30 Pensionsberechtigung.
unfähigkeit. Er fällt jedoch fort nach vollendetem 60. Lebensjahre, ein Alter, welches
die Präsumtion der Dienstunfähigkeit begründet. Bei Unteroffizieren bedarf es des
Nachweises nicht nach einer 18jährigen aktiven Dienstzeit.
2) Für die Reichscivilbeamten enthält das Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten vom 31. März 1873 — R. G. Bl. S. 61 — die erforderlichen
Bestimmungen. Sie machen zunächst die P. davon abhängig, daß der Beamte sein
Gehalt aus der Reichskasse erhält, schließen also solche Beamte aus, die nur ein
Neben= oder Ehrenamt bekleiden und nicht sowol Gehalt, als vielmehr nur eine
Entschädigung für die Zeit und Dauer der jeweiligen Dienstleistung beziehen. So-
dann unterscheiden sie zwischen den definitiv und den unter dem Vorbehalt des
Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten und bewilligen letzteren einen
Pensionsanspruch nur dann, wenn sie eine im Befoldungsetat aufgeführte Stelle ver-
walten. Sie machen endlich den Anspruch abhängig von dem Nachweis eingetretener
Dienstunfähigkeit und einer 10jährigen Dienstzeit. Ist jedoch erstere die Folge einer
Krankheit oder Beschädigung, welche sich der Beamte bei oder in Folge der Aus-
übung seines Amtes zugezogen, tritt ausnahmsweise auch bei kürzerer Dienstzeit die
P. ein. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit wird geführt durch eine Erklärung der
unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde, daß sie den Beamten zur ferneren Erfüllung
seiner Amtspflichten für unfähig halte. Wie sie sich die Grundlagen für diese Er-
klärung beschaffen will, ob sie insbesondere ein ärztliches Gutachten für nothwendig
hält, bleibt ihrem Ermessen überlassen. Auch denjenigen Beamten, welche ein zur
Pensionirung berechtigendes Amt nicht verwalten, kann unter den gedachten Voraus-
setzungen eine Pension bewilligt werden. Eine Ausnahmestellung nehmen ein der
Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzleramtes, der Chef der Kaiserlichen Ad-
miralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte. Ihnen erwächst die P.
bereits nach zweijähriger Dienstzeit und ist von dem Nachweise einer Dienstunfähigkeit
nicht abhängig.
3) In den Landesrechten sind die Voraussetzungen der P. sehr verschieden.
Nur in dem Erforderniß der Beamtengqualität des Berechtigten stimmen sie überein.
Den reichsgesetzlichen Bestimmungen nähern sich am meisten die Preußisch-recht-=
lichen, welche durch das Gesetz vom 27. März 1872 — Ges. Samml. S. 268 —
gegeben sind. Nach ihnen sind nur die unmittelbaren Staatsbeamten, welche und
soweit sie ihr Diensteinkommen aus der Staatskasse beziehen, pensionsberechtigt, vor-
ausgesetzt, daß ihre Anstellung eine definitive und vorbehaltlose ist, oder daß sie,
wenn auf Kündigung oder Widerruf angestellt, wenigstens eine etatsmäßige Stelle
verwalten. Hiernach sind die nur interimistisch oder diätarisch beschäftigten Beamten
nicht pensionsberechtigt, wenn ihnen auch unter besonderen Umständen eine Pension
bewilligt werden kann. Zur Begründung des Anspruchs gehört der Nachweis ein-
mal einer 10jährigen, mit dem Tage des Dienstantritts, also in der Regel dem
Tage der Leistung des Diensteides beginnenden Dienstzeit und sodann einer dauern-
den Unfähigkeit zur Erfüllung der Amtespflichten in Folge eines körperlichen Ge-
brechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte. Von dieser
Regel treten nach beiden Richtungen hin Ausnahmen ein. Staatsminister bedürfen
des Nachweises einer eingetretenen Dienstunfähigkeit zur Begründung ihrer P. nicht.
Auch vor Ablauf von 10 Jahren tritt bei jedem pensionsfähigen Beamten die Be-
rechtigung ein, wenn der Grund der Dienstunfähigkeit in einer bei Ausübung des
Amtes zugezogenen Krankheit oder Beschädigung liegt. Die Dienstunfähigkeit wird
durch eine Erklärung der dem die Pensionirung nachsuchenden Beamten unmittelbar
vorgesetzten Dienstbehörde nachgewiesen, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den-
selben zur ferneren Erfüllung seiner Amtspflichten für unfähig halte. Dabei ist jedoch
nicht ausgeschlossen, daß die über das Gesuch entscheidende Behörde noch andere
Beweise für die Dienstunfähigkeit fordert. Für die Bestimmung derjenigen Behörde,
welche als dienstvorgesetzte anzusehen, ist die Verwaltungsorganisation der einzelnen