Aktivgeschäfte unterliegen dabei, 
mit Ausnahme der Banken, welche gleichzeitig Banknoten ausgeben, gewöhnlich keiner 
besonderen gesetzlichen Regelung oder Beschränkung mehr, was ihre Wahl, ihre Kom- 
bination unter einander und mit Passivgeschäften (außer der Notenausgabe) und ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.