Reichsbank. 353
17. Juni 1833 war aber für die Banknotenausgabe der Rechtsboden unzweifelhaft,
indem dieses Gesetz in § 1 bestimmte, daß „Papiere, wodurch die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme an jeden Inhaber versprochen wird, von Niemandem aus-
gestellt und in Umlauf gesetzt werden dürfen, der dazu nicht die königliche Ge-
nehmigung erhalten hat“. Hierunter fallen vor Allem Banknoten (übrigens auch
auf den Inhaber lautende Depositenscheine, einerlei ob auf Sicht oder auf bestimmte
Termine zahlbar). Schon vordem hatte die Pommersche ritterschaftliche Privatbank
im Jahre 1824 das Recht zur Ausgabe von Bankscheinen für 1 Mill. Thaler,
den Betrag ihres Stammkapitals, erhalten. 1833, bzw. 1836 wurde es ihr ent-
zogen, ihr dafür aber ein Vorschuß von ½ Mill. Thaler Staatskassenanweisungen ge-
geben. Auch die in 100—1000 Thalerstücken ausgegebenen Bankkassenscheine der
Königlichen Bank, damals einer reinen Staatsanstalt, wurden 1836—37 eingezogen
und dafür der Bank 6 Mill. Thaler Staatskassenanweisungen überwiesen. Erst
im Jahre 1846 wurde diese Bank in die Preußische Bank unter Betheiligung von
Privatpersonen mit einem Kapital von 10 Mill. Thaler verwandelt, woneben der
Staat selbst mit einem kleinen Aktivkapital bei der Bank betheiligt blieb. Diese
Bank wurde dann als Zettelbank eingerichtet. (S. Kabinetsordres vom 11. April
und vom 18. Juli 1846, und besonders Bankordnung vom 5. Oktober 1846.)
Sie war zwar nicht in allen rechtlichen Formalien eine eigentliche Aktiengesellschaft,
aber doch ein derselben nahe verwandtes Institut. Die Hauptbank wie ihre Kon-
tore und Kommanditen hatten ausdrücklich die Eigenschaft juristischer Personen.
Die Einschüsse der Privaten lauteten über 1000 Thaler und auf den Namen, sog.
Bankantheilsscheine, deren Uebertragung durch Ab= und Zuschreiben in den Büchern
der Bank nach vorgeschriebener Form erfolgte.
Diese Preußische Bank besaß nun lange Zeit, zum Theil bis zu ihrer Auflösung,
bzw. bis zu ihrem Uebergang in die Deutsche R. in Preußen sehr wichtige
Privilegien, denen freilich auch wesentliche, namentlich finanzielle Lasten und
Pflichten zu Gunsten der Staatskasse und gewisser wirthschaftlicher Interessen ent-
sprachen. Man muß dabei berücksichtigen, daß die Bank zwar ihrem Stammkapital
nach überwiegend Privaten gehörte, doch ganz unter Staatsverwaltung stand und in
vieler Hinsicht doch wie eine wirkliche Staatsbank anzusehen war, indem namentlich
ihr Ertrag in bedeutendem Maße dem Staate zufloß. Aus dem Reinertrag erhielt
nämlich zunächst der Staat für sein Aktivkapital in der Bank (zuletzt ca. zwei Mill.
Thaler) 31½, die Privatbetheiligten für das ihre 4½ Prozent, der Rest fiel, nach
erfolgter Dotation des Reservefonds, beiden Interessenten je zur Hälfte zu. Außer
den aus dem Charakter eines Ouasi-Staatsinstituts sich erklärenden Rechten des
Fiskus, welche die Bank im Allgemeinen genoß, der Stempel-, Sportel= und Porto-
freiheit, gewissen vom Gemeinen Recht abweichenden Vorrechten im Lombardgeschäft
hatte die Preußische Bank als Bank vier wichtige Privilegien: 1) Sie war und
blieb lange Zeit neben der Pommerschen Bank in Stettin die einzige größere
öffentliche Bank, indem andere Bankaktiengesellschaften nicht konzessionirt wurden,
weswegen man in Preußen zeitweilig für solche Banken die Form der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien wählte, bis auch diese mit der Einführung des H#G#B. an
Staatsgenehmigung geknüpft wurde. — 2) Die Preußische Bank hatte zwar rechtlich
niemals, aber thatsächlich nahezu immer in Preußen das Monvopol als
Zettelbank. Erst vom Jahre 1848 an wurde die Errichtung von kleinen Noten-
banken auf Grund ziemlich schwerer Normativbestimmungen zugelassen, die aber ins-
gesammt nur für 7 Mill. Thlr. Noten sollten ausgeben dürfen. 1848 entstand nur
eine, 1850 eine zweite, dann 1856 einige weitere kleine solche Banken, regelmäßig
mit je einer Mill. Thaler Notenausgabe. Die Preußische Bank durfte dagegen schon
1846 15, bzw. 21 Mill. Thaler Noten ausgeben und 1856, — wo ihr privates
Stammkapital auf 15 (1866 auf 20) Mill. Thaler erhöht und zwischen Staat und
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.