Resumé. 459
schon von den Beweisen, so ist noch viel weniger daran zu denken, daß die Berück-
sichtigung des Thatsächlichen an sich von dem Schlußvortrage ausgeschlossen sei.
Die Motive sagen: Das Gesetz „zielt nicht auf eine theoretische Erörterung der Ver-
brechensmerkmale ab. Die Rechtsbelehrung soll vielmehr die individuelle Lage des
Falles ins Auge fassen und den Geschworenen die zur richtigen Würdigung desselben
erforderliche Anleitung geben. Dem Vorsitzenden ist es nicht verwehrt, zu diesem
Zwecke die thatsächlichen Ergebnisse der Verhandlung, soweit dieselben zum Ver-
ständnisse der Rechtsweisung dienen, in den Schlußvortrag aufzunehmen.“ „Viel-
mehr“, sagt H. Meyer, „ist es im Sinne seiner Aufgabe gelegen, die in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die vorliegende Sachlage zu
entwickeln“, was v. Schwarze als „Anpassung der Rechtsbelehrung an das That-
sächliche, dessen Beweis jedoch nur als Hypothese behandelt wird“ bezeichnet. —
Trotz der Nichtaufnahme des R. im engeren Sinne wird also das Gebiet der That-
sachen nicht gemieden werden können. Wenn Keller indeß für unzulässig erklärt,
daß im Schlußvortrage die Berichtigung unrichtiger thatsächlicher Anführungen des
Staatsanwaltes oder Vertheidigers erfolge, so ist ihm darin beizupflichten. — Was
die Rechtsbelehrung selbst betrifft, so ist oben schon angedeutet, daß sie nicht blos
in der Aufstellung theoretischer Sätze, sondern in der Darlegung und Entscheidung
aller Fragen, welche der vorliegende Rechtsfall stellt, bestehen müsse. Wie weit
Belehrung nöthig sei, hat der Vorsitzende zu beurtheilen, die für nöthig erachtete
zu ertheilen, ist dagegen seine Pflicht. Kontroverse Fragen wird er ehrlicherweise
als solche bezeichnen müssen, auch die Gründe für und wider nicht verschweigen
dürfen; aber mit seiner Meinung darf er auch in solchem Falle wenigstens dann
nicht zurückhalten, wenn, was ja die Regel sein wird, es sich um die Erläuterung
eines in der Frage gebrauchten Ausdruckes handelt. — An die Belehrung über das
materielle Recht schließt sich die in den Motiven für selbstverständlich erklärte An-
leitung wegen des in formeller Hinsicht von den Geschworenen einzuhaltenden Ver-
fahrens.
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laser.