Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Pfändung. 49 
Personen auf fremdem Boden angehalten werden, eine Sache zum Pfande zu geben 
(Personal-P.). 
I. 1) Nach Gem. Recht ist Voraussetzung des P. rechts, daß ein Thier oder 
Mensch auf fremdem Grund und Boden angetroffen wird, nicht noch der Umstand, 
daß von denselben wirklich ein Schaden angerichtet oder eine Besitzstörung begangen 
worden ist (was sich ja oft nicht sogleich feststellen läßt); es wird also nur erfordert 
ein vermeintliches, nicht ein wirkliches Interesse. 
2) Berechtigt, die P. vorzunehmen, ist jeder, der ein rechtliches Interesse daran 
hat, daß das Betreten des Grundstücks unterbleibt, also nicht nur der Eigenthümer, 
sondern auch der Servitutberechtigte (diese beiden eventuell gegen einander), ferner 
der nur obligatorisch Berechtigte, wie der Pächter, bei Gemeindeland in der Regel 
die Gemeindebeamten (Feldhüter). Für den eigentlich Berechtigten kann die Aus- 
übung durch Personen erfolgen, welche dazu eine besondere oder eine in dem Dienst- 
oder Amtsverhältniß begründete Vollmacht haben, nicht durch einen negotiorum 
gestor. Unstatthaft ist die P., wenn der Betreter ein Recht zum Betreten des 
Grundstücks hatte, z. B. das Wenderecht, oder der Eigenthümer verpflichtet war, 
das Grundstück zu umzäunen. 
3) Die P. hat sofort auf dem Grundstück selbst zu erfolgen (auf frischer That), 
wenn nicht das Recht der Nacheile besteht. Es ist erlaubt, dabei die zur Beseitigung 
eines unerlaubten Widerstandes erforderliche Gewalt anzuwenden; verboten ist nur 
der Exzeß in der Gewalt. Ebenso darf die P. keine übermäßige sein, d. h. es 
dürfen nicht unnöthig viele Thiere oder Sachen weggenommen werden. Wendet der 
Gepfändete nach erfolgter P. Gegengewalt an, um das Thier oder die Sache wieder 
zu erlangen, so begeht er die unerlaubte Pfandkehrung oder Gegen-P. Der 
Pfänder ist verpflichtet, die Sache aufzubewahren (omnis diligentia in custodiendo), 
er muß dem bekannten Eigenthümer des gepfändeten Thieres und eventuell der 
Obrigkeit Anzeige von der P. machen und das Thier in den etwa vorhandenen 
Pfandstall schaffen lassen. 
4) Die Vortheile der P. bestehen darin, daß der Pfänder an der Pfandsache 
ein Retentionsrecht hat und ein Beweiemittel für die erfolgte Rechtsverletzung und 
Beschädigung; einer Besitzstörung und der Prätension einer Servitut, welche durch 
Verjährung das Recht selbst entstehen lassen könnte, wird durch diesen Realprotest 
wirksam vorgebeugt. Der richtigen Ansicht nach wird ein dingliches, Dritten gegen- 
über wirksames Pfandrecht aber nicht begründet; nur kann sich der Pfändende aus 
dem Pfand für seine Schadensersatzansprüche und das etwaige Pfandgeld, welches 
aus der Buße zu erklären ist und besonders in den Ländern des Sächsischen Rechts 
vorkommt, befriedigen, wenn der Eigenthümer der Pfandsache unbekannt ist oder sich 
weigert, seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Forderung muß aber immer ge- 
richtlich geltend gemacht werden. Der Gerichtsstand dafür ist begründet am Ort 
der P. (vgl. CPO. 8 32 „Klagen aus unerlaubten Handlungen“, unter welche auch 
die Fälle der actio legis Aquiliae fallen — sog. forum delicti commissi). — 
Ueber die Eigen-P. wegen einer Forderung, welche sich am längsten erhalten 
hat als Recht des Gutsherrn seinen Bauern gegenüber und bei Vorhandensein einer 
mit der P.klausel versehenen Forderung, s. den folgenden Art. und über die P. im 
Civ. Prz. (CPO. 8§ 708 ff.) s. d. Art. Zwangsvollstreckung. 
II. Unter den Partikularrechten kennen das Württemb. und das 
Oesterr. Recht nur die Thier-P.; in dem letzteren ist noch besonders vorgeschrieben, 
daß der Pfänder sich binnen acht Tagen mit dem Eigenthümer absinden oder 
klagen muß, widrigenfalls er das gepfändete Vieh zurückzustellen hat, was auch dann 
geschehen soll, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet. 
Für das Preuß. Recht sind im Allg. LR. ausführliche Bestimmungen ge- 
troffen. Hiernach heißt P. „die eigenmächtige Besitznehmung einer fremden Sache, in 
der Absicht, sich dadurch den Ersatz eines zugefügten Schadens zu versichern, oder 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 4
	        
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