348 Reichsbank.
Ausführung im Einzelnen anlangt. Von den erwähnten Passivgeschäften, ebenfalls
mit Ausnahme der Notenausgabe, gilt im Allgemeinen dasselbe, nur daß etwa auch die
Pfandbriefausstellung noch einer besonderen Genehmigung bedarf und einer Kontrole
des Staats untersteht (mitunter nach dem Wunsch der Bank selbst, die dadurch den
Kredit ihrer Pfandbriefe erhöhen will). Da die meisten dieser Banken neuerdings
in der Form der Aktiengesellschaft, hier und da auch der Kommanditgesellschaft
auf Aktien, ferner bei uns öfters auch in der Form der neueren (Erwerbs= und
Wirthschafts-) Genossenschaft errichtet werden, so ist jetzt in Betreff des Deutschen
Rechts auf die bezüglichen Abschnitte des HGB. (Buch 2 Tit. 1 Art. 85’.—149,
Tit. 2 Art. 173—206), auf die Novelle dazu vom 11. Juni 1870 (Gesetz des
Norddeutschen Bundes, jetzt als RGes. geltend) und auf das Norddeutsche, nunmehr
Deutsche (in Bayern nicht eingeführte) Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868, ferner
auf die bezüglichen Spezialartikel dieses Werkes über Aktiengesellschaften,
Genossenschaften u. s. w. zu verweisen. Nach der RVerf. Art. 4 Nr. 4 unter-
liegen jetzt „der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. Demnach kann
das Reich auch für die Banken, welche nicht Noten ausgeben, bezügliche allgemeine
Normen treffen. Für die Grundkreditbanken und deren Pfandbriefemission, bzw. für
die Faustpfandbestellung der erworbenen hypothekarischen Forderungen zu Gunsten
der Pfandbriefe, ist eine reichsgesetzliche Regelung auch schon in Angriff genommen.
Auf einige Verhältnisse des älteren allgemeinen Bankrechts in Großbritannien
und in Preußen wird unten (Nr. III.) im Zusammenhang mit dem Recht der Noten-
ausgabe noch eingegangen werden.
4) Ob, die Frage aus dem Gesichtspunkte de lege ferenda betrachtet, die
Entwickelung des allgemeinen Bankrechts zum Rechte der „Bankfreiheit“, wie
man es wol bezeichnen kann, unbedingt gebilligt werden kann und muß, darüber
werden die Auffassungen auseinandergehen, je nachdem man überhaupt den Stand-
punkt der liberal-individualistischen wirthschaftlichen Rechtsordnung, speziell der Ge-
werbefreiheit und der „Aktiengesellschaftsfreiheit“ (Fortfall der Staatsgenehmigung
und der Staatskontrole über den Betrieb, System der Normativbedingungen), vertritt
oder mehr oder weniger davon abweicht und je nachdem man dann noch besonders
die Wirkungen solcher Bankfreiheit beurtheilt.
a) Im Ganzen möchte zuzugeben sein, daß einer der Hauptgründe der älteren
beschränkenden Bankpolitik, nämlich die Furcht vor einem ökonomisch-technisch
schlechten und schlecht betriebenen Bankwesen, in der Regel nicht mehr als zutreffend
gelten kann. Theils liegen hier überhaupt keine besonderen spezifischen Gefahren im
Bankwesen, wie denn z. B. der Bankbetrieb sich für Aktiengesellschaften technisch ganz
gut eignet (mit etwaiger Ausnahme des spekulativen Bankgeschäfts), theils können
hier die nächsten Interessenten, Aktionäre und Gläubiger, wol für sich selbst sorgen.
Eine Ausnahme in letzterer Hinsicht bedingt etwa das Pfandbriefgeschäft der
Hypothekenbanken, wo eben deshalb noch Staatskontrole am Platze scheint,
zumal es sich hier um sehr langfristige Kreditgeschäfte zu handeln pflegt; ferner das
Sparkassenwesen — bankeechnisch eine Art des Depositenbankwesens —, das
seines Kundenkreises im Passivgeschäft (Geldeinlagen) wegen mit Recht besonderen
Vorschriften, in Betreff der Garantien, der Kapitalanlage u. s. w. zu unterliegen pflegt.
b) Etwas Anderes ist die allgemein-wirthschaftliche und die sozial-
politische Seite der Frage, von denen die letztere gar nicht, die erstere kaum bei
der früheren Bankpolitik beachtet wurde.
a)Das spekulative Gründungs-, Effekten-Emissionsgeschäft
und das Börfenspiel gewisser Banken, der sog. Crédits mobiliers („Kredit-
anstalten“ im engeren Sinne), übt einen verhängnißvollen Einfluß auf Gang,
Ausdehnung und Uebertreibung der wirthschaftlichen Spekulation und folgeweise auf
die großen Krisen aus, so daß hier eine Beschränkung, besonders für den Betrieb