Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

856 Reichsbank. 
zeichnenden Terminen 168 und 336 Mill. Thaler, wovon ungedeckt 78 und 120 
Mill. Thaler. Die Deutsche Zettelbankreform wurde nur verzögert durch die ihr 
mit Recht vorangehende Reform der Münzgesetzgebung, und noch etwas erschwert 
durch die Verhältnisse des Deutschen Staatspapiergeldes, welches letztere fast noch 
mehr einer Reform bedurfte. Bevor aber zum Schluß diese Bankreform selbst hier 
behandelt wird, erscheint es nothwendig, auf einige Punkte, welche bei der Ge- 
staltung des Zettelbankrechts und des Rechts der Notenausgabe besonders schwierig 
und streitig sind, und auch bei uns mitspielten, in Kürze aus dem Gesichtspunkte 
de lege ferenda einzugehen. 
IV. Streitfragen des Zettelbankrechts. 1) Ist das Recht der Noten- 
ausgabe „selbstverständlich“ ein nur dem Staate zustehendes, nur von 
Seiten des Staats zu verleihendes Recht, insofern ein „Regal“? Rechtsphiloso- 
phisch entschieden nicht! Nach dem positiven öffentlichen Recht eines Landes jedenfalls 
nur dann, wenn ein unvordenkliches Herkommen oder ein bestimmtes Gesetz dafür 
nachzuweisen ist. Ersteres wird schwer zu begründen, mindestens leicht streitig sein, 
letzteres ist daher regelmäßig für den Fall zu verlangen, daß der Staat ein solches 
Recht beansprucht. Die beliebte Ableitung dieses Rechts aus dem Münzregal (in 
England, Oesterreich, Preußen und anderen Ländern mehr in parlamentarischen Ver- 
handlungen vorgekommen, gewöhnlich, aber nicht immer, ohne Widerspruch zu fin- 
den) ist oben schon als unhaltbar bezeichnet worden. Wol das Recht, Papiergeld 
mit Zwangskurs auszugeben, aber nicht die Notenausgabe, kann ohne Weiteres 
als ausschließliches Recht des Staats gelten. Es ist daher der allein korrekte Weg, 
den man in Baden (s. oben) und neuerdings im Norddeutschen Bunde und Deutschen 
Reiche (s. unten) beschritten hat, durch ein besonderes Gesetz dem Staate das 
Recht zu übertragen, allein die Befugniß zur Notenausgabe zu ertheilen, womit ein 
„Notenregal“ begründet erscheint. 
2) Ist aber die Konstituirung eines solchen Notenregals — von 
der Frage, ob dasselbe und an wen eventuell es zur Ausnutzung überlassen werden 
soll, noch abgesehen — richtig und nothwendig? Des läßt sich natürlich 
nicht absolut beantworten, sondern ist wie alle solche Fragen über den ausschließ- 
lichen Vorbehalt von Rechten für den Staat nach den Umständen, also wesentlich 
mit nach Zweckmäßigkeitsrücksichten zu entscheiden. Zu behaupten ist nur, 
daß aus dem Wesen der Banknote, aus ihrer rechtlichen Natur wie aus 
ihrer wirthschaftlichen Funktion eine solche „Regalisirung der Notenausgabe“ 
nicht nothwendig folgt, einerlei, welche Auffassung man in den eben genannten 
beiden Beziehungen von der Banknote hat. Nach unserer, auch von Juristen, aber 
nicht allgemein, und von vielen, aber auch nicht allen Nationalökonomen getheilten 
Auffassung ist die gewöhnliche Banknote, welche nicht ausdrücklich, wie die Note der 
Bank von England, die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels hat, rechtlich 
nicht Geld, sondern Anweifung auf Geld, wird mit ihr rechtlich nicht Zahlung 
geleistet, sondern nur wenn der Empfänger einwilligt (satisfactio pro solutione est), 
ist die Banknote trotz einiger abweichenden juristischen Formalien nicht prinzipiell, 
sondern nur gradweise nach ihrer Funktion im Verkehr von anderen Zahlungs- 
mitteln des Kreditverkehrs, Anweisungen, Wechseln, Checks u. s. w. verschieden. 
Namentlich wirkt sie auch nicht anders auf den Münzumlauf, verdrängt die Münze 
an sich nicht mehr aus dem Verkehr als andere Kreditumlaufsmittel und kredit- 
wirthschaftliche Einrichtungen (Girogeschäft, Checkwesen, Ausgleichungshaus), welche 
Münze „ersparen“. Auch diejenigen Oekonomisten und Juristen, welche die Bank- 
note rechtlich und ökonomisch mehr dem Gelde, besonders dem Papiergelde (dessen 
wesentliche Merkmale nach unserer Auffassung Zwangskurs und Uneinlösbarkeit 
gegen ein anderes „Geld“ sind) gleichsetzen, können diese wesentlich gleiche Verkehrs- 
funktion der Note mit sonstigen Zahlmitteln und Einrichtungen der Kreditwirthschaft, 
d. h. offenkundige Erfahrungsthatsachen, nicht übersehen. Soll ein Notenregal absolut
	        
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