Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

954 Reichsbank. 
Bank ein Vertrag über die Einziehung von 15 Mill. Thaler Kassenanweisungen 
mittels einer von der Bank zu verzinsenden und zu tilgenden Staatsanleihe ab- 
geschlossen wurde, — ward das Notenrecht der Bank ein unbeschränktes (doch 
durften blos 10 Mill. Thaler in Zehnthalernoten bestehen) gegen die Verpflichtung, 
mindestens ½ baar und den Rest der Noten mit bankmäßigen Wechseln zu decken. 
Seitdem hat die Bank auch ihren Notenumlauf stark ausgedehnt und die beherr- 
schende Bankstellung nicht nur in Preußen, sondern schon vor 1866 in ganz Deutsch- 
land errungen. — 3) Ferner mußten alle Depositen der Vormundschafts= und 
Gerichtsbehörden, Kirchen, Schulen 2c. bei der Bank angelegt und von dieser nur 
mäßig verzinst werden. — 4) Endlich wurde die Annahme verzinslicher 
Depositen anderen öffentlichen Banken untersagt. Sie ist den Privatnotenbanken 
erst im Jahre 1857 in beschränktem Maße erlaubt worden. Die Preußische Bank 
hat daher eine in seltenem Umfange privilegirte Stellung eingenommen. Die An- 
nahme ihrer Noten an den öffentlichen Kassen kam ihr ebenfalls sehr zu statten. 
In den großen politischen Krisen von 1866 und 1870 bewährte die Preußische Bank 
voll und ganz die Leistungsfähigkeit einer großen nationalen Centralbank 
und erwarb sich berechtigter Maßen die Anwartschaft, zur Deutschen R. erhoben zu 
werden, wie es denn auch geschah. 
b) Nicht unerheblich, aber keineswegs durchaus erfreulich war die Entwickelung 
des Zettelbankwesens in den übrigen Deutschen Staaten. Der leitende 
Rechtsgrundsatz war auch hier überall das Erforderniß der Staatsgeneh- 
migung speziell für die Errichtung einer Zettelbank oder für die Notenausgabe. 
a) Die Mittelstaaten waren im Allgemeinen mit der Ertheilung von 
Notenprivilegien sehr reservirt. Den Anfang machte Bayern, welches seiner 
wesentlich für andere Bank= und sogar Versicherungsgeschäfte gegründeten Bayerischen 
Hypotheken= und Wechselbank durch Gesetz vom 1. Juli 1834 sogar ein aus- 
schließliches Privileg der Notenausgabe auf 99 Jahre (1) für 8 (seit 1866 für 
12) Mill. Gulden (nicht unter 10 Gulden das Stück) ertheilte: ein Privileg, das 
bei der Bankreform von Reichswegen in den siebziger Jahren noch besondere Be- 
rücksichtigung finden mußte. Im gewerbreichen Königreich Sachsen wurde die 
Leipziger Bank 1839 mit einem unbeschränkten Notenrecht (nicht unter 
Zwanzigthalerstücken und mit 5 Baardeckung jedoch), später noch drei kleinere 
Banken mit einem kleinen Notenrecht, 1865 dann die in größerem Maßstab errich- 
tete Sächsische Bank in Dresden ebenfalls mit einem unbeschränkten Noten- 
recht konzessionirt. In Mecklenburg-Schwerin erfolgte 1850, in Hannover 
1856, im Großherzogthum Hessen 1855 die Konzession einer eigenen Notenbank. 
Baden schritt dazu, richtiger Weise auf Grund eines befonderen Gesetzes (5. Juni 
1860), welches die Ausgabe von Banknoten an den Erlaß eines Gesetzes knüpfte, 
erst 1870, Württemberg 1871. Von den selbständigen Stadtstaaten, wo ein reelles 
Bedürfniß nach Zettelbanken vorlag, haben Frankfurt a. M. 1854, Bremen 
1856, Lübeck 1856, bzw. 1865 (zwei Institute) Zettelbanken erhalten. Nur 
Hamburg hat sich nicht zu einer Konzession verstanden und war, als eine dortige 
Bank Anstalten zur Notenausgabe traf, was nach dem bestehenden Recht kaum zu 
hindern gewesen wäre, daran, im administrativen Wege dagegen einzuschreiten, 
worauf jene Bank aufs ihre Absicht verzichtete (1864). 
6) In kaum zulässiger Weise wurde dagegen in einer Reihe Deutscher Klein- 
staaten das Konzessionssystem dazu benutzt, um für Zettelbanken in einem solchen 
Staate das Domizil zu erlangen und von da aus in den benachbarten größeren 
Staaten, besonders in Preußen und Sachsen, durch Filialen und Agenturen Ge- 
schäfte treiben und die Noten hier verbreiten zu lassen. Diese Banken waren zudem 
mehrfach in zu großem Maßstabe angelegt, hatten umfangreiche, zum Theil un- 
beschränkte Notenrechte, öfters einen für eine Zettelbank zu weit gegriffenen und selbst 
Unpassenden Geschäftskreis, nicht immer hinlänglich solide Vorschriften über die Noten-
	        
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