860 Reichsbank.
a) Vorschriften über die Banknoten selbst. Kein Zwangskurs (auch bei
Einlösbarkeit) für die Banknoten der kleinen Banken, nicht unbedingt, aber doch
eventuell ein solcher für die Noten der Centralbank. — Keine unbedingte Verpflichtung
zur Annahme der Noten an den Staatskassen, indessen thatsächliche Zulassung,
mindestens für die Centralbanknoten. — Verbot kleiner Noten, aber nur unter einer
nicht zu großen Höhe (50 Mark bei uns passender als 100 Mark als Minimun);
Entscheidung mit nach den Währungs= und Münzverhältnissen. — Zulassung weiterer
Noten nur in bestimmten runden Abschnitten. — Einlösung der Centralbanknoten
auch thunlichst, doch ohne unbedingte Verpflichtung, an den größeren Filialen, der Noten
der kleinen Banken außer am Domizil auch an Centralgeldplätzen. — Gegenseitige An-
nahme der Noten bei den Banken selbst und Austausch bzw. Einsendung zur Einlösung.
b) Vorschriften über die Notenausgabe und die spezielle Notendeckung,
d. h. über diejenigen Aktiven, welche der Notenschuld unmittelbar gegenüber stehen
und die jederzeitige Einlösung der Noten ermöglichen sollen. Für die Centralbank
empfiehlt sich hier das Recht der unbeschränkten Notenausgabe, unter der Be-
dingung einer bestimmten Notendeckung. Letztere muß, nach der Natur der stets-
fälligen Notenschuld, die sog. „bankmäßige sein, d. h. aus einem Baarvorrath
in Edelmetall (theils geprägtem inländischen, mit voller Währungseigenschaft ver-
sehenen Gelde, theils Barren und fremden Münzen des Währungsmetalls) und aus
sicheren, nicht zu lange laufenden (ungefähr drei Monate) Wechseln bestehen. Als
gesetzliches Minimum des Baarvorraths ist am besten eine Quote, ½, bei der
Centralbank selbst ½, vorzuschreiben, aber lieber keine weitere Norm über das
Verhältniß zwischen Notenumlauf und Baarfonds, namentlich nicht die „direkte
Kontingentirung wie bei der Englischen Bank (s. oben Nr. II.), aber besser auch
nicht die „indirekte Kontingentirung“ wie jetzt in Deutschland (s. unten Nr. V.). —
Den kleineren Banken muß dagegen nur ein beschränktes Notenrecht gewährt
werden, mit den gleichen Deckungsvorschriften wie bei der Centralbank (doch nur
Drittelbaarminimum). — Unfähigkeit, die Noten auf Verlangen einzulösen, bedingt
den Verlust des Notenrechts bei den kleinen Banken, eventuell den Zwang zur
Liquidation. Bei der Centralbank würden in solchem Falle Ausnahmevorschriften
kaum zu vermeiden sein.
c) Vorschriften über das Stammkapital und den Reservefonds. Die
Centralbank ist mit einem absolut und relativ großen, d. h. im richtigen Ver-
hältniß zu ihrer Geschäftsentwickelung, namentlich ihrem Noten= und Depositen-
geschäft stehenden Kapital auszustatten, wodurch ihre Leistungsfähigkeit gesteigert und
für die Passiven eine größere Garantie beschafft wird. Die kleinen Banken sind
mit mäßigen, einzeln auch im Verhältniß zum Notenrecht stehenden Stamm-
kapitalien zu versehen. Die Größe der einzelnen Aktien bei Aktienbanken, dann ob diese
Inhaber= oder Namenpapiere sind, ist von untergeordneter Wichtigkeit. Der Reserve-
sonds ist auf eine mäßige Quote des Stammkapitals zu bringen, falls dies nicht
erst durch ihn besonders verstärkt werden soll. Er ist aus Extraeinnahmen (Agio-
gewinn bei Aktienemission) und aus dem laufenden Reinertrag auf die vorgeschriebene
Höhe zu bringen und dadurch darauf zu erhalten. Er dient zur Deckung von Ver-
lusten und zur Ergänzung der Aktiendividende auf eine bestimmte Höhe. Stamm-
kapital und Reservefonds sind im Uebrigen im allgemeinen Bankgeschäft mit anzu-
legen, also nur rechnungsweise, nicht in den Aktiven selbst apart zu halten. — Die
Konzessionsdauer für Zettelbanken ist auf eine nicht zu große Zeit auszu-
dehnen, etwa 10 — 15 Jahre: nicht weniger, um eine gewisse Stabilität in den
Verhältnissen zu ermöglichen, nicht mehr, um wünschenswerthe Veränderungen des
Rechts leicht durchführen zu können.
d) Vorschriften über die sonstigen Passiv= und Aktivgeschäfte. Im
Ganzen passend ein engerer Wirkungskreis als bei allgemeinen Banken und wiederum
ein etwas engerer bei der Centralbank als bei den kleinen Banken, denen so Gelegenheit