Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Pfandbriefe. 43 
kaiserlichen Kirche, in der Petrus der Vikar des Kaisers, ein neuer Fels der Kirche 
sein sollte, Ff nach Blendung wol durch eigene Hand auf dem Wege nach Pisa 1249. 
Lit.: G. de Blasiis, Della vita e delle opere di P. de V., Napoli 1860. — Huil- 
lard-Bréholles, Vie et correspondances, Paris 1805. — Sclopis, I. 50, 266. — La 
Mantia, Storia della legislazione di Sicilia, Palermo 1866, I. 94, 97. 
Teichmann. 
Pfandbriefe, auch Hypothekenbriefe genannt, sind heutzutage zins- 
tragende, meist auf den Inhaber lautende Obligationen, welche größere Immobiliar= 
kreditinstitute als Schuldner ausstellen in Höhe von Beträgen, für welche sie selbst 
wiederum hypothekarisch gesicherte Gläubiger sind. 
Zwei Arten solcher Kreditinstitute sind zu unterscheiden: 
I. Korporationen von Immobiliareigenthümern eines lokal begrenzten Bezirkes. 
Mitgliedsfähig sind bisweilen nur die Eigenthümer einer bestimmten Klasse ländlicher 
Grundstücke, z. B. der Rittergüter, bisweilen aller Güter von einem gewissen Minimal- 
werthe ab aufwärts, mag für letztere der gemeine Sachwerth, der jährliche Rein- 
ertrag, oder die Grundsteuer als Maßstab gewählt sein. Die ältesten dieser „land- 
schaftlichen Kreditverbände“ oder „Landschaften“ gehören dem letzten Drittel des 
vorigen Jahrhunderts an und sind eine Schöpfung Friedrich's des Großen. Die 
Verwüstungen des siebenjährigen Krieges und die Münzreform stellten in Schlesien 
Anforderungen an den Immokbiliarkredit, dem die bisherigen Einrichtungen nicht ge- 
wachsen waren, da entwarf ein Kaufmann Bühring in Berlin den 1767 höheren 
Orts freilich abgewiesenen Plan eines Kreditvereines für Schlesien, auf den alle 
heutigen Immobiliarkreditinstitute zurückzuführen sind. Kaum zwei Jahre später 
entschloß sich Friedrich der Große auf Veranlassung seines Großkanzlers v. Carmer, 
die Errichtung der Schlesischen Landschaft unter unwesentlichen Abweichungen vom 
Bühring'schen Entwurf zu genehmigen. Die glücklichen Resultate desselben ver- 
anlaßten sehr bald die übrigen Provinzen, aus eigener Initiative gleiche Institute 
zu errichten. 
Ihrer wirthschaftlichen Seite nach sind die Korporationen Vermittler zwischen 
dem geldbedürftigen Grundeigenthümer und dem zinssuchenden Kapitalisten. Auf 
das Gesuch des Grundeigenthümers fertigte die Korporation früher nach Vornahme 
der erforderlichen Schritte, wie Aufnahme der Werthtaxe u. s. w. über den begehrten 
oder bewilligten Betrag, in den vom Grundeigenthümer gewünschten Appoints 
numerirte Inhaberpapiere aus, welche sie nach ihrer Nummer auf das betreffende 
Grundstück hypothekarisch eintragen ließ. Auch die Papiere selbst erhielten einen 
diesbezüglichen Spezialvermerk, jedoch ohne direkte Angabe des Grundstückeigenthümers, 
und wurden dadurch zu Inhaberhypothekeninstrumenten. Diese Papiere händigte die 
Korporation dem Eigenthümer des nun pfandbelasteten Grundstückes entweder zu 
beliebiger Disposition direkt aus, oder sie vermittelte auch noch für seine Rechnung 
den Verkauf an Dritte und übergab ihm dann nur den Erlös. Der P.inhaber ist 
Gläubiger der Korporation, er darf sich wegen Zinsen und Kapital aber auch direkt 
an das verpfändete in seinem P. bezeichnete Gut halten; überdies hafteten noch die 
Grundstücke der gesammten Mitglieder der Korporation solidarisch. Die Korporation 
zog ihrerseits von dem Eigenthümer des Grundstücks Zinsen und eventuell das 
Kapital ein, und hatte selbst ein Pfandrecht am Grundstück, für dessen Realisirung 
ihr wesentliche Privilegien zur Seite standen. — Später schloß die Korporation 
selbst mit dem Grundeigenthümer einen Darlehnsvertrag, ließ ihre Forderung ein- 
tragen, und stellte nun auf Grund dessen Inhaberobligationen aus. Deren In- 
haber ist lediglich Gläubiger der Korporation, aus dem früheren Ingrossations- 
vermerk auf dem Inhaberpapier ist ein einfacher Vermerk des Inhalts geworden, 
daß die Korporation es auf Grund einer von ihr erworbenen hypothekarisch 
gesicherten Forderung ausgestellt habe, der Pfandbriefinhaber hat kein dingliches Recht 
mehr am verpfändeten Grundstück. Die P., früher beiderseitig kündbar, wurden im
	        
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