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künftige Schadenszufügungen und Beeinträchtigungen seines Rechts abzuwenden“.
Zulässig ist die P. bei Vieh und anderen beweglichen Sachen, aber nur unter der
Voraussetzung, daß der Beschädiger oder Störer unbekannt und unsicher ist, oder
die P. das einzige Mittel zur Sicherung des Beweises bietet, also nur in einem
„Nothstande“. Dabei ist der Exzeß in der anzuwendenden Gewalt und in Betreff
der zu nehmenden Sachen ausdrücklich verboten, der Pfänder ist zur Anzeige an die
Obrigkeit verpflichtet, welche den Schaden sofort zu untersuchen und abzuschätzen hat.
Außer dem Schadensersatz kann der Pfänder „das in den Provinzialgesetzen näher
bestimmte Pfandgeld“ fordern, bei P. zum Schutz gegen Störungen nur das letztere.
Widerstand des zu Pfändenden und Gegen-P. werden mit Erhöhung des Pfandgeldes
auf das Doppelte bzw. Vierfache geahndet.
Diese Bestimmungen und ebenso die über P. in Schonungen sind für das bei
Weitem wichtigste Anwendungsgebiet der P., die Bieh-P., ersetzt durch die freieren
Vorschriften der Feldpolizeiordn. vom 1. Nov. 1847 und des Gesetzes vom 13. April
1856, welche ihrerseits wieder im Großen und Ganzen durch das noch weiter
reichende Feld= und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 außer Kraft gesetzt worden
sind. Dies Gesetz gilt auch für den ganzen Umfang des Preuß. Staates, während
die Feldpolizeiordn im Allgemeinen nur für die landrechtlichen Gebiete Anwendung fand.
Der § 77 des Feld= und Forstpolizeigesetzes bestimmt, daß, wenn übergetretenes
Bieh auf einem Grundstück betroffen wird, auf dem es nicht geweidet werden darf,
dasselbe auf der Stelle und in unmittelbarer Verfolgung von dem Feld= oder Forst-
hüter, dem Beschädigten oder dessen Angehörigen oder Dienstleuten gepfändet werden
könne. Außer diesem Falle des Weidefrevels ist die Thier--P. noch zulässig bei
Uebertretung des § 10 des Gesetzes, welcher den § 368 Nr. 9 des RStraf G. er-
gänzt. Hiernach ist das Uebertreten auf fremdes Feld nur dann straflos, wenn es
geschieht wegen der schlechten Beschaffenheit des Weges oder eines sonstigen Hinder-
nisses. Die P. ist binnen 24 Stunden dem Gemeindevorstand oder der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen; der Gepfändete kann bei dem Civilgericht, bzw. der Verwaltungs-
behörde und dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Wird die P. aufrecht erhalten,
so werden die Pfandsachen versteigert und aus dem Erlös die Kosten und die sehr
detaillirt geregelten Ersatzgelder gedeckt, der Schadensersatz nur, wenn er binnen drei
Monaten gerichtlich geltend gemacht ist. Nach § 17 wird die unrechtmäßige P. mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, desgl. die Vereitelung der P., der
Widerstand gegen den Pfänder (abgesehen von den §§ 113 und 117 des Straf G.)
und die Wegnahme gepfändeter Sachen (abgesehen von den Fällen der §§ 137 und
289 des StrafGB.). Damit ist die Kontroverse nicht erledigt, ob die lediglich von
einem Privaten vorgenommene P. den Schutz der §§ 137 und 289 genießt. Meines
Erachtens ist der § 137, welcher eine amtliche Anordnung voraussetzt, nicht an-
wendbar, auch wenn für den Fiskus als Grundeigenthümer gepfändet wird, wol
aber stets der § 289, der wohlerworbene Rechte Privater schützt, nicht nur Ver-
tragsrechte (ogl. Oppenhoff, Rechtspr. Bd. VII. S. 153 und Bd. XI. S. 290;
Derselbe, Komment. zu § 137 Nr. 2, zu § 289 Nr. 7; John in v. Holtzen-
dorff's Handbuch des Strafrechts Bd. III. S. 191; Merkel, daselbst S. 837
und v. Schwarze, Kommentar zu § 137 Nr. 2).
Erfolgt die Wegnahme einer Sache, welche nach § 42 des Straf GB. der Ein-
ziehung unterliegt, so kann man diese nicht eigentlich eine P., sondern nur eine Be-
schlagnahme nennen (vgl. 8§ 94 ff. der Strafm O.). Vgl. auch den Art. Beschlag-
nahme.
Das Sächsische Recht schließt sich dem Gemeinen Recht, wie es oben dar-
gestellt worden ist, auf das Engste an. Die P. ist zulässig auf dem Grundstück und
auf einem an dasselbe anstoßenden Wege. Der Pfänder ist verpflichtet, von dem
Gepfändeten ein anderes geeignetes Pfand anzunehmen, er kann angehalten werden,
die Sache bei der nächsten Ortsbehörde zu deponiren, und hat bei der Gerichts-