Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

378 Reichsfinanzwesen. 
(Bankgesetz § 9), sowie die spegielle Abgabe, welche von der Reichsbank aus ihren 
Erträgnissen (ibid. § 24) an die Reichskasse zu bezahlen ist (ca. 1½ Mill. Mark). 
3) Die sog. in direkten Steuern (Verbrauchsabgaben). In die Reichs- 
kasse fließen ferner prinzipiell die gesetzlich fixirten Steuersätze für die Konsumtion 
solgender Artikel: a) Salz (s. d. Art. Salzsteuer); b) Tabak (s. d. Art. 
Tabakssteuer);c) Branntwein (s. d. Art. Branntweinsteuer); d) Bier 
(. d. Art. Biersteuer); e) Zucker und Syrup (s. d. Art. Rübenzucker- 
steuer. Aus der Reichskasse sind jedoch andererseits diejenigen Steuervergütungen 
und Ermäßigungen in Bezug auf die bezeichneten Artikel zu bezahlen, welche auf 
Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen, ferner die Rückerstattungen 
für unrichtige Erhebungen, endlich die Erhebungs= und Verwaltungskosten (RVerf. 
Art. 38). Eximirt von der Reichsgesetzgebung über die Besteuerung von Bier und 
Branntwein sind Bayern, Württemberg, Baden, bezüglich des Bieres auch Elsaß- 
Lothringen, sowie die Großherzogl. Sächsische Gemeinde Ostheim und die Sachsen- 
Koburgische Ortschaft Königsberg. 
4) Die Zölle. (Etat von 1881/1882 für Zölle und Verbrauchssteuern: 
342½ Mill. Mark.) Die Haupteinnahmsquelle der Reichskasse bilden die Zölle. 
Das Deutsche Reichsgebiet ist nach Außen eine abgeschlossene Zolleinheit. Im 
Innern des Reiches dürfen Zölle beim Uebergang von Waaren aus einem 
Staate in den anderen prinzipiell nicht erhoben werden. Eine Ausnahme von diesem 
Grundsatz bildet nur die Uebergangsabgabe, welche von Bier und Branntwein beim 
Uebergang aus den von der Reichsgesetzgebung in diesem Punkt eximirten Staaten 
in das denselben unterworfene Reichsgebiet erhoben wird. Der Zolltarif für Import 
und Export von Waaren in das oder aus dem Reichszollgebiet ist vor kurzer Zeit 
vollständig neu geregelt worden. Vom Reichsgzollgebiete sind verfassungsmäßig aus- 
geschlossen die beiden Hansestädte Bremen und Hamburg (bis 1868 auch Lübeck); 
das Freihafenrecht dieser Städte (nicht aber die Exemtion der übrigen vom Reichs- 
zollgebiet ausgeschlossenen Territorien) ist Reservatrecht im Sinne von RVerf. Art. 78 2. 
Zum Freihafenbezirk der beiden Hansestädte gehört nach der Verfassung auch „ein 
dem Zweck entsprechender Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes“ (RVerf. Art. 34). 
Die Abgrenzung dieses Bezirkes ist lediglich Sache des Bundesrathes, verfassungs- 
mäßig geschützt und zwar nach Maßgabe von Merf. Art. 782 ist nur das Frei- 
hafenrecht der Städte Hamburg und Bremen, aber auch dieses wurde seiner Zeit 
bei Berathung der Norddeutschen Bundesverfassung nur als Provisorium betrachtet 
(Hänel, Studien, I. 200 N. 96). Ausgeschlossen vom Reichszollgebiet sind 
außerdem noch kleine Gebietstheile von Baden, Preußen, Oldenburg (die genauen 
Angaben s. bei Wagner, 5932, inzwischen sind allerdings noch weitere Modi- 
fikationen eingetreten); andererseits gehört das Großherzogthum Luxemburg (Staats- 
vertrag vom 20./25. Oktober 1865) und die Oesterreichische Gemeinde Jungholz 
(Staatsvertrag vom 3. Mai 1868), obwol nicht zum Reiche, doch zum Reichs- 
zoll gebiet. Die Exemtion der oben genannten Gebietstheile des Reiches vom 
Reichszollrecht ist nur eine negative; eine selbständige positive Zollgesetzgebung durch 
die betheiligten Einzelstaaten ist dagegen nicht statthaft. Die Zölle fließen nach 
der Verfassung prinzipiell zur Reichskasse: abzüglich jedoch der auf Gesetz beruhenden 
Vergütungen und Ermäßigungen, der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
sowie der Erhebungskosten (inkl. des Grenzschutzes) an der Reichszollgrenze. Das 
verfassungsmäßige Prinzip, daß die sämmtlichen Zolleinnahmen in die Reichskasse 
fließen, hat eine Modifikation erfahren durch § 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 
(„Antrag v. Franckenstein“); danach fließt nur der Betrag von 130 Mill. Mark 
Zollgefälle und Verbrauchsabgaben in die Reichskasse, der Mehrbetrag ist an die 
Einzelstaaten herauszubezahlen. 
5) Eine weitere Gruppe der Reichseinnahmen bilden die Renten, welche das 
Reichsvermögen abwirft, in erster Linie also die Zinsen aus belegten Reichsfonds,
	        
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