Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

490 Rückkaufshandel. 
fung wegen Versuchs oder Theilnahme, und im wiederholten R. begangener bloßer 
Versuch eines Diebstahls 2rc., nicht blos die Thäterschaft, begründet die Qualifikation 
(anderer Meinung: Schütze, v. Stemann! vgl. Reichsgerichtserk. v. 3. Mai und 
23. Sept. 1880 (Rechtspr. I. S. 716 ff., II. S. 243 ff.)). — Rückfallsstrafe tritt nicht ein, 
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzten Strafe (der zwischen der 
ersten und zweiten Strafe liegende Zeitraum ist gleichgültig) bis zur Begehung des 
neuen Diebstahls 10 Jahre verflossen sind (sog. Rückfallsverjährung, vol. 
Reichsgerichtserk. v. 4. März und 29. Mai 1880 (Rechtspr. I. S. 425 ff., 838 fl.). — 
II. Der Raub ist durch R. qualifizirt (Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, 
bei mildernden Umständen Gefängniß nicht unter 1 Jahr), wenn der Räuber bereits 
einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im Inland bestraft worden ist. Der 
Erlaß steht natürlich auch hier der Strafe gleich. Im Uebrigen gilt alles zu 1. 
Ausgeführte analog hier wie in den folgenden Fällen. — III. Diebstahl sowie 
Erpressung mit Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine Person (88 252 
u. 255) sind auch betreffs des R. dem Raube gleich zu behandeln. — IV. Heh- 
lerei im zweiten R., ganz analog dem Diebstahl im zweiten R. Strafe: Wenn 
die Hehlerei sich auf schweren Diebstahl, Raub oder ein dem Raub gleich zu be- 
strafendes Verbrechen bezieht, Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Um- 
ständen Gefängniß nicht unter 3 Monaten. — Ein Hauptfehler aller dieser Bestim- 
mungen ist, daß das Gesetz sich nicht mit einer bloßen Erhöhung des Maximums 
der ordentlichen Strafe (Ermächtigung des R. zur Strasschärfung) begnügt hat. 
Gsgb.: Preußen §§ 58—60, 202, 203, 219, 233 Z. 1, 240, 267, 269, 336. — Oester= 
reich §§ 44 lit. c., 176 II. a; 263 b, 290—292, 297, 307, — zei, 323. 324, 326, 330, 
331, 345—348, 350—353, 362. 366—368. 383, 399. 401, 406 414, 415, 48, 40—422, 48. 
430. 436, 438, 441, 445, 448—450. 469, 472, 478, 482. 498. 514, 515, 517, 518, 521, 524.— 
Deutsches StrafG# B. §s§ 244, 245, 250 Z. 5, 252, 255, 261. — Code pénal art. 56 (ab- 
geändert durch art. 34 des Gesetzes vom 28. April 1832), 57, 58 (art. 57 und 58 abgeändert 
durch das Gesetz vom 13. Mai 1863), 474, 478 (abgeändert durch art. 99 des Gesetzes von 
1832) 482, 4/. — Oode penal belge art. 54. -57, 554, 56, 360, 564. 365.—. Vgl noch 
die §§ 13. 37 Z. 1, 38, 40 Abs. 2 Z. 2, 70, 114, 122 des Deutschen MikitärStraf. 
In den Deutschen Spezialstrafgeseten. sowie in den partikularrechtlichen Polizeivorschriften 
finden sich eine große Zahl Bestimmungen über den R. — Oesterr. Entwurf I. 8§ 223 Z. 3 
und 4, 265, 279, 284; II. 205 272, 278, 423 Abfs. 2 
Lit.: Bauer, Abh., ## 1 fl. —Scheurlen, N. A., XI. — Mittermaier, 
ebenda XIV. — Abegg, e 1834. — Baumeister, Bemerkungen 1847, S. 72 ff. — 
Köstlin, System, S. 621 ff. — Brauer, Gerichtssaal 1859; Hellweg, ebenda 1870; v. Ste- 
mann, ebenda. 1871; Taube, ebenda 1872 Gufmmenstel. d. Deutschen Strafe B.): 
Ortloff, ebenda 1539 und in Stenglein's Zeitschr. I. — ind Allgem. Deutsche 
Strafrechtsztg. 1872, S. 120 ff. — Brusa, Studi sulla recidiva, Wllano 1866. — Bern er, 
Grunds., 128 ff.; Derselbe, Kritik des Vordd. Entwurfes, 30 ff. — Häischnerz 
Beitr., s 6 ff. — Friedländer, Der R. im Gemeinen Srchi Oecht, I. 1872 
[htstorisch, — Merkel in v. Holtzendorff's Handb. II. S. 559 ff.; III. S. 686 ff., 749; 
221 ff., 409 ff. — K. Olivecrona, Des causes 5e la leril. etc. (aus dem 
SE#sden übersetzt von J. K. Kramer), 1873. — Olshausen, Der Einfluß der Vor- 
bestrafungen auf später zur Aburtheilung kommende Strafthaten, 186 S. 14 ff., 82 
Binding, Prndbt S. 138 ff. — v. Lilienthal, Beiträge zur Lehre von den Kollektiv= 
delikten. 1829 S. 9 — Harburger, Der strafrechtliche Begriff Inland u. 5 w., 1878, 
besonders S. 20 Ponle 5a Geyer. 
Rückkaufshandel. Die den Pfandleihen (s. diesen Art.) nach den 
Landesgesetzen auferlegten Beschränkungen ließen in der Verabredung eines auf eine 
kurze Zeit beschränkten Rückkaufsrechtes (s. diesen Art.) bei Festsetzung eines er- 
höhten Rückkaufszinses den gewerbsmäßigen R. entstehen. Derselbe befand sich gegen 
die Pfandleihe im Vortheil, weil er überhaupt keiner Genehmigung bedurfte, oder 
einer Entziehung ausgesetzt war (Preuß. Gew. O. vom 17. Januar 1845; Deutsche 
Gew. O. vom 21. Juni 1869 § 35), keinen Zinsbeschränkungen unterlag und von dem 
Pfandverkauf befreit war. Für die meistens kleine Werthe betreffenden Geschäfte 
konnte in § 321 Th. I. Tit. 11 Allg. LR., namentlich seitdem die Zinsbeschränkungen 
gesetzlich aufgehoben waren, kein Schutz gefunden werden; ebensowenig wie in Oester-
	        
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