362 Reichsbank.
allen denjenigen Fällen nothwendig, wo die Normen für das gewöhnliche Aktiv-
geschäft der Bank nicht streng zur Anwendung gelangen. Daher z. B. Erforderniß
der Zustimmung (nicht blos des Beiraths) von Comités der Privatinteressenten
zu solchen Geschäften auch bei Centralbanken, welche unter Staatsverwaltung stehen
(Preußische, Deutsche R.).
8) Vorschriften über Oeffentlichkeit, Verantwortlichkeit, Kontrole.
a) Der mit Recht im modernen Aktiengesellschaftsrecht und auf verwandten Ge-
bieten zur Anerkennung gelangte Grundsatz der Oeffentlichkeit in Bezug auf
alle die Errichtung und den Betrieb solcher Gesellschaften betreffenden Verhältnisse
hat seine besondere Bedeutung noch im Bankwesen und wiederum zumal im Zettel-
bankwesen. Hier muß aber schon das Gesetz, mindestens das von der Staats-
verwaltung zu bestätigende Statut („Bankordnung“), eventuell auch eine besondere
Verordnung der staatlichen Aufsichtsbehörde nothwendig etwas kafuistisch ver-
fahren, d. h. es sind die Punkte genauer zu spezialisiren, welche in Gemäßheit
jenes Grundsatzes öffentlich unzweideutig dargelegt werden müssen. Besonders her-
vorzuheben ist in dieser Hinsicht der „Status“" oder die „Bilanz" (,Bankaus-
weis"), d. h. die ziffermäßige Aufstellung der Aktiva und Passiva der Bank. Dafür
ist ein hinreichend spezialisirendes Schema vorzuschreiben, ferner muß eine regel-
mäßige periodische Veröffentlichung des Ausweises, wenigstens nach Haupt-
posten, mit etwaiger Abrundung der Summen, bei Centralbanken wöchentlich
oder viertelmonatlich, bei kleineren Banken ebenso oder wenigstens monatlich
stattfinden. Am Jahresschluß muß dieser Ausweis, in Verbindung mit dem Rechen-
schaftsbericht der Bank, noch genauer ins Einzelne gehen. Diese Ausweise
sollen einmal die Lage der Banken möglichst genau erkennen lassen und sodann der
Geschäftswelt als eine Art Barometer der Beurtheilung der Lage des Geldmarktes
dienen. Seit den dreißiger und vierziger Jahren ist gerade bei Zettelbanken die
regelmäßige Veröffentlichung des Status allgemein üblich geworden. Ebenso ist die
Veröffentlichung des Jahres-, Geschäfts= und Rechenschaftsberichts vor-
zuschreiben und werden auch dafür passend genauere Bestimmungen gegeben. Die
Veröffentlichungen haben am Besten in einem allgemeinen Staatsanzeiger und
in verbreiteten öffentlichen Blättern zu geschehen.
5) Die Verantwortlichkeit der Organe der Bankverwaltung (Direktion,
Vorstand, Aufsichts-, Verwaltungsrath) bestimmt sich ähnlich wie diejenige von
Organen sonstiger Aktien= oder dgl. Gesellschaften, muß aber bei Banken in straf-
und civilrechtlicher Hinsicht eher noch verschärft werden (ähnlich wie bei Versicherungs-
anstalten), eben weil es sich hier um möglichste Garantien gegen den so leichten
Vertrauensmißbrauch handelt. Strafbestimmungen sind besonders für die Verletzung
der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften, u. a. auch für Unterlassung oder gar
für Fälschung der öffentlichen Ausweise u. s. w. erforderlich.
7) Die Kontrole durch staatliche Verwaltungsbehörden wird sogar bei dem
System der Bankfreiheit oder bei einem System einfacher Normativbedingungen zur
Erwägung kommen können: hier in der Form einer „formellen" (im Gegensatz
zur sachlich-eingreifenden, „materiellen") Kontrole, etwa ausgeübt durch ein
staatliches ständiges, aus juristischen und banktechnisch-sachverständigen Mitgliedern
zusammengesetztes „Bankkontrolamt“. Dasselbe würde hier insbesondere das
Recht erhalten müssen, Einsicht in die Bankbücher u. s. w. zu nehmen und über
den Befund, so auch über die Uebereinstimmung der öffentlichen Ausweise und Be-
richte mit jenen Büchern öffentlich Bericht zu erstatten. — Bei dem strengeren
System des individuellen Konzessionszwangs und des Rechtsprinzips des Notenregals
ist diese Kontrolbefugniß für staatliche Verwaltungsorgane noch zu verschärfen,
indem insbesondere an die kompetente höhere Behörde Anträge zum Einschreiten und
Strafanträge gegen Bankverwaltungsorgane in allen Fällen gesetz= oder statuten-
widriger Handlungen oder Unterlassungen zu richten sind. Auch hier handelt es