Schaustellungen. 539
bers vorbehalten bleiben. Nach dem Preuß. LR. (II. 14 § 14) ist bestimmt: „Hat
derjenige Landesherr, welcher ein solcher erster Erwerber war, über unbewegliche,
von ihm erworbene Sachen weder unter Lebendigen, noch von Todeswegen verfügt,
so sind dieselben für einverleibt in die Domänen des Staates anzusehen.“ Ver-
schieden davon: die Sächs. Verfassungsurkunde von 1831 § 21, und die hausgesetz-
lichen Bestimmungen anderer regierender Häuser, in denen der politisch-staatsrecht-
liche Gedanke nicht so scharf formulirt ist, wie in Preußen.
Lit. Hofmann, De patrimonio principis privato; quod die Chatouille vocant,
1727. — Rivinus, De bonis principis patrimonialibus, 1737. — Fischer, Khrbegriff des
Cameral= und Polizeirechts, II. 479 * v. Rönne, Staatsrecht (3. Aufl.), II., II. 6, 584
(N. * — Heffter, Sonderrechte der souver. und der med. Häuser Deutschlands, 1871,
S. 1 7 ff. v. Holtzendorff.
Schaustellungen, öffentliche. Die S. bilden eine Gattung der Lustbar-
keiten (s. diesen Art.) im weiteren Sinne. Von den eigentlichen Lustbarkeiten
unterscheiden sie sich aber dadurch, daß, während bei letzteren eine gleichmäßige Mit-
wirkung sämmtlicher Theilnehmer stattfindet, die S. von bestimmten Darstellern
einem Publikum von Zuschauern oder Zuhörern dargeboten werden. Auf den Be-
griff der S. ist es an sich ohne Einfluß, ob der Darsteller mit der Darbietung sich
berufsmäßig oder außerhalb seines eigentlichen Lebensberufs (als Dilettant) be-
schäftigt, ob die Darstellung öffentlich oder vor einem geschlossenen Kreise, entgelt-
lich oder ohne Entgelt und ersternfalls für Erwerbs= oder sonstige (Wohlthätigkeits-,
Kostendeckungs= u. s. w.) Zwecke erfolgt, sowie ob dieselbe ein höheres Interesse der
Kunst oder Wissenschaft zu befriedigen geeignet ist oder nicht. Vom Standpunkte
der Sitten= und Luxuspolizei, sowie der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe er-
heischen aber diejenigen S. eine besondere rechtliche Regelung, welche öffentlich dar-
geboten werden und vorwiegend auf die Befriedigung des bloßen Unterhaltungs-
bedürfnisses berechnet sind. Hier namentlich gilt es, sowol die Zahl der S. in
angemessenen Schranken zu halten, als Verstöße gegen die öffentliche Sittlichkeit
thunlichst zu verhüten. Dies ist auch der Standpunkt des geltenden Rechts.
A. In Deutschland bedarf: J. nach Reichsrecht: a) wer auf Straßen
oder sonst im Umherziehen oder an einem Orte vorübergehend und ohne Be-
gründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik aufführen, S., theatralische Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten (s. diesen Art.) öffentlich darbieten
will, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet,
außer den übrigen Erfordernissen, der vorhergehenden Erlaubniß durch die Behörde
des Orts, an welchem die Leistung beabsichtigt wird (RGew.O. § 59 Abs. 1). Eine
gleiche Erlaubniß ist aber auch für diejenigen erforderlich, welche derartige Leistungen
an dem Orte ihrer (stehenden) gewerblichen Niederlassung auf den Straßen
darbieten wollen (RGew.O. § 42; Preuß. Anweisung vom 4. Sept. 1869 § 15; Sächs.
Ausführungsverordnung vom 16. Sept. 1869 § 27). Ueber die Ertheilung dieser
Erlaubniß entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen; thatsächlich findet für ein-
zelne Klassen von S. (z. B. Jahrmarktsmusik) in größeren Städten prinzipiell Ver-
sagung statt. Bestrafung des Betriebs ohne Erlaubniß geschieht nach Landesrecht
(Jacobi, Gewerbegesetzgebung, S. 95). Ferner ist b) für Schauspielunter-
nehmer zum Betriebe ihres Gewerbes (auch wenn dasselbe ein stehendes ist und
künstlerische Leistungen dargeboten werden), eine allgemeine persönliche Erlaubniß der
nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde (Preußen: Regierungs-
präsident; Bayern: Distriktsverwaltungsbehörde) erforderlich. Dieselbe ist zu ver-
sagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß
der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässig-
keit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt (Reichs-
gesetz vom 15. Juli 1880). Die Erlaubniß ist eine persönliche, hat aber Kraft für
den ganzen Geltungsbereich der RGew. O. (Preuß. Verfügung vom 24. Nov. 1871,