562 Schiedsspruch.
als Obmann zu Mailand am 28. September 1874 (Martens,
N. R. G., II. Sér. I. 378).
23) Reklamation des Don Nafaöl Aquirre wider die Vereinigten Staaten
(Konvention vom 4. Juli 1868 zur Regulirung der Amerikan.-Merikan.
Reklamationen). Schiedsspruch des Obmannes Edward Thornton vom
16. April 1874 (Martens, J. R. G., II. Sér. T. I. S. 5 ff.).
24) Differenz in Bezug auf das Schiff „Maria Luz“ zwischen Japan und Peru.
Schiedsrichterliche Entscheidung des Kaisers von Rußland Alerander II.
vom 17.—29. Mai 1875 (s. Annuaire de l’Institut de droit inter-
national 1878, II. 353).
Auch die Reklamationen Amerikanischer Bürger gegen Spanien in Folge der
Ereignisse in Kuba sollten, nach einer am 12. Februar 1871 in Madrid abge-
schlossenen Uebereinkunft, gütlich beigelegt werden durch je einen Schiedsrichter
beider Parteien und einen von diesen erwählten Obmann für den Fall ihrer Nicht-
übereinstimmung. Dieser gütlichen Uebereinkunft war ein Reglement für das Ver-
fahren beigefügt, festgestellt durch die gemischte Kommission am 1. Juli 1872
(Martens, JN. R. G., II. Sér. T. I. 17 ff.). Die Konvention zwischen England und
Spanien vom 4. März 1868 in Anlaß der das Englische Schiff „Mermaid“ be-
treffenden Differenz bestimmte, daß zu der diese Angelegenheit entscheidenden Kommission
je zwei Glieder von jeder Regierung ernannt werden und für den Fall, daß sie sich
nicht einigen, eine fünfte Person, welche allendlich und inappellabel entscheiden sollte
(Martens, J. R. G., XX. 491 ff.). Der Modus der Ausgleichung von Differenzen
wegen Reklamationen ihrer resp. Staatsangehörigen an den gegnerischen Staat ist von
England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika in ihrem Vertrage von
Washington vom 8. Mai 1871 Art. 12 in der Art vereinbart worden, daß je ein
Kommissär von jedem Staat und der dritte durch beide zusammen ernannt wird,
daß aber, falls die Ernennung dieses letzteren nicht innerhalb des dafür festgesetzten
Termins erfolgt ist, derselbe dann durch den Spanischen Gesandten in Washington
ernannt werden solle.
Schiedsspruchsfälle s. bei Calvo, 792 ff.; Bellaire, 51 ff.; Lucas, Acad.,
415 ss.; Pierantoni, 62—85; Laveleye, 188; Lawrence, 117 ff.
Wenn von einigen Schriftstellern der Art. 8 des Pariser Vertrags vom 30. März
1856 und das Protokoll der 23. Sitzung des Pariser Kongresses, d. d. 14. April,
in welchem auf den vorgehenden Artikel Bezug genommen wird, sowie die Erledigung
der Neuenburger und Luxemburger Affaire als Schiedssprüche oder Beweise für
weitere Verbreitung desselben angeführt worden, so ist schon von anderer Seite, in
der Rev. d. dr. internat. V. 473 not. 2 und von Lawrence, lI. c., zur Genüge
darauf hingewiesen, daß jene Bestimmungen und Erledigungen der Vermittelung
oder den bons offices zu subsumiren sind. Ueber den wesentlichen Unterschied dieser
u. a. und vom S. f. aber d. Art. Vermittlung. — Aus den angeführten
Fällen sind aber die sog. schiedsrichterlichen Kommissionen auszuscheiden, falls sie
die Sache selbst entschieden und nicht ein Obmann schließlich die Entscheidung gefällt.
Kommissäre betheiligter Staaten können nie als Schiedsrichter erscheinen, und es
war auch ein Fehler in der Organisation des Alabama-uSchiedsgerichts, daß. auch
die streitenden Theile je einen Schiedsrichter ernannten und um so überflüssiger,
als außerdem jedem derselben ein Englischer und Amerikanischer Agent zur Seite
stand. Eine Veranstaltung einer Sammlung der Schiedsgerichtsfälle wird vielleicht
einerseits eine größere Zahl derselben ergeben, andererseits aber vielleicht auch manchen
bisher auch dafür gehaltenen Fall noch ausscheiden. Nicht hierher gehörige Bestimmungen
und Fälle anzuführen, führt nur zu einer Täuschung über das bisher erreichte
Stadium der Anwendung der Schiedssprüche. Die sog. schiedsrichterlichen Kommis-
sionen, bestehend aus Vertretern der Betheiligten, erscheinen mehr als Instanzen zur
Ausgleichung als zur Entscheidung von Differenzen, denn für einen S. ist wesent-