Reichsbank. 363
sich darum, Kontrolbefugnisse der Staatsverwaltung den Aktiengesellschaften gegen-
über — ein bei uns noch nicht endgültig befriedigend geregeltes Gebiet — nach den
speziellen Verhältnissen der Zettelbanken zu gestalten. Im Deutschen Bankrecht,
auch im Bankgesetz von 1875 finden sich bezügliche, doch noch nicht sicher ausreichende
Bestimmungen. Manches Einzelne ist in dieser Hinsicht zweckmäßig im Nord-
amerikanischen Zettelbankrecht geordnet. —
Die wichtigeren, besonders die grundfsätzlichen Bestimmungen, welche im
Vorausgehenden vorgeführt worden sind, gehören in eigentliche Bankgesetze, in
allgemeine, wo es sich um die Rechtsbasis für ein System verschiedener Zettel-
banken handelt (Nordamerika, Großbritannien, Deutsches Reich), in spezielle, wo
insbesondere die rechtliche Stellung einer Centralbank zu regeln ist. Die weiteren
Bestimmungen, welche mehr den Charakter von Ausführungsvorschriften in Bezug
auf die gesetzlichen Normen haben, werden im Verordnungswege, insbesondere
auch in der Form von zu bestätigenden oder eigens zu gebenden Bankstatuten,
„Bankordnungen“" u. s. w. zu erlassen sein. Die Scheidung beider Reihen von
Bestimmungen ist natürlich im Einzelnen etwas willkürlich. Die Rechtsprinzipien
der Notenregalisirung und des Konzessionszwanges bringen eine größere Ausdehnung
des eigentlich gesetzlichen Rechts auf diesem Gebiete unvermeidlich mit sich. Das
neue Deutsche Bankgesetz von 1875 geht zum Theil sehr ins Einzelne ein, hier und
da wol etwas zu weit.
V. Die Zettelbank= und Papiergeldreform im Deutschen Reiche.
1) Wie oben schon erwähnt, verzögerte sich die allgemein für nothwendig befundene,
endgültige reichsgesetzliche Regelung des Deutschen Zettelbankrechts durch den
Deutsch-Französischen Krieg von 1870—1871 und durch den Wunsch, ihr die
Währungs= und Münzreform vorangehen zu lassen. Die Norddeutsche wie die
Deutsche RVerf. ließ glücklicher Weise keinen Zweifel über die volle und ausschließ-
liche Kompetenz der Reichsgesetzgebung auf diesem Gebiete, da in Art. 4 Nr. 3 und 4
nicht nur „die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“, sondern speziell auch
„die Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem
und unfundirtem Papiergelde“ als Gegenstand der Beaufsichtigung und Ge-
setzgebung des Reichs bezeichnet werden. Unter den freilich juristisch strittigen Be-
griff „Papiergeld“ gehörten jedenfalls die Banknoten, aber auch das von den meisten
Einzelstaaten ausgegebene Staatspapiergeld. Letzteres war in Deutschland
nirgends eigentliches, den Zwangskurs führendes Papiergeld, sondern seine Annahme
war freigestellt, gewöhnlich war es auch auf Verlangen an gewissen Kassen gegen
Geld einlösbar und allgemein wurde es zu Zahlungen an öffentlichen Kassen (für
Steuern u. s. w.) angenommen, früher mußte auch mitunter eine bestimmte Quote
der Steuerzahlung in diesem Papiergeld erfolgen. Bei dem engen Zusammenhang
des — meistens nur in kleineren Abschnitten, in Preußen in Ein= und Fünfthaler=
scheinen ausgegebenen — Staatspapiergeldes mit den Banknoten und bei den Wirr-
salen, welche besonders die Mannigfaltigkeit und relative (im Verhältniß zur Größe
dieser Staaten) Menge des kleinstaatlichen Papiergeldes bewirkten, that eine reichs-
gesetzliche Regelung dieses partikulären Papiergeldes ebenso noth, wie diejenige der
Banknoten und Zettelbanken. Da aber bei diesem Papiergeld unmittelbare Finanz-
interessen der Einzelstaaten mitspielten und die verschiedenen Staaten in sehr ver-
schiedenem Maße den unverzinslichen Kredit in dieser Form benutzt hatten, so war
die Regelung dieses Umlaufmittels in einer Hinsicht noch schwieriger. Sie ist denn
auch nicht in ganz befriedigender Weise gelungen.
2) Zunächst suchte man nun im Norddeutschen Bunde und im Deutschen Reiche
durch provisorische Gesetze einigermaßen im Zettelbank-, Banknoten= und Papier=
geldwesen eine weitere Entwickelung und Ausdehnung auf der bisherigen partikular-
rechtlichen Grundlage zu hemmen und den status quo im Ganzen erhaltend dem
Reiche seine Mitwirkung bei jeder neuen Veränderung zu wahren. Dies geschah