Rückkaufsrecht. 491
reich in 8 916 des BGB., obwol dort nach 8 1070 der Vorbehalt des Wider—
kaufes nur bei unbeweglichen Sachen statthaft ist. Im Teutschen Reich griff zuerst
§ 360 Nr. 12 des StrafGB. ein, indem der Rückkaufshändler mit Geldstrafe bis
150 Mark oder mit Haft bedroht wurde, wenn er den über den R. erlassenen An—
ordnungen zuwiderhandelt. Es fehlte aber an den gleichen Anordnungen.
Die Novelle zur Gew. O. vom 23. Juli 1879 machte in § 34 für
das Pfandleihgewerbe eine vorgängige Erlaubniß erforderlich und bestimmt weiter:
„Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen
mit Gewährung des Rückkaufsrechtes.“ Es ist dies ein Fall der gesetzlichen Fiktion
(s. diesen Art.). In Fortführung dessen ist in § 38 bestimmt: „Soweit es sich um
diesen Geschäftsbetrieb (R.) handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe
des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rück-
kaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn, und die Uebergabe der Sache
als Verpfändung derselben.“ Die Folge hiervon ist, daß es im Gebiet der Deutschen
Gew.O. einen R., d. h. gewerbsmäßigen Betrieb des Rückkaufes, nicht mehr giebt; das
einzelne Geschäft dieses Gewerbebetriebs ist als Pfandleihe zu behandeln, sodaß ein
Pfandverkauf der in Rückkauf gegebenen Sache nach den Bestimmungen des landes-
gesetzlichen Pfandleih -Reglements erfolgen muß. Das Preußische Gesetz vom
17. März 1881, betreffend das Pfandleihgewerbe, umfaßt Pfandleihe und R. Be-
achtenswerth bleibt, daß die Fiktion des R. als Pfandleihe nur im gewerbs-
mäßigen Betrieb gilt; da die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit im Thatsächlichen
liegt, so ist im Voraus nicht abzusehen ob ein Rückkaufsvertrag als Pfandgeschäft
gelten wird oder nicht. Betreffend die Verhältnisse in Oesterreich ist in den Juristi-
schen Blättern von Burian und Johanny 1880 Nr. 52 eine gute Ueberücht gegeben.
ehtßner.
Rückkaufsrecht ist die Berechtigung des Verkäufers, den Wiederverkauf der
Sache von dem Käufer zu verlangen. Aber auch der Verkäufer kann verpflichtet
werden, den Gegenstand von dem Käufer wieder zurückzukaufen. Beide Verbind-
lichkeiten, für deren erstere die Vermuthung gilt, treten durch besonderen Vertrag
(pactum de retrovendendo und retroemendo) ein, welcher besonders häufig als Neben-
geding zu einem an sich vollkommen gültigen Kauf hinzutritt. Aber auch durch
Legat kann ein R. mit festgesetztem Preis zu Gunsten einer bestimmten Person be-
stellt werden (I. 49 §8 8, 9 D. de leg. 1, 30). Unrichtig ist es, wenn Göp-
pert (Krit. V. J. Schr. XIV. S. 207) im Anschluß an Degenkolb (Begriff
des Vorvertrages, S. 22 ff.) das pact. de retrovendendo als pact. displicentiae auf-
faßt. Der Ursprung der R. aus Röm. Rechtsquellen ist zweifelhaft und höchstens
für das p. d. retrovendendo anzunehmen. Größer ist seine Bedeutung im älteren
Deutschen Rechte, wo es zur Umgehung der kanonischen Zinsverbote ein Kredit-
geschäft verdeckte und ein Wiedereinlösungsrecht mit dinglicher Klage gab (s. den
Art. Pfandleihen). Seine Ausbildung verdankt das Institut des R. der gemein-
rechtlichen Praxis.
Heutzutage haben die gedachten Verträge nur obligatorische Wirkungen und
unterscheiden sich gerade dadurch von dem in 1. 7 C. 5, 54 erwähnten Vertrag.
Das R. ist höchstpersönlich und geht auch nur bei ausdrücklicher Bestimmung
auf die Erben über (Seuffert, Arch. VII. 181); es ist in der Regel seiner Aus-
übung nach an eine bestimmte Frist gebunden. Ist eine solche nicht vereinbart, so
erklären Einige (bei Glück, XVI. S. 206 ff.) — und dies stimmt auch mit der
Auffassung des Deutschen Rechts überein — das R. für unverjährbar. Andere lassen
dreißigjährige Verjährung vom Abschluß an gerechnet zu (Windscheid, § 388,
§ 107 Anm. 5, 9), während noch Andere den Anfangspunkt derselben an die nicht
befriedigte Ausübungserklärung des Berechtigten knüpfen (Sintenis, §116 Anm. 233).
Ist der Preis, um welchen das R. geltend gemacht werden soll, nicht im Voraus
festgesetzt, so gilt nach der herrschenden Ansicht der Preis des früheren Kaufes, wäh-