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1. Die S. unter einer Auflage (donatio sub modo). Sie unterliegt nach
Gemeinem Recht den S. grundsätzen, soweit nicht der Vermögenswerth der Zuwen-
dung durch den Aufwand, welchen die Ausführung der auferlegten Leistung ver-
ursacht, aufgezehrt wird. Nach Preuß. LR. (I. 11 §§ 1053 ff.) ist die S. unter
einer Auflage „im zweifelhaften Falle“ den lästigen Verträgen gleich zu achten.
Das Sächs. BGB. § 1065 folgt dem Röm. Recht.
2. Die remuneratorische S., durch welche der Schenker Vergeltung für
eine Wohlthat oder Gefälligkeit bezweckt, macht nach einigen Rechten eine Ausnahme
von der Regel, daß das Motiv der S. ein juristisch gleichgültiges Moment bildet.
Der Wortlaut des Röm. Rechts (I. 34 § 1 D. donat. 39, 5) beschränkt die Aus-
nahme dem Gegenstande nach auf die S. an den Lebensretter und der Wirkung nach
auf die Befreiung von der Widerruflichkeit, was jedoch nicht ohne Bedenken und
Widerspruch auf andere Vergeltungs-S. und auf den Erlaß des Insinuationserforder-
nisses ausgedehnt wird. Das Preuß. LR. (I. 11 88 1169 ff.) stellt für alle S.
zur Vergeltung einer löblichen Handlung oder eines geleisteten wichtigen Dienstes
gewisse Begünstigungen auf. Das Sächs. BGB. § 1064 nimmt die S. für eine
Lebensrettung von der Vorschrift über die gerichtliche Form und über den Wider-
ruf wegen Undanks aus, während das Oesterr. BGB. 5 940 für belohnende S. jede
Besonderheit verwirft.
3. Die S. von Todeswegen werden gemacht entweder für den Fall, daß
der Schenker den Beschenkten nicht überlebt oder daß der Schenker in einer be-
stimmten Lebensgefahr umkommt und der Beschenkte ihn überlebt, und zwar ent-
weder so, daß der geschenkte Gegenstand sofort in das Vermögen des Beschenkten
übergeht mit Rückfall, wenn die Voraussetzung sich nicht erfüllt, oder so, daß der
Beschenkte den Erwerb erst mit der Erfüllung der Bedingung macht. Die S. von
Todeswegen erfüllen den wirthschaftlichen Zweck der Vermächtnisse und sind daher
in mehrfacher Hinsicht den Vermächtnißrechtssätzen unterworfen. So schon im Röm.
Recht, welches überdies die S. von Todeswegen von dem Verbot der S. unter Ehe-
gatten ausnimmt, im Zweifel für unbeschränkt widerruflich erklärt und nach Wahl
gerichtliche Verlautbarung oder außergerichtlich vor fünf Zeugen errichten läßt. Das
Sächs. BGB. §§ 2500—2502 unterscheidet zwischen einseitigen und angenommenen
S. auf den Todesfall und stellt jene den Vermächtnissen, diese den Erbverträgen
gleich. Nach Preuß. LR. (I. 11 §§ 1134 ff.) sind S. von Todeswegen im eigent-
lichen Sinn nur vorhanden, wenn entweder unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des
Widerrufs bis zum Tode oder mit Rücksicht auf eine bevorstehende Lebensgefahr ge-
schenkt wird. Der auf solche Weise Beschenkte hat nur die Rechte eines Vermächtniß-
nehmers. Wieder anders das Oesterr. BGB. § 956.
Quellen: Tit. de donat. Inst. 2, 7; Dig. 39, 5, 6; Cod. 8, 54 (53). — Preuß. LR. I. 11
8 1037—1177 — Oesterr. BGB. 88 938 —956, 1246, 1247. — Sächs. BGB. g8 1049 bis
1066, 1647—1649, 2500—2502, 2603—2612. — Zürch. GB. §§ 1077—1094, 2127. —
Code civ. art. 893—1100.
Lit.: v. Meyerfeld, Die Lehre von den Schenkungen nach Römischem Recht, Bd. I.
(1835), Bd. II. Abth. 1 (1837) unvollendet. — Francke im Archiv für civil. Praxis Bd. 47
Abh. 18 (1864). — J. Bremer in Ihering's Jahrb. für Dogmat. Bd. 13 Abh. 3
(1874). — v. Bothmer im Arch. für civil. Prax. Bd. 61 S. 335—370 (1878). — Sa-
vigny, System, IV. §§ 142—176. — Windscheid, §§ 365—369. — Förster, Theorie,
122. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, II. §§ 161—165. — Unger, Oesterr. Privat-
recht, II. §§ 95—99. — Zachariä, Französ. Civilrecht, Bd. IV. 643—646, 648—651,
655—660, 675—709. .Regelsberger.
Scheurl, Christoph, ð 11. XII. 1481 zu Nürnberg, studirte in Bologna,
promovirte 1506, eine Zeit lang in Wittenberg, die Statuten dortiger Universität
1508 verfassend, 1512 nach Nürnberg zurückkehrend, 1540 geadelt, 14. VI. 1542.
Wichtig sein Briefbuch, Potsdam 1867 und 1871.