374 Reichsbeamte.
heutige öffentliche Zettelbantrecht u. a Brwandies Pabie eld) Deutz chlands . v. Rönne,
Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl., II. Abt 2. 5 ff., 268 ff. — Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reichs (Tüb. 1878), u . * — UeHer das Preuß. Recht:
v Rönne, Staatsrecht der Preuß. Monarchie, 3. Aufl., II. 1. Abth. S. 146 ff., 2. Abth.
515 ff. (Ueber das Papiergeld, I. 1. Abth. S. 448; II. 2. Abth. S. 494 ff.). — Ueber
Snd ern: Pözl, Bayer. Verwaltungsrecht, 3. Aufl. (1871), S .387, 440, 472. — L. v. Stein,
Handauch ch der rw tungslehre, 2. Aufl. (Stuttg. 1876), S. 445 ff. 538 ff. — N. v. Mohl,
oligeiwissenschaft, 3. Aufl. (Tüb. 1866), II. 8§ 184, 185. — Rösler, Soziales Ver-
waltungsrecht, i, (Erl. 1873), S. 347—372. — Rau, Vo löniethschefiglehre, 8. Aufl.,
Bd. II. S. 48 ff., 71 ff.; Derselbe, Vollswirthschaftsbolftil 5. Aufl., Bd. II. 190 ff.,
351 5l A. * ner, Finanzwissenschaft, 2. Aufl., I. S. 509—519. — Spez. ** und
Papiergeldlit.: O. Hübner, Die Banken, Leipz. 1854. — M. Wirth, Bankwesen (390. III.
seiner ationalökon.), 2. Aufl., Köln 1874. — Gevet; Zettelbankwesen, 1875. — Knies,
Der Kredit, 2. Abth., Berl. 1879 (bes. S. 215 ff., 417—478 über Notenbanken, in deren
und in der Banknote Auffassung zum Theil abweichend vom Verfasser). Zur weiteren Begründung
der Darlegung im obigen Artikel erlaubt sich Verf. auf seine eigenen Arbeiten zu verweisen,
bef.: Beiträge zur Lehre von den Banken, Leipz. 1857; Geld= und Kredittheorie der Peel'schen
Acte, Wien 1862; Shstem der Zettelbankpolitik, 2. Aufl., Freib. 1873 (mit umfassender
Verarbeitung des egis at. und statut. Materials und bef. Verltschtigung des Bankrechts);
Staatspapiergelb Reichskassenscheine und Banknoten, Berl. 1874 (Kritik der Reichskassenschein-
Vorlage)t Die Zettelbankreform im Deutschen Reich, Berl. 1875; dann die beiden größeren
Abban Mungen über Papiergeld und Zettelbankwesen in Bluntschli' 3 Staats Wört. B.
XI. — Für die Deutsche Bankgeschichte: s. Geschichte der Königl. Bank in Berlin
7 : Berl. 1854. — v. Poschinger, Bankgeschichte Bayerns und anderer Deutschen
Stagtene Erlangen 1874 ff.; Derselbe, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen, 3 Bde.,
Berl. 1878—1879. — Nasse, Preuß. Vank, 1866. — Hecht, Bankwesen und Bankpolitik
in den süddeutschen Staaten 1819—1875, Jena 1880. dolph Wagner.
Reichsbeamte. Im Art. 18 der NVerf. ist besimm daß der Kaiser die
R. ernennt. Damit hat nicht die Nothwendigkeit der direkten Ernennung eines
jeden R. durch den Kaiser selbst ausgedrückt sein sollen; es genügt, wenn die Er—
nennung im Namen des Kaisers und kraft eines auf denselben zurückführenden Rechts
stattfindet. Der § 1 des Resetzes vom 31. März 1873 (R.G.Bl. S. 61),
in Uebereinstimmung mit dem Gesetz vom 2. Juni 1869 über die Kaution der
Bundesbeamten erweitert den Begriff. R. im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte,
welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der RVerf. den An-
ordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. Der gesetzliche Begriff des R.
deckt sich hiernach nicht mit dem Begriff: Träger eines Reichsamts. In einem Reichs-
amt kann Jemand als Beamter regelmäßig nur durch den Kaiser angestellt werden.
Gewisse Reichsämter sind aber derartig mit Landesämtern verbunden, daß die Landes-
behörde als solche zugleich Reichsbehörde ist, ohne daß die Mitglieder der Landes-
behörde einer besonderen Anstellung im Reichsamt bedürfen. Dies gilt z. B. von
den Beamten der Preußischen Staatsschuldenverwaltung, die also, trotz ihrer Befassung
mit reichsamtlicher Thätigkeit, lediglich Landesbeamte sind. Auch giebt es Fälle, in
denen die Berufung in das Reichsamt gesetzlich nicht vom Kaiser, sondern vom
Bundesrath oder vom Reichstag ausgeht. Hier sind die Träger des Reichsamts
nicht R. im Sinne des RGesetzes. Die von dem einzelnen Staate innerhalb seiner
Zuständigkeit und für die von ihm zu erledigenden Angelegenheiten bestellten Beamten
sind an und für sich Landesbeamte, sie bekleiden kein Reichsamt. Insoweit sie aber
nach der RVerf. den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind,
werden sie trotzdem als R. angesehen, ihr Dienstverhältniß unterliegt den Bestim-
mungen des Resetzes. Hiernach sind die im Art. 50 Abs. 5 bezeichneten Telegraphen=
und Postbeamten R., nach der Absicht des Gesetzes ebenso die Militärbeamten (außer
den Bayerischen), wenngleich dies im Gesetz genügenden Ausdruck nicht gefunden hat.
Den Beamten der Reichsbank, die ein Reichsamt nicht bekleiden, und den Reichs-
tagsbeamten, die nicht unter § 1 des R. gesetzes fallen, ist die Stellung als R. durch
besondere gesetzliche Bestimmungen beigelegt.
Das Verhältniß als R. wird begründet durch die Anstellung, die nach § 4
des RGef. sich durch Aushändigung der Anstellungsurkunde manifestirt. Das Gesetz