Pfändung. 49
Personen auf fremdem Boden angehalten werden, eine Sache zum Pfande zu geben
(Personal-P.).
I. 1) Nach Gem. Recht ist Voraussetzung des P. rechts, daß ein Thier oder
Mensch auf fremdem Grund und Boden angetroffen wird, nicht noch der Umstand,
daß von denselben wirklich ein Schaden angerichtet oder eine Besitzstörung begangen
worden ist (was sich ja oft nicht sogleich feststellen läßt); es wird also nur erfordert
ein vermeintliches, nicht ein wirkliches Interesse.
2) Berechtigt, die P. vorzunehmen, ist jeder, der ein rechtliches Interesse daran
hat, daß das Betreten des Grundstücks unterbleibt, also nicht nur der Eigenthümer,
sondern auch der Servitutberechtigte (diese beiden eventuell gegen einander), ferner
der nur obligatorisch Berechtigte, wie der Pächter, bei Gemeindeland in der Regel
die Gemeindebeamten (Feldhüter). Für den eigentlich Berechtigten kann die Aus-
übung durch Personen erfolgen, welche dazu eine besondere oder eine in dem Dienst-
oder Amtsverhältniß begründete Vollmacht haben, nicht durch einen negotiorum
gestor. Unstatthaft ist die P., wenn der Betreter ein Recht zum Betreten des
Grundstücks hatte, z. B. das Wenderecht, oder der Eigenthümer verpflichtet war,
das Grundstück zu umzäunen.
3) Die P. hat sofort auf dem Grundstück selbst zu erfolgen (auf frischer That),
wenn nicht das Recht der Nacheile besteht. Es ist erlaubt, dabei die zur Beseitigung
eines unerlaubten Widerstandes erforderliche Gewalt anzuwenden; verboten ist nur
der Exzeß in der Gewalt. Ebenso darf die P. keine übermäßige sein, d. h. es
dürfen nicht unnöthig viele Thiere oder Sachen weggenommen werden. Wendet der
Gepfändete nach erfolgter P. Gegengewalt an, um das Thier oder die Sache wieder
zu erlangen, so begeht er die unerlaubte Pfandkehrung oder Gegen-P. Der
Pfänder ist verpflichtet, die Sache aufzubewahren (omnis diligentia in custodiendo),
er muß dem bekannten Eigenthümer des gepfändeten Thieres und eventuell der
Obrigkeit Anzeige von der P. machen und das Thier in den etwa vorhandenen
Pfandstall schaffen lassen.
4) Die Vortheile der P. bestehen darin, daß der Pfänder an der Pfandsache
ein Retentionsrecht hat und ein Beweiemittel für die erfolgte Rechtsverletzung und
Beschädigung; einer Besitzstörung und der Prätension einer Servitut, welche durch
Verjährung das Recht selbst entstehen lassen könnte, wird durch diesen Realprotest
wirksam vorgebeugt. Der richtigen Ansicht nach wird ein dingliches, Dritten gegen-
über wirksames Pfandrecht aber nicht begründet; nur kann sich der Pfändende aus
dem Pfand für seine Schadensersatzansprüche und das etwaige Pfandgeld, welches
aus der Buße zu erklären ist und besonders in den Ländern des Sächsischen Rechts
vorkommt, befriedigen, wenn der Eigenthümer der Pfandsache unbekannt ist oder sich
weigert, seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Forderung muß aber immer ge-
richtlich geltend gemacht werden. Der Gerichtsstand dafür ist begründet am Ort
der P. (vgl. CPO. 8 32 „Klagen aus unerlaubten Handlungen“, unter welche auch
die Fälle der actio legis Aquiliae fallen — sog. forum delicti commissi). —
Ueber die Eigen-P. wegen einer Forderung, welche sich am längsten erhalten
hat als Recht des Gutsherrn seinen Bauern gegenüber und bei Vorhandensein einer
mit der P.klausel versehenen Forderung, s. den folgenden Art. und über die P. im
Civ. Prz. (CPO. 8§ 708 ff.) s. d. Art. Zwangsvollstreckung.
II. Unter den Partikularrechten kennen das Württemb. und das
Oesterr. Recht nur die Thier-P.; in dem letzteren ist noch besonders vorgeschrieben,
daß der Pfänder sich binnen acht Tagen mit dem Eigenthümer absinden oder
klagen muß, widrigenfalls er das gepfändete Vieh zurückzustellen hat, was auch dann
geschehen soll, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Für das Preuß. Recht sind im Allg. LR. ausführliche Bestimmungen ge-
troffen. Hiernach heißt P. „die eigenmächtige Besitznehmung einer fremden Sache, in
der Absicht, sich dadurch den Ersatz eines zugefügten Schadens zu versichern, oder
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 4