Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbant. 371 
Reichs oder Deutscher Staaten, für die nicht die allgemeinen Bedingungen des 
Bankverkehrs anwendbar sind (§ 35). — Auch an den provinzialen R.hauptstellen 
bestehen eventuell Bezirksausschüsse aus den dort wohnenden Antheilseignern. 
Die R. hat — ähnlich, aber etwas abweichend von der betreffenden Fassung 
der Preußischen Bankordnung von 1846 — „die Aufgabe, den Geldumlauf im ge- 
sammten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für 
die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen“ (§ 12), allgemeine, wenig faß- 
bare Sätze ohne rechtliche Bedeutung, wie sie eigentlich in ein Gesetz nicht 
gehören, eine Reminiscenz älterer Auffassungen. Der Geschäftskreis der R. ist 
der übliche solider Zettelbanken, hier und da, so im Lombardgeschäft, wol mit etwas 
zu weitgehender Entscheidung von Details durch das Gesetz selbst (§ 13). Wichtig 
ist die (münzpolitische, der Englischen Bank nachgeahmte) Verpflichtung der Bank, 
Barrengold zum festen Satz von 1392 Mark für das Pfund fein Gold umzutauschen 
E 14); sodann die Verpflichtung, unentgeltlich für Rechnung des Reichs 
Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Guthabens zu leisten (eine 
gleiche Berechtigung besteht für die Bank in Betreff anderer Bundesstaaten). 
Unter Voraussetzung der vorgeschriebenen Deckung darf die Bank beliebig viel 
(„nach Bedürfniß des Verkehrs“) Noten ausgeben. Sehr bedeutsam war schon 
bei der Preußischen Bank das Filialnetz. Die R. ist berechtigt, aller Orten 
im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten, der Bundesrath kann die Errich- 
tung von solchen auch an bestimmten Plätzen anordnen. Anfang 1881 hatte die 
R. nicht weniger als 222 Anstalten (inkl. Berlin) verschiedenen Ranges (Rhaupt- 
stellen, R.stellen, -Neben stellen, -Kommanditen, -Waarendepots), in dieser Hinsicht 
alle großen Europäischen Banken weit hinter sich lassend (Französische, Oesterreichische, 
Englische Bank). Mit Hülfe dieser Organisation vermochte die Bank in großartiger 
Weise ihr Girogeschäft zu Zahlungen auf Grund stets fälliger Depositenguthaben 
an demselben Orte und an anderen Orten, wo Bankstellen sind, zu entwickeln. Sie 
bewerkstelligt diese Zahlungen unentgeltlich für ihre Kunden und hat sich durch diese 
Einrichtung die Verfügung über pr. pr. 125 Mill. Mark Geld verschafft, das freilich 
einen sehr beweglichen und insofern vorsichtig zu behandelnden Posten bildet und, 
nebenbei bemerkt, das ganze System der „indirekten Notenkontingentirung“ ziemlich 
illusorisch macht. — Von staatlichen Einkommen= und Gewerbesteuern ist die 
R. nebst ihren Filialen gesetzlich befreit. 
Auf die Entwickelung der Geschäfte der R. seit 1876 ist hier nicht einzugehen. 
Die Bank hat unter der Flauheit in der Volkswirthschaft mit gelitten. Bemerkens- 
werth ist ihre (ob ganz richtige, steht dahin) völlige Lossagung vom Geschäft 
mit verzinslichen Depositen, auch der ehemals „öffentlichen“ u. s. w. der Preu- 
ßischen Bank, wogegen der Bestand der stets fälligen unverzinslichen 
„Girokapitalien“, inkl. verwandter Posten und Reichsguthaben, zeitweilig 
schon an 250 Mill. Mark erreicht hat. In Zeiten geringeren Kreditanspruchs der 
Privaten (im Diskonto= und Lombardgeschäft) hat die Bank neuerdings starke An- 
lagen in Effekten bewerkstelligt, — im Interesse ihrer Rentabilität, was nicht 
immer unbedenklich erscheint. Im Ganzen hat sich aber ein Bedürfniß nach 
veränderter Gesetzgebung für die R. bisher auch in Nebenpunkten kaum fühlbar ge- 
macht. Die Ausweise der Bank sind immer mehr, gleich denen der Englischen und 
Französischen Bank, ein wichtiges Spiegelbild des Geldmarktes geworden. Zu wünschen 
wäre nur, daß die Bank getrennt ihre Silber= und Goldbestände veröffentlichte, was 
bisher nicht geschieht. 
7) Die Privatnotenbanken. Allen Banken, welche zur Zeit des Erlasses 
des Reichsgesetzes die Befugniß zur Notenausgabe besaßen und ausübten, damals 32 
(ohne die Preußische Bank), wurde dieses Recht belassen, doch durften sie außer- 
halb des Konzessionsstaates Bankgeschäfte durch Zweiganstalten nicht be- 
treiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesell- 
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