Schiffahrtspolizei. 567
der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird durch Vermessung ihres Raumgehaltes nach
metrischem Maße bewirkt, wobei sowol der Brutto- als der nach Abzug der Mann—
schaftslogis und etwaigen Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume verbleibende
Nettogehalt, und zwar regelmäßig im vollständigen Verfahren (abgekürztes Ver-
fahren namentlich, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen ist) gemessen und
berechnet wird (Schiffsvermessungsordn. vom 5. Juli 1872, N.G.Bl. S. 270;
Ergänzungsbek. zu § 23 vom 24. Okt. 1875, Centralbl. f. d. Deutsche Reich
S. 718; Anweisung vom 13. Febr. 1874, Gentralbl. S. 223). Näheres enthält
der Art. Meßbrief. — Der Führer eines Deutschen Kauffahrteischiffes ist regel-
mäßig verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zum Amtsbezirke eines Deutschen
Konsulates gehörigen Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen
dem Konsul zu melden (RGes., betr. die Schiffsmeldungen, vom 25. März
1880, § 1, R.G.Bl. S. 181, nebst kaiserl. Verordn. vom 28. Juli 1880, S. 183
und Cirkular vom 15. Nov. 1880, Centralblatt S. 804).
II. a) Der Schiffer ist (civilrechtlich und strafrechtlich) verbunden, vor Antritt der
Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig ein-
gerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, daß die zum
Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord, die
Geräthschäften zum Laden und Löschen tüchtig sind (HGB. Art. 480 ff.). Eine
allgemeine Schiffsbesichtigung nach Englischer Art findet regelmäßig nicht statt
(vgl. jedoch Seemannsordn. § 47 und Centralbl. 1875 S. 520). Ueber die Be-
mannungsanforderungen hinsichtlich der Steuerleute und Maschinisten enthalten die
Prüfungsnormen für letztere (!) nähere Bestimmung. Seeschiffer, Seesteuer-
leute und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch
ein Befähigungszeugnifß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. Die
Erlassung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung steht dem Bundes-
rathe zu (RGew.O. § 31; Bek. des Bundeskanzlers vom 25. Sept. 1869, betr.
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute (B.G.Bl. S. 660]; desgl. vom 30. Mai
1870, das Prüfungsverfahren betr. [B. G. Bl. S. 3141; für Lootsen gklten zur Zeit
noch die landesrechtlichen Normen, s. d. Art. Lootsen; die Landesgesetze können
das Lootsengewerbe an Genehmigung knüpfen [RGew.O. 8§ 341). Ergiebt sich, daß
ein Deutscher Schiffer oder Steuermann einen Seeunfall oder dessen Folgen in Folge
des Mangels derjenigen Eigenschaften, welche zur Ausübung seines Gewerbes erfor-
derlich sind, verschuldet hat, so kann demselben durch Seeamtsspruch zugleich die
Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes, dem Schiffer auch die Ausübung des
Steuermannsgewerbes, untersagt werden (RGes. vom 27. Juli 1877 § 26). Den
Seesteuerleuten stehen hierbei die Maschinisten der Seedampfschiffe gleich (Res., betr.
deren Gewerbebetrieb, vom 11. Juli 1878, R.G.Bl. S. 109; wegen der Prüfung
Bek. des Reichskanzlers vom 30. Juni 1879, Centralbl. S. 427). — b) Die
Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft (die RGew.O. leidet keine An-
wendung, § 6) sind in einer, den Bedürfnissen des Seeverkehrs Rechnung tragenden
Weise geregelt, in polizeilicher Beziehung dahin, daß jeder im Bundesgebiete in
Dienst tretende Schiffsmann sich vor einem Seemannsamte über Namen, Heimath
und Alter auszuweisen und ein Seefahrtsbuch in Empfang zu nehmen hat, und daß
der Schiffer verbunden ist, seine Schiffsmannschaft unter deren persönlicher Gestellung
beim Seemannsamte an= und abzumustern (Seemannsordn. vom 27. Dez. 1872,
R.G. Bl. S. 409; Näheres s. in d. Art. Anmusterung, Abmusterung,
Heuervertrag, Seemannsamt, Schiffsmannschaft; über Desertion
Preuß. Handelsarchiv 1880, S. 73). — c) Die Hafenordnung ist im
Wesentlichen nach den lokalen Bedürfnissen örtlich verschieden geregelt (Preuß.
Kompetenzges. § 115; Hamburger Reglement f. d. Benutzung der Quaianlagen vom
20. Juni 1872; Bremische Bek. vom 20. Nov. 1879; s. auch den Art. OQuaran=
täneanstalten). Das Recht, Güter in einem Deutschen Seehafen zu laden und