540 Schaustellungen.
Min.-Bl. f. d. inner. Verw. S. 345; Badische Verordnung vom 26. Dez. 1871
§ 13; abweichend die Auffassung der Bayer. und Sächs. Praris). Für den Beginn
des Unternehmens kann die genehmigende Behörde eine Präklusivfrist setzen; auch erlischt
die Erlaubniß nach dreijähriger Einstellung des Unternehmens ohne erhaltene Fristung
(5 49). Schauspielunternehmer, welche die Erlaubniß nicht besitzen, sind nach § 147, 1
strafbar. Ferner benöthigen c) diejenigen, welche außerhalb ihres Wohnortes ohne
Begründung einer gewerblichen Niederlassung, gewerbliche oder künst-
lerische Leistungen oder S., bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-
interesse nicht obwaltet, feilbieten wollen, eines Legitimationsscheines,
welcher, wenn der Gewerbebetrieb auf öffentliche Musikaufführungen, theatralische
Vorstellungen, S. oder sonstige Lustbarkeiten (s. diesen Art.) gerichtet ist, ver-
sagt wird, sobald der, den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der höheren Ver-
waltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt
sind. Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Legitimationsschein nur
dann ertheilt, wenn der Unternehmer die zu b) gedachte allgemeine Erlaubniß be-
sitzt. (Ueber die Frage, wenn bei Leistungen umherziehender Theatertruppen ein
höheres Kunstinteresse anzunehmen ist, s. Erk. des Preuß. Obertribunals vom
15. Okt. 1878, Justizmin.-Bl. 1879 S. 195.) Der Legitimationsschein für den
Betrieb der vorbezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in
einem anderen als dem Bezirke derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn
ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von der höheren Ver-
waltungsbehörde des letzteren ausgedehnt ist; diese Ausdehnung wird versagt, sobald
für die, den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Legitima-
tionsscheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind (RGew.O. 8§ 59 und 60). —
Ausländer unterliegen in allen vorbezeichneten Richtungen denselben Anforderungen,
wie Deutsche (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877, Centralbl.
S. 142), haben aber überdies kein Recht auf Zulassung zum Gewerbebetriebe im
Umherziehen (RGew.O. 9 .58). — II. Der landesrechtlichen Regelung verbleibt:
a) Die Ertheilung von Vorschriften für die nicht gewerbsmäßige Dar-
bietung von S., insbesondere die Theateraufführungen durch Liebhaber. Bgl.
königl. Sächf. Ministerial-Verordnung vom 8. Nov. 1872 (Fischer's Zeitschr. f.
Praxis und Gesetzgebung Bd. I. S. 124: Privatgesellschaften, welche zu ihrem Ver-
gnügen oder zu einem wohlthätigen Zwecke, aber nicht des Erwerbs wegen, thea-
tralische Vorstellungen aufführen wollen, dürfen Eintrittsgeld nur mit Erlaubniß
der Ortsobrigkeit erheben) b) Die Normirung von öffentlichen S. in Gast-
und Schankwirthschaften. „Die Gast= und Schankwirthschaftskonzession
schließt die Erlaubniß zur Veranstaltung musikalischer und deklamatorischer Vorträge
nicht in sich. Die Polizeibehörde ist berechtigt und verpflichtet, Wirthschaften, in
denen solche Lustbarkeiten dem Publikum geboten werden, einer strengen polizeilichen
Aufsicht zu unterwerfen und unsittliche Vorstellungen und Vorträge zu inhibiren,
behufs dessen auch die zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmten Gegenstände
sich vorher anzeigen bzw. vorlegen zu lassen.“ (Preuß. Ministerialverf. vom 30. März
1879 gegen die sog. Tingeltangel, Ministerialblatt f. d. inn. Verw. S. 149.) Ent-
sprechende Polizeiverordnungen der einzelnen Oberpräsidien bzw. der Regierungen und
Landdrosteien haben in dieser Beziehung in Preußen neuerdings die Veranstaltung
oder Duldung von S. (theatralischen, deklamatorischen, musikalischen Aufführungen
und Vorträgen, pantomimischen, plastischen und akrobatischen Vorstellungen) in Gast-
und Schanklokalen (einschließlich der Zelte und Buden bei Volksfesten) an orts-
polizeiliche Erlaubniß gebunden, zu deren Einholung der Wirth (auch wenn er die
persönliche Erlaubniß als Schauspielunternehmer schon besitzt) verbunden ist; Texte
bzw. Beschreibungen sind dem Gesuche beizufügen. Die Erlaubniß kann be-
dingungsweise ertheilt sowie aus sitten= und ortspolizeilichen Rücksichten zurück-
genommen oder verweigert werden. Typus: Düsseldorfer Polizeiverordnung vom