378 Reichsfinanzwesen.
(Bankgesetz § 9), sowie die spegielle Abgabe, welche von der Reichsbank aus ihren
Erträgnissen (ibid. § 24) an die Reichskasse zu bezahlen ist (ca. 1½ Mill. Mark).
3) Die sog. in direkten Steuern (Verbrauchsabgaben). In die Reichs-
kasse fließen ferner prinzipiell die gesetzlich fixirten Steuersätze für die Konsumtion
solgender Artikel: a) Salz (s. d. Art. Salzsteuer); b) Tabak (s. d. Art.
Tabakssteuer);c) Branntwein (s. d. Art. Branntweinsteuer); d) Bier
(. d. Art. Biersteuer); e) Zucker und Syrup (s. d. Art. Rübenzucker-
steuer. Aus der Reichskasse sind jedoch andererseits diejenigen Steuervergütungen
und Ermäßigungen in Bezug auf die bezeichneten Artikel zu bezahlen, welche auf
Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen, ferner die Rückerstattungen
für unrichtige Erhebungen, endlich die Erhebungs= und Verwaltungskosten (RVerf.
Art. 38). Eximirt von der Reichsgesetzgebung über die Besteuerung von Bier und
Branntwein sind Bayern, Württemberg, Baden, bezüglich des Bieres auch Elsaß-
Lothringen, sowie die Großherzogl. Sächsische Gemeinde Ostheim und die Sachsen-
Koburgische Ortschaft Königsberg.
4) Die Zölle. (Etat von 1881/1882 für Zölle und Verbrauchssteuern:
342½ Mill. Mark.) Die Haupteinnahmsquelle der Reichskasse bilden die Zölle.
Das Deutsche Reichsgebiet ist nach Außen eine abgeschlossene Zolleinheit. Im
Innern des Reiches dürfen Zölle beim Uebergang von Waaren aus einem
Staate in den anderen prinzipiell nicht erhoben werden. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz bildet nur die Uebergangsabgabe, welche von Bier und Branntwein beim
Uebergang aus den von der Reichsgesetzgebung in diesem Punkt eximirten Staaten
in das denselben unterworfene Reichsgebiet erhoben wird. Der Zolltarif für Import
und Export von Waaren in das oder aus dem Reichszollgebiet ist vor kurzer Zeit
vollständig neu geregelt worden. Vom Reichsgzollgebiete sind verfassungsmäßig aus-
geschlossen die beiden Hansestädte Bremen und Hamburg (bis 1868 auch Lübeck);
das Freihafenrecht dieser Städte (nicht aber die Exemtion der übrigen vom Reichs-
zollgebiet ausgeschlossenen Territorien) ist Reservatrecht im Sinne von RVerf. Art. 78 2.
Zum Freihafenbezirk der beiden Hansestädte gehört nach der Verfassung auch „ein
dem Zweck entsprechender Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes“ (RVerf. Art. 34).
Die Abgrenzung dieses Bezirkes ist lediglich Sache des Bundesrathes, verfassungs-
mäßig geschützt und zwar nach Maßgabe von Merf. Art. 782 ist nur das Frei-
hafenrecht der Städte Hamburg und Bremen, aber auch dieses wurde seiner Zeit
bei Berathung der Norddeutschen Bundesverfassung nur als Provisorium betrachtet
(Hänel, Studien, I. 200 N. 96). Ausgeschlossen vom Reichszollgebiet sind
außerdem noch kleine Gebietstheile von Baden, Preußen, Oldenburg (die genauen
Angaben s. bei Wagner, 5932, inzwischen sind allerdings noch weitere Modi-
fikationen eingetreten); andererseits gehört das Großherzogthum Luxemburg (Staats-
vertrag vom 20./25. Oktober 1865) und die Oesterreichische Gemeinde Jungholz
(Staatsvertrag vom 3. Mai 1868), obwol nicht zum Reiche, doch zum Reichs-
zoll gebiet. Die Exemtion der oben genannten Gebietstheile des Reiches vom
Reichszollrecht ist nur eine negative; eine selbständige positive Zollgesetzgebung durch
die betheiligten Einzelstaaten ist dagegen nicht statthaft. Die Zölle fließen nach
der Verfassung prinzipiell zur Reichskasse: abzüglich jedoch der auf Gesetz beruhenden
Vergütungen und Ermäßigungen, der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
sowie der Erhebungskosten (inkl. des Grenzschutzes) an der Reichszollgrenze. Das
verfassungsmäßige Prinzip, daß die sämmtlichen Zolleinnahmen in die Reichskasse
fließen, hat eine Modifikation erfahren durch § 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1879
(„Antrag v. Franckenstein“); danach fließt nur der Betrag von 130 Mill. Mark
Zollgefälle und Verbrauchsabgaben in die Reichskasse, der Mehrbetrag ist an die
Einzelstaaten herauszubezahlen.
5) Eine weitere Gruppe der Reichseinnahmen bilden die Renten, welche das
Reichsvermögen abwirft, in erster Linie also die Zinsen aus belegten Reichsfonds,