Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

348 Reichsbank. 
Ausführung im Einzelnen anlangt. Von den erwähnten Passivgeschäften, ebenfalls 
mit Ausnahme der Notenausgabe, gilt im Allgemeinen dasselbe, nur daß etwa auch die 
Pfandbriefausstellung noch einer besonderen Genehmigung bedarf und einer Kontrole 
des Staats untersteht (mitunter nach dem Wunsch der Bank selbst, die dadurch den 
Kredit ihrer Pfandbriefe erhöhen will). Da die meisten dieser Banken neuerdings 
in der Form der Aktiengesellschaft, hier und da auch der Kommanditgesellschaft 
auf Aktien, ferner bei uns öfters auch in der Form der neueren (Erwerbs= und 
Wirthschafts-) Genossenschaft errichtet werden, so ist jetzt in Betreff des Deutschen 
Rechts auf die bezüglichen Abschnitte des HGB. (Buch 2 Tit. 1 Art. 85’.—149, 
Tit. 2 Art. 173—206), auf die Novelle dazu vom 11. Juni 1870 (Gesetz des 
Norddeutschen Bundes, jetzt als RGes. geltend) und auf das Norddeutsche, nunmehr 
Deutsche (in Bayern nicht eingeführte) Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868, ferner 
auf die bezüglichen Spezialartikel dieses Werkes über Aktiengesellschaften, 
Genossenschaften u. s. w. zu verweisen. Nach der RVerf. Art. 4 Nr. 4 unter- 
liegen jetzt „der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben 
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. Demnach kann 
das Reich auch für die Banken, welche nicht Noten ausgeben, bezügliche allgemeine 
Normen treffen. Für die Grundkreditbanken und deren Pfandbriefemission, bzw. für 
die Faustpfandbestellung der erworbenen hypothekarischen Forderungen zu Gunsten 
der Pfandbriefe, ist eine reichsgesetzliche Regelung auch schon in Angriff genommen. 
Auf einige Verhältnisse des älteren allgemeinen Bankrechts in Großbritannien 
und in Preußen wird unten (Nr. III.) im Zusammenhang mit dem Recht der Noten- 
ausgabe noch eingegangen werden. 
4) Ob, die Frage aus dem Gesichtspunkte de lege ferenda betrachtet, die 
Entwickelung des allgemeinen Bankrechts zum Rechte der „Bankfreiheit“, wie 
man es wol bezeichnen kann, unbedingt gebilligt werden kann und muß, darüber 
werden die Auffassungen auseinandergehen, je nachdem man überhaupt den Stand- 
punkt der liberal-individualistischen wirthschaftlichen Rechtsordnung, speziell der Ge- 
werbefreiheit und der „Aktiengesellschaftsfreiheit“ (Fortfall der Staatsgenehmigung 
und der Staatskontrole über den Betrieb, System der Normativbedingungen), vertritt 
oder mehr oder weniger davon abweicht und je nachdem man dann noch besonders 
die Wirkungen solcher Bankfreiheit beurtheilt. 
a) Im Ganzen möchte zuzugeben sein, daß einer der Hauptgründe der älteren 
beschränkenden Bankpolitik, nämlich die Furcht vor einem ökonomisch-technisch 
schlechten und schlecht betriebenen Bankwesen, in der Regel nicht mehr als zutreffend 
gelten kann. Theils liegen hier überhaupt keine besonderen spezifischen Gefahren im 
Bankwesen, wie denn z. B. der Bankbetrieb sich für Aktiengesellschaften technisch ganz 
gut eignet (mit etwaiger Ausnahme des spekulativen Bankgeschäfts), theils können 
hier die nächsten Interessenten, Aktionäre und Gläubiger, wol für sich selbst sorgen. 
Eine Ausnahme in letzterer Hinsicht bedingt etwa das Pfandbriefgeschäft der 
Hypothekenbanken, wo eben deshalb noch Staatskontrole am Platze scheint, 
zumal es sich hier um sehr langfristige Kreditgeschäfte zu handeln pflegt; ferner das 
Sparkassenwesen — bankeechnisch eine Art des Depositenbankwesens —, das 
seines Kundenkreises im Passivgeschäft (Geldeinlagen) wegen mit Recht besonderen 
Vorschriften, in Betreff der Garantien, der Kapitalanlage u. s. w. zu unterliegen pflegt. 
b) Etwas Anderes ist die allgemein-wirthschaftliche und die sozial- 
politische Seite der Frage, von denen die letztere gar nicht, die erstere kaum bei 
der früheren Bankpolitik beachtet wurde. 
a)Das spekulative Gründungs-, Effekten-Emissionsgeschäft 
und das Börfenspiel gewisser Banken, der sog. Crédits mobiliers („Kredit- 
anstalten“ im engeren Sinne), übt einen verhängnißvollen Einfluß auf Gang, 
Ausdehnung und Uebertreibung der wirthschaftlichen Spekulation und folgeweise auf 
die großen Krisen aus, so daß hier eine Beschränkung, besonders für den Betrieb
	        
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