Reichsbank. 367
worden. Unter den zahlreichen Landes- und Reichsverordnungen, zu denen die neue
Gesetzgebung den Anlaß gegeben, verdient die Hamburgische Bekanntmachung
vom 19. Nov. 1875 hervorgehoben zu werden, durch welche, zur Ausführung des
Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft zu Hamburg vom 13./20. Okt. 1875,
die alte Hamburger Girobank vom Jahre 1619 nach einer mehr als ein-
vierteltausendjährigen Wirksamkeit am 31. Dez. 1875 aufgehoben, die Girokonten
geschlossen und die nicht faldirten Konten auf die neue R.hauptstelle übertragen
wurden. Auf diesen Quasiübergang der Hamburger Bank in die R. bezieht sich auch
ein Vertrag zwischen dem Hamburger Senat und dem Preuß. Hauptbankdirektorium
vom 7./11. Okt. 1875. Damit war wieder ein altes charakteristisches Stück par-
tikularrechtlichen Münz= und Bankwesens, gewiß nicht das werthloseste, vom Deutschen
Boden verschwunden.
d) Der Inhalt des R.rechts. Es kann sich hier nur um die Angabe
der wesentlichsten Bestimmungen handeln. Für das Einzelne ist auf das Gesetz selbst,
auf das Statut der R. und die verschiedenen Ausführungsverordnungen und Be-
kanntmachungen zu verweisen. In vielen Punkten sind die Anforderungen an ein
rationelles Bankgesetz auf dem Boden des Systems des Notenregals und des Kon-
zessionszwangs, welche in dem vorigen Abschnitt IV. unter Nr. 5 dargelegt und
begründet wurden, erfüllt worden. Auch für die Kritik der getroffenen Bestim-
mungen ist vornehmlich auf das früher Gesagte Bezug zu nehmen. Nur über ein
paar Punkte wird im Folgenden noch eine kritische Bemerkung hinzugefügt.
Das R. gesetz zerfällt in fünf Titel. Der erste enthält die allgemeinen
Bestimmungen (§§ 1—11), zu denen auch die in Titel 4 befindlichen Straf-
bestimmungen (§§ 55—59) zu rechnen sind. — Der zweite Titel beschäftigt sich
mit der R. (§§ 12—41). Dazu gehört speziell das nach § 40 des Bankgesetzes vom
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassene Statut der R., ferner ein
Theil der im Titel 5 enthaltenen Schlußbestimmungen, besonders §§ 61 und 62,
wo die Grundlagen gesetzlich festgestellt werden, auf denen der Reichskanzler mit
der Preuß. Regierung den Vertrag über Abtretung der Preuß. Bank an das Reich
abzuschließen hat. Auch § 66 ist hier noch zu erwähnen, welcher — vielleicht ein
hors d'oeuvre, aber absichtlich eingefügt, um allen etwaigen juristischen Bedenken
der Gerichte Rechnung zu tragen — vorschreibt, daß „die Bestimmungen des H#.
über die Eintragung in das Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben
auf die R. keine Anwendung finden“. — Der dritte Titel des Bankgesetzes endlich
(68 42—54) betrifft das neue R.recht für die „Privatnotenbanken" (eetziger
technischer Name aller anderen Zettelbanken) und ist verwaltungsrechtlich in mancher
Hinsicht der interessanteste.
a) Allgemeine Vorschriften. In dem „allgemeinen“ Bankrecht des
Tit. 1 sind zum Theil die Bestimmungen über Notenrecht, Banknoten und Noten-
ausgabe enthalten, welche oben unter IV. Nr. 1, dann Nr. 5 sub a und b als be-
sonders wichtig hervorgehoben worden sind. Doch finden sich die weiteren Vor-
schriften über die gegenseitige Notenannahme unter den Banken und über
die Notendeckung für die R. und die Privatnotenbanken in den Titeln 2 und 3.
Auch in dem Bankrecht des neuen Bankgesetzes (gleich in § 1) ist die Haupt-
bestimmung des Gesetzes vom 27. März 1870 beibehalten worden: „Die Befugniß
zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch ein Reichsgesetz erworben oder
über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Betrag hinaus erweitert
werden.“ Nach der Sachlage ganz mit Recht.
Nach den weiteren besonderen Vorschriften über die Banknoten — eine auch
privatrechtlich besonders wichtige Materie — dürfen diese nur auf Beträge von
100 (ein, gegenüber unserem schwer zu deckenden Goldgeldbedarf wol zu hoch ge-
griffenes, wenigstens für die R. besser auf 50 Mark zu stellendes Minimum), 200,
500, 1000 Mark oder ein vielfaches von 1000 lauten. (Thatsächlich geben alle