Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Pertinenz. 39 
pretation nicht unter eine Verfügung fallende Sache lediglich wegen ihres Verhält- 
nisses zu einer anderen Sache von der über diese getroffenen Verfügung mit er- 
griffen wird. 
Ob nach Römischem Rechte dem Plf egriffe überhaupt irgend welche Realität 
zukomme, ist bestritten, jedenfalls spielt er in ihm keine erhebliche Rolle und wird 
durch keinen eigenen Namen bezeichnet. Die wie von Nebenbestandtheilen einer 
Sache so auch von Neben sachen gebrauchte Bezeichnung der accessio entbehrt jeder 
festen Begrenzung. Wenn sodann neben den bloßen Theilen einer Sache die- 
jenigen eigenen Sachen genannt werden, die man gleichsam als bloßen Theil einer 
anderen um dieser willen hat, so handelt es sich hier um Fälle, wo eine Bezeich- 
nung zwar dem Wortlaute nach nur eine Sache, in dem Sinne dagegen, in welchem 
sie gebraucht zu werden pflegt, einen ganzen Komplex von Sachen umfaßt. Gilt 
z. B. bei einem Hauskaufe als mitgekauft, was quasi pars zum Hause gehört, so 
beruht dies darauf, daß wir z. B. mit der Bezeichnung des Wohnhauses den ganzen 
Komplex von Sachen mit umfassen, deren Zugehörigkeit zum Hause seine Bewohn- 
barkeit fordert; irgend welcher Unterschied besteht hier zwischen wirklichen Stücken 
des Hauses und den zu seiner Benutzung erforderlichen eigenen Sachen wie den 
Schlüsseln nicht; denn die Bezeichnung des Wohnhauses in ihrem üblichen Sinne 
schließt diese ebenso unmittelbar in sich als jene. Die Möglichkeit vollends, daß 
ein Grundstück P. eines anderen sei, also nur um des Anderen willen eristire, ist 
dem Römischen Rechte gänzlich fremd und die dafür angeführten Entscheidungen 
beruhen lediglich darauf, daß gerade bei Grundstücken vermöge ihrer rein zufälligen 
Abgrenzung die Frage leicht auftaucht, wie weit eine Verfügung über Grund und 
Boden reiche; inwieweit sie insbesondere über das allein genannte, vielleicht im 
Sinne des Verfügenden für einen größeren Komplex namengebende Stück hinaus sich 
erstrecke. Dagegen finden sich allerdings Entscheidungen, nach welchen eine Ver- 
fügung auf bestimmte nicht genannte bewegliche Sachen sich erstreckt, ohne daß be- 
züglich dieser eine stillschweigende Willensmeinung vorläge. Auch hier aber kann 
nicht gesagt werden, daß die eine Sache lediglich um der anderen willen existire 
und deshalb deren Schicksal theile; vielmehr erscheint hier nur das Interesse des 
Veräußerers am Behalten der Sache im Verhältnisse zum Interesse des Erwerbers 
an ihrer Erlangung so unbedeutend, daß es wirthschaftlich als das Normale er- 
scheint, bei der Uebergabe einer bestimmten Sache die andere drein zu geben. Daß 
z. B. die auf einem Gute befindlichen Vorräthe an Stroh und Dünger lediglich 
um dieses bestimmten Gutes willen existiren, läßt sich nicht behaupten; wol aber ist 
für den Veräußerer, der vielleicht gar keine Verwendung für sie hat, ihr Werth so 
viel geringer als für den am Orte ihrer gegenwärtigen Lagerung sie verwendenden 
Erwerber, daß ohne besondere Anhaltspunkte die Absicht sie zurückzubehalten nicht 
anzunehmen ist. Dagegen erstreckt sich nach Röm. Rechte die Veräußerung von 
Silbergeschirr nicht auf die dazu gehörigen Futterale; daß aber z. B. die Veräuße- 
rung eines Schrankes die dazu gehörigen Schlüssel in sich begreift, beruht auf der 
Nothwendigkeit des bestimmten Schlüssels zur Benutzung des Schrankes, kraft 
welcher wer als Gegenstand der Verfügung einen Schrank nennt, in Wirklichkeit 
gar nicht blos den Schrank, sondern diesen nebst den ihn öffnenden und ver- 
schließenden Schlüsseln meint. Daß auch hier keineswegs die P.qualität der be- 
stimmten individuellen Sache entscheidet, zeigt sich daran, daß der Käufer eines 
Schrankes nicht blos die Auslieferung der zu ihm wirklich vorhandenen Schlüssel, 
sondern schlechthin die Lieferung solcher verlangen kann; ist beim Kaufe kein be- 
stimmter Schlüssel demonstrirt, so ist bezüglich der erforderlichen Schlüssel der Kauf 
ein Genuskauf, indem gekauft ist der Schrank nebst der erforderlichen Zahl ihn 
öffnender und verschließender Schlüssel, wie dasselbe im Falle des Hauskaufes gilt. 
So ist in Wirklichkeit der Begriff der P. dem Römischen Rechte fremd, indem 
die auf ihn zurückgeführten Erscheinungen theils auf bloßer Interpretation der Partei-
	        
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