Schenkung. 543
gleichviel welche rechtliche Individualität ihnen sonst zukommt, eigenthümlichen
Rechtsvorschriften. Daher die Meinungsverschiedenheit über die systematische Stel-
lung der Lehre von der S.
A. Die Besonderheiten, welchen S. unterliegen, sind folgende:
1. Das Verbot der S. unter Ehegatten, beschränkt auf S. unter Lebenden
und mit Erkräftigung für den Fall, daß der Schenker in stehender Ehe stirbt, ohne
die S. widerrufen zu haben. So Gemeines Recht und Sächs. BGB. 88 1647—49.
Aehnlich Code civil art. 1096. Das Verbot verworfen im Preuß. LR. II. 1 § 310
und im Oesterr. BGB. § 1246.
2. Verwalter fremden Vermögens sind ungeachtet freien Verfügungsrechts zu
S. aus dem anvertrauten Vermögen nicht befugt, soweit diese nicht durch die Sitte
hergebracht sind. Die Bestimmung des Reichsbeamtengesetzes § 15 hinsichtlich der
Annahme von S. ist disziplinärer Natur.
3. Von Altersher war die Gesetzgebung bestrebt, der Gefahr vorzubeugen,
welche die unbeschränkte Möglichkeit von S. mit sich bringt. In Rom schon eine
Lex Cincia a. 548 u. c. Spätere Kaisergesetze stellten für S. das Erforderniß der
gerichtlichen Verlautbarung auf, nach neuestem Röm. Recht mit Beschränkung auf
S. über 500 Solidi, worunter heutzutage Dukaten gleich 46662/8 RM. verstanden
werden (Francke). Nichtbeobachtung dieser Form hat Nichtigkeit der S. zur Folge,
aber nur soweit sie den gesetzlichen Betrag übersteigt. Eigenthümliche Anwendung
auf S. von Renten und Ausschluß bei gewissen S. — Dem Röm. Recht folgt das
Sächs. BG#B. §§ 1056—58, die entscheidende Summe bilden aber 3000 RM. Das
Preuß. LR. (I. 11 §§ 1063—69), das Oesterr. BGB. § 943 und das Zürcher GB.
§ 1091 fordern eine Form nur für die Klagbarkeit der S., also der S -#ersprechen,
jedoch ohne Rücksicht auf den Betrag, und zwar das Preuß. LR. gerichtliche, die an-
deren Gesetzbücher einfache schriftlicht Errichtung. Code civ. art. 931 schreibt für die
S. ohne Rücksicht auf den Betrag bei Vermeidung der Nichtigkeit einen notariellen
Akt vor.
4. S. unterliegen dem einseitigen Widerruf des Schenkers: nach Röm. Recht
wegen Undanks des Beschenkten mit genauer Bestimmung der einzelnen Fälle, der
Ansicht Mancher zufolge auch wegen nachgeborener Kinder, was im Justinianischen
Recht nur für die S. des Patronus an seinen Freigelassenen anerkannt ist; nach
Preuß. LR. gleichfalls wegen Undanks, dann aber auch wegen nachgeborener Kinder,
jedoch nur für die noch nicht durch Uebergabe vollzogenen S., ferner wegen Ueber-
maßes, wenn die S. das Vermögen des Schenkers über die Hälfte erschöpft. Das
gemeinrechtliche benefcium competentiae gegen die Forderung aus der S. ist im
Preuß. Recht zu einem beschränkten Alimentationsanspruch des Schenkers im Ver-
armungsfall erweitert. Aehnlich das Oesterr. BGB. 8§ 946 — 949, 954. Dem
Sächs. BGB. ist nur der Widerruf wegen Undanks bekannt. Der Code civ. art. 944
verwirft selbst den bedungenen einseitigen Widerruf.
5. S. sind auch einer besonderen Anfechtung durch Dritte ausgesetzt: durch
die Pflichttheilsberechtigten und durch die Gläubiger des Schenkers (RK.O. § 25,
Res. vom 21. Juli 1879 über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens § 3).
6. Die Verpflichtung aus dem S1-versprechen zeichnet sich durch mehrfache Mil-
derungen aus. Gemeinrechtlich haftet der Schenker nur für Arglist und grobe Nach-
lässigkeit, hat den aus dem Schuldgegenstand gezogenen Gewinn nicht herauszugeben
und keine Verzugszinsen zu entrichten, ist im Fall der Entwehrung, von Arglist
abgesehen, nicht ersatzpflichtig und erfreut sich der Rechtswohlthat der Kompetenz in
erweitertem Maße. Aehnlich nach Preuß. LR. (I. 11 §§ 1076 ff.) Die Forde-
rung aus einer S. kann im Konkurse des Schenkers nicht geltend n t werden
(RO. 56 Nr. 4).
B. Als besondere Arten der S. verdienen Erwähnung: