Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Rentenlegat. 437 
Rentenbank verzinst und allmählich durch Verloosfung amortisirt werden. Die Ver- 
pflichteten dagegen zahlen an die Rentenbank eine, an Stelle der abgelösten Last 
auf ihrem Grundstücke haftende Rente, deren Betrag außer den Zinsen eine Amorti- 
sationsquote enthält, und werden dadurch nach einer gesetzlich bestimmten Zahl von 
Jahren völlig befreit. — Der R. ist hiernach eine von der Rentenbank rc. aus- 
gestellte Schuldurkunde, worin dieselbe sich als Schuldnerin eines bestimmten Kapital- 
betrages bekennt (gewöhnlich runde Summen) und sich zur terminlichen Verzinsung 
sowie im Falle der Kündigung (welche jedoch dem Inhaber nicht zusteht) bzw. 
Ausloosung zur Zahlung verpflichtet. Der R. lautet regelmäßig auf den Inhaber. 
Demselben sind Zinscoupons beigegeben, welche von Zeit zu Zeit erneuert 
werden. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Rentenbank garantirt 
der Staat (Preuß. Rentenbankgesetz § 3). R. gehören zu denjenigen Papieren, 
in welchen nach den Vormundschaftsordnungen Mündelvermögen dauernd angelegt 
werden darf (Preuß. Vorm. O. vom 5. Juli 1875 § 39 rc.). Dieselben sind an 
sich nicht Pertinenz des abgefundenen Guts. Sie haften aber (als Kaufpreis 
der abgelösten Berechtigungen) denjenigen Gläubigern und sonstigen Interessenten 
(3. B. Lehnsagnaten 2c.), welchen jene Berechtigungen hafteten. Unter Umständen 
kann daher die Hinterlegung verlangt werden (s. Preuß. Rentenbankges. § 49). — 
In Preußen wurden zufolge des Gesetzes vom 26. April 1858 die damals bestehenden 
7 Rentenbanken mit Ende des Jahres 1859 geschlossen (d. h. die Ablösungen 
sollten nicht mehr durch Vermittelung der Rentenbank stattfinden); gleichzeitig 
wurde das Verfahren hinsichtlich des Aufgebots und der Kraftloserklärung verlorener R. 
geordnet. Indessen ist nachträglich der Wirkungskreis der Rentenbanken durch Zu- 
lassung ihrer Mitwirkung bei Ablösungen in den neu erworbenen Landestheilen 
bzw. bei den Ablösungen der den geistlichen und Schulinstituten sowie den frommen 
und milden Stiftungen zustehenden Realberechtigungen wiederum erweitert worden, 
und das Gesetz vom 17. Januar 1881 hat die Vermittelung der Rentenbanken, wie 
früher, für die bis zum 31. Dezember 1883 zu beantragenden Kapitalablösungen 
wieder zugelassen. 
Nach dem Gesetz vom 13. Mai 1879 können zu verschiedenen gemeinnützigen Zwecken 
Landeskultur-Rentenbanken errichtet werden, welche Darlehen in baarem 
Gelde oder in von ihnen auszustellenden Schuldverschreibungen (nach dem Nennwerthe), 
sog. „Landeskultur R.“, gewähren. Ist das Darlehn in baarem Gelde gegeben, 
so kann die Bank Landeskultur-R. in Höhe des gewährten Darlehns ausgeben. 
Die R. haben denselben Zinssatz wie die Darlehen (höchstens 4½ Prozent). Letztere 
können jeder Zeit ganz oder theilweise baar oder in Landeskultur-R. nach dem Nenn- 
werthe zurückgezahlt werden. Den Inhabern der R. steht kein Kündigungsrecht zu. 
Dieselben werden durch Ausloosung amortisirt. Sie können bei Abhandenkommen 
aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. Das Verhältniß hat hiernach immerhin 
einige Aehnlichkeit mit den oben besprochenen R., nähert sich aber mehr dem der 
von den Hypothekenbanken ausgegebenen „Pfandbriefe“, welche zuweilen auch den 
Namen „R.“ führen. 
Gsgb. u. Lit.: Preuß. Ges. v. 2. März 1850, 26. April 1858, 28. Mai 1860, 10. April 
1865, 3. Apiil 1869, 27. April 1872. 3. Januar 1873, 15. Febr. 1874; Vorm. Ordn. vom 
5. Juli 1875 § 39; Gef. v. 16. Juni 1876, 26. Juli 1876, 13. Mai 1879, v. 17. Januar 1881. 
Allerh. Priv. vom 13. Sept. 1872. — Oesterr. Ges. vom 4. März 1849; Patente vom 25. Sept. 
1830 und 11. April 1851. — Entsch. des OTrib. zu Berlin XXKX. S. 266 (Präj. 2596 II.); 
XXXII. S. 214: XXXIII. S. 305; XXXVIII S. 464; LXI. S. 420. — Förster, Theorie und 
Draris des Preuß. Privatrechts, 4. Aufl., I. S. 125 Anm. 40; 3. Aufl., II. S. 57; III 
471. — Judeich, Die Grundentlastung (Leipz. 1863). — Lette u. v. Rönne, Landes- 
Eithnctsetgegd II. 1 S. 519 ff. — Siegfried, Börsenpapiere, I. (1874) Sznt. 45%415 ff. 
Rentenlegat (leg. redituum, annuum, menstruum etc.) ist das Vermächtniß 
bestimmter terminweise wiederkehrender und an den Vermächtnißnehmer auszuzahlender 
Einkünfte. Das Röm. R. behandelt, wofern der Wille des Testators nicht entgegen-
	        
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