Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 365 
Deckung, wie bei den Banknoten in den kurzfristigen Wechseln, sehlt. Die Folge 
ist, daß einfach die R. mit ihren Mitteln eintreten muß, die dadurch verhältniß- 
mäßig geschwächt werden. Schon jetzt liegen meistens einige 40 Mill. Mark 
in dieser Bank, mehr als ein Viertel der Emission. In unruhigen Zeiten drohen 
hier bedenkliche Krisen. Ein solches reines Staatspapiergeld kann überhaupt nicht 
genügend gedeckt werden, solide Banknoten sind ihm sehr vorzuziehen. In kleinen 
Abschnitten belästigt es den Verkehr, in großen strömt es noch leichter in gewissen 
Zeiten zur Einlösungsstätte. Gerade die Unifikation hat hier die Lage er- 
schwert, das klein= und mittelstaatliche Papiergeld hatte ehedem einen viel mehr 
lokal gebundenen Umlaus, sein Ersatz, das Reichspapiergeld, hat einen allgemeinen 
Umlauf, strömt aber deswegen auch leichter nach den Centralpunkten. Es wäre 
daher richtiger gewesen, entweder mit dem Prinzip des Staats-, bzw. Reichspapier- 
geldes ganz zu brechen, es völlig zu beseitigen, was damals aus den Mitteln der 
Französischen Kriegskontribution nicht so schwer gewesen, oder es (wie 1856 in 
Preußen, wo dieses sein Papiergeld von 30—31 auf 15—16 Mill. Thlr. durch 
solche Maßregeln verminderte) durch eine Anleihe einzuziehen und etwa der R. das 
Recht zu geben, unter Verpflichtung der Verzinsung und Tilgung dieser Anleihe, 
kleinere Banknoten von 50-, eventuell von 50= und 20-Markstücken gegen die 
übliche oder gegen eine etwas modifizirte Deckung auszugeben. Der jetzige Zustand 
ist nachtheilig und bietet in Verbindung mit unserer stecken gebliebenen Münzreform 
erhebliche Bedenken, zumal in politischen Krisen. Eine Reform der angedeuteten Art 
wäre noch jetzt am Platze. Auch die spätere Suneme von 120 Mill. Mark „un- 
fundirten“ Papiergeldes ist zu groß, als daß man diese Dinge einfach belassen könnte. 
4) Die Bankreform. a) Provifsorische Maßregeln. Durch das 
erwähnte provisorische Bundesgesetz vom 27. März 1870 wurde der Erwerb einer 
neuen Besugniß zur Ausgabe von Banknoten ebenfalls an ein (auf Antrag der be- 
theiligten Landesregierung zu erlassendes) Bundesgesetz geknüpft, nicht minder 
die Aenderung einer bisherigen Beschränkung, die Erhöhung eines 
geltenden Notenrechtes, die Verlängerung eines solchen. Doch konnte bei 
Ablauf von Notenprivilegien ohne Weiteres eine Verlängerung einstweilen eintreten, 
wenn die betreffende Bank sich einer einjährigen Kündigung von da an unterwarf. 
Nach dieser Bedingung wurde auch das Ende 1871 ablaufende Privileg der Preußischen 
Bank (und die ähnlich geregelten Privilegien der Preußischen Privatbanken) vorläufig 
noch immer auf ein Jahr verlängert. So war aber einer weiteren Ausdehnung, 
des Notenbankwesens ein Riegel vorgeschoben und zum Theil schon der Boden für 
eine reichsgesetzliche Bankreform geebnet. Bis zu letzterer war auf diese Weise ein 
Rechtsverhältniß begründet, das man wol als ein Reichsnotenregal bezeichnen 
kann, und ein ähnliches Verhältniß, ein Reichspapiergeldregal bestand nun 
auch für Papiergeld. Verglichen mit den ehemaligen Zuständen, tritt auch hier in 
Folge der Erreignisse von 1866 und 1870 ein großer Fortschritt hervor. 
b) Die Vorbereitung der Bankgesetzgebung des Reichs. Erst im 
Jahre 1874 begannen aber die unmittelbaren Arbeiten der Legislation für die Bank- 
reform selbst. Dieselben und die dem Reichtage vorgelegten Gesetzentwürfe haben 
mancherlei Phasen durchgemacht, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. 
Es genüge die Bemerkung in Betreff des wichtigsten Punkts, daß in dem dem Reichs- 
tage vorgelegten ersten Entwurf der Plan der Errichtung einer „R.“, bzw. der Um- 
wandlung der Preuß. Bank in eine solche, fehlte, woran, neben anderen, politischen 
und sonstigen Gründen, auch das spezielle Finanzinteresse des Preuß. Staats an der 
Preuß. Bank seinen Antheil gehabt hat. Auf Wunsch des Reichstags wurde jedoch 
die Aenderung dahin zielend vorgenommen, die Preuß. Bank, unter finanzieller 
Entschädigung des Preuß. Staats, zur R. um= und auszubilden. Die rechtlichen 
Schwierigkeiten, welche die einzelstaatlichen Bankprivilegien, besonders auch die klein- 
staatlichen (s. o.) wegen der Größe der Notenrechte, der Länge der Konzessions-
	        
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