Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Schiffahrtspolizei. 567 
der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird durch Vermessung ihres Raumgehaltes nach 
metrischem Maße bewirkt, wobei sowol der Brutto- als der nach Abzug der Mann— 
schaftslogis und etwaigen Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume verbleibende 
Nettogehalt, und zwar regelmäßig im vollständigen Verfahren (abgekürztes Ver- 
fahren namentlich, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen ist) gemessen und 
berechnet wird (Schiffsvermessungsordn. vom 5. Juli 1872, N.G.Bl. S. 270; 
Ergänzungsbek. zu § 23 vom 24. Okt. 1875, Centralbl. f. d. Deutsche Reich 
S. 718; Anweisung vom 13. Febr. 1874, Gentralbl. S. 223). Näheres enthält 
der Art. Meßbrief. — Der Führer eines Deutschen Kauffahrteischiffes ist regel- 
mäßig verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zum Amtsbezirke eines Deutschen 
Konsulates gehörigen Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen 
dem Konsul zu melden (RGes., betr. die Schiffsmeldungen, vom 25. März 
1880, § 1, R.G.Bl. S. 181, nebst kaiserl. Verordn. vom 28. Juli 1880, S. 183 
und Cirkular vom 15. Nov. 1880, Centralblatt S. 804). 
II. a) Der Schiffer ist (civilrechtlich und strafrechtlich) verbunden, vor Antritt der 
Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig ein- 
gerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, daß die zum 
Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord, die 
Geräthschäften zum Laden und Löschen tüchtig sind (HGB. Art. 480 ff.). Eine 
allgemeine Schiffsbesichtigung nach Englischer Art findet regelmäßig nicht statt 
(vgl. jedoch Seemannsordn. § 47 und Centralbl. 1875 S. 520). Ueber die Be- 
mannungsanforderungen hinsichtlich der Steuerleute und Maschinisten enthalten die 
Prüfungsnormen für letztere (!) nähere Bestimmung. Seeschiffer, Seesteuer- 
leute und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch 
ein Befähigungszeugnifß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. Die 
Erlassung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung steht dem Bundes- 
rathe zu (RGew.O. § 31; Bek. des Bundeskanzlers vom 25. Sept. 1869, betr. 
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute (B.G.Bl. S. 660]; desgl. vom 30. Mai 
1870, das Prüfungsverfahren betr. [B. G. Bl. S. 3141; für Lootsen gklten zur Zeit 
noch die landesrechtlichen Normen, s. d. Art. Lootsen; die Landesgesetze können 
das Lootsengewerbe an Genehmigung knüpfen [RGew.O. 8§ 341). Ergiebt sich, daß 
ein Deutscher Schiffer oder Steuermann einen Seeunfall oder dessen Folgen in Folge 
des Mangels derjenigen Eigenschaften, welche zur Ausübung seines Gewerbes erfor- 
derlich sind, verschuldet hat, so kann demselben durch Seeamtsspruch zugleich die 
Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes, dem Schiffer auch die Ausübung des 
Steuermannsgewerbes, untersagt werden (RGes. vom 27. Juli 1877 § 26). Den 
Seesteuerleuten stehen hierbei die Maschinisten der Seedampfschiffe gleich (Res., betr. 
deren Gewerbebetrieb, vom 11. Juli 1878, R.G.Bl. S. 109; wegen der Prüfung 
Bek. des Reichskanzlers vom 30. Juni 1879, Centralbl. S. 427). — b) Die 
Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft (die RGew.O. leidet keine An- 
wendung, § 6) sind in einer, den Bedürfnissen des Seeverkehrs Rechnung tragenden 
Weise geregelt, in polizeilicher Beziehung dahin, daß jeder im Bundesgebiete in 
Dienst tretende Schiffsmann sich vor einem Seemannsamte über Namen, Heimath 
und Alter auszuweisen und ein Seefahrtsbuch in Empfang zu nehmen hat, und daß 
der Schiffer verbunden ist, seine Schiffsmannschaft unter deren persönlicher Gestellung 
beim Seemannsamte an= und abzumustern (Seemannsordn. vom 27. Dez. 1872, 
R.G. Bl. S. 409; Näheres s. in d. Art. Anmusterung, Abmusterung, 
Heuervertrag, Seemannsamt, Schiffsmannschaft; über Desertion 
Preuß. Handelsarchiv 1880, S. 73). — c) Die Hafenordnung ist im 
Wesentlichen nach den lokalen Bedürfnissen örtlich verschieden geregelt (Preuß. 
Kompetenzges. § 115; Hamburger Reglement f. d. Benutzung der Quaianlagen vom 
20. Juni 1872; Bremische Bek. vom 20. Nov. 1879; s. auch den Art. OQuaran= 
täneanstalten). Das Recht, Güter in einem Deutschen Seehafen zu laden und
	        
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